Von Rechtsgrundlage? am Fr, 25. August 2006 um 11:03 #
Wann ist im Sinne der GPL ein Werk ein abgeleitetes Werk, sodass eine Lizenzverletung überhaupt geltend gemacht werden kann?
Die GPL beruft sich dabei auf das Urheberrecht. Doch welches Urheberrecht macht die FSF hier geltend? Ihr eigenes?
Wenn jemand in China GPL Software nutzt, dann gilt dort ein anderes Urhebergesetz. Wird dieses verwendet?
Die GPL ist hier uneindeutig. Das Vorgehen der FSF gegen vermutliche Lizenzverletzter kann wohl bestenfalls innerhalb der USA vorgenommen werden.
Doch wie handhabt es die FSF wenn ein deutscher Entwickler Code beigesteuert hat. Dieser kann sich nach deutschem Urheberrecht nicht selbst enteignen und seine Rechte an die FSF abtreten. Muss die FSF USA dann den potentiellen Lizenzübertreter nach deutschem Urheberrecht beurteilen in der Frage, ob es sich um ein abgeleitetes Werk handelt?
Es ist ganz einfach, wenn es zu einem Verfahren kommt gelten immer die Regeln der entsprechenden Gerichtbarkeit, d.h. in den USA die Gesetze der USA, in Deutschland die Gesetze von Deutschland, in China die Gesetze von China und in irgendeinem finsteren Urwald wird sich wahrscheinliche niemand um so Sinnlosigkeiten wie Urheberrechtsstreite kümmern.
Was die Übertragung des Urheberrechts betrifft, dazu gibt es in Deutschland z.B. das FLA
Das heißt, wnen ich heute (L)GPL Software wie zum Beispiel OpenSSH in meinem Produkt verwende kann ich morgen in den USA von der FSF verklagt werden, weil irgendein Mitarbeiter dort eine Lizenzverletztung festgestellt hat.
Von Jörg W Mittag am Fr, 25. August 2006 um 15:28 #
Schwachsinn. Entschuldigung, normalerweise mag ich solcherart beleidigende Bemerkungen auch nicht, aber in diesem Fall trifft das voll und ganz zu, und zwar aus drei ganz simplen und offensichtlichen Gründen:
OpenSSH steht weder unter der GPL noch der LGPL, also kannst du auch nicht aufgrund der Verletzung von GPL oder LGPL verklagt werden.
Selbst wenn OpenSSH unter der GPL stünde, könnte dich nur ein Rechteinhaber verklagen – im Normalfall also ein Entwickler –, und wie allgemein bekannt ist, wird OpenSSH im OpenBSD-Projekt entwickelt und hat mit der FSF auch nicht im allerfernsten etwas zu tun; die FSF hat also logischerweise keinerlei Rechte an OpenSSH und solange besagter "irgendein Mitarbeiter" nicht zufällig OpenSSH-Entwickler ist, passiert da gar nichts.
Selbst wenn OpenSSH unter der GPL stünde und die OpenSSH-Entwickler sich plötzlich entschieden, ihre Urheberrechte an die FSF zu übertragen, dann könntest du nur dann in den USA aufgrund US-amerikanischen Copyrights verklagt werden, wenn du auch innerhalb der USA eine unrechtmäßigeurheberrechtlich relevante Handlung durchführst, also zum Beispiel dein Produkt in den USA vertreibst.
Das sind eine ganze Menge "Wenns" und Konjunktive.
Die GPL beruft sich dabei auf das Urheberrecht. Doch welches Urheberrecht macht die FSF hier geltend? Ihr eigenes?
Wenn jemand in China GPL Software nutzt, dann gilt dort ein anderes Urhebergesetz. Wird dieses verwendet?
Die GPL ist hier uneindeutig. Das Vorgehen der FSF gegen vermutliche Lizenzverletzter kann wohl bestenfalls innerhalb der USA vorgenommen werden.
Doch wie handhabt es die FSF wenn ein deutscher Entwickler Code beigesteuert hat. Dieser kann sich nach deutschem Urheberrecht nicht selbst enteignen und seine Rechte an die FSF abtreten. Muss die FSF USA dann den potentiellen Lizenzübertreter nach deutschem Urheberrecht beurteilen in der Frage, ob es sich um ein abgeleitetes Werk handelt?
Was die Übertragung des Urheberrechts betrifft, dazu gibt es in Deutschland z.B. das FLA
Das sind eine ganze Menge "Wenns" und Konjunktive.
jwm