Login
Newsletter
Werbung

Thema: GPL besteht vor Gericht

13 Kommentar(e) || Alle anzeigen ||  RSS
Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
0
Von Björn am Fr, 22. September 2006 um 14:49 #
Nicht das Ergebnis, sondern die Begründung ist Mist. Hier wird von "kostenfreier Nutzungsüberlassung für verschiedene Nutzungsarten" gesprochen, d.h. die das Gericht sieht die GPL als AGB an, nicht als Lizenzvertrag im urheberrechtlichen Sinn. Das kann noch Probleme geben.
[
| Versenden | Drucken ]
  • 0
    Von Moderator am Fr, 22. September 2006 um 15:38 #
    Kennst du dich aus? Wenn ja, wieso? Selbst Jurist (im Studium)?
    Ansonsten bitte bei Rechtsangelegenheiten nicht wild spekulieren.
    [
    | Versenden | Drucken ]
    • 0
      Von Björn am Fr, 22. September 2006 um 18:03 #
      > Kennst du dich aus?

      Ja.

      > Wenn ja, wieso?

      Weil ich mir sechs Jahre um die Ohren gehauen habe, den Krempel zu lernen... :(

      > Selbst Jurist (im Studium)?

      Ja, zum Glück aber nicht mehr im Studium. Promotion in Medienrecht habe ich hinter mir, eigene Kanzlei noch nicht.

      > Ansonsten bitte bei Rechtsangelegenheiten nicht wild spekulieren.

      "Man fängt damit an, sich etwas auszudenken und feilt dann solange daran herum, bis es passt. Meist kommt was ganz ansehliches dabei heraus, wenn nicht, gibt`s immer noch die Revision, die es wieder geradebiegt." (Insiderscherz)

      [
      | Versenden | Drucken ]
      • 0
        Von Pffft... am Sa, 23. September 2006 um 08:50 #
        Ist die Betrachtungsweise, Lizenzbedingungen als AGB aufzufassen, nicht inzwischen üblich? Ich vermute mal, es geht darum, den Endverbraucher (== Dlink-Kunde) auf einfache Weise von den GPL-Bedingungen zu entlasten, sofern er sich nicht mit der Software in dem Gerät an sich beschäftigt.
        [
        | Versenden | Drucken ]
        • 0
          Von Björn am Sa, 23. September 2006 um 10:46 #
          Ja, das ist im Moment die herrschende Meinung. Aber der BGH hat im Falle der GEMA-Verträge auch bereits mehrmals entschieden, dass es sich dabei, obwohl sie ebenfalls für eine große Anzahl Vertragspartner gleichlautend sind, nicht um AGBs handelt, sondern um urheberrechtliche Individuallizenzvereinbarungen. Der Unterschied für den Kläger besteht darin, dass bei einer AGB der Antrag auf einstweiligen Erlass deutlich schwieriger zu bekommen ist, da davon ausgegangen werden muss, dass die Rechtverletzung -- so sie besteht -- in einer größeren Anzahl Fälle vorliegt und daher die für eine einstweilige Entscheidung nötige Eile nicht unmittelbar gegeben ist. Der Vorteil für den Beklagten besteht in einer AGB darin, dass er bei einer Anfechtung trotzdem den etwaigen Eigentumsvorbehalt seiner Leistungen geltend machen kann. Inwiefern dies auch auf Software anzuwenden ist, wurde bisher allerdings nicht geklärt. Für umschließende Leistungen gilt dies natürlich nicht.
          [
          | Versenden | Drucken ]
          • 0
            Von nicht-jurist am Sa, 23. September 2006 um 13:02 #
            hmm, also so wie ich das sehe geht es hier aber nicht um eine grosse anzahl an lizenzverstössen, sondern nur um einen, denn soweit ich weis ist in der privaten nutzung ja das kombinieren von gpl mit closed source code ja erlaubt. man darf es nur nicht weitergeben. und der einzige der hier was weitergibt ist d-link.

            aber ich bin kein jurist und habe davon deshalb eigendlich auch keine ahnung....

            [
            | Versenden | Drucken ]
    0
    Von Philipp am Fr, 22. September 2006 um 15:55 #
    Naja,

    im ganzen Text wird wirklich tiefgreifend auf die GPL und insbesondere als Lizenz eingegangen.
    Dass sich aus der GPL auch ein monetärer Effekt ableiten läßt, den man rechtlich mit "kostenfreier Nutzungsüberlassung für verschiedene Nutzungsarten" umschreiben, halte ich durchaus für passend und nicht als Umdeutung hin zu einer AGB.

    Interessant an dem Urteil finde ich eh das detailliert auf den Umstand des "Verlusts der gesamten Lizenz bei Nichteinhaltung von Teilen der Lizenz" eingegangen wird und sie damit bestätigt. Yep!

    Etwas verwirrt bin ich allerdings, daß sehr viel Wert insgesamt verwendet wird um nachzuweisen dass der Kläger Urheber der Programme ist.

    Laut GPL 2b) sind die Pflichten doch eh von jedem ("to all third parties") einklagbar und nicht auf den Urheber beschränkt.
    Dieser Teil 2b wurde also bisher nicht bestätigt, ist aber für die meisten Anwender genauso wichtig.

    [
    | Versenden | Drucken ]
    • 0
      Von pinky am Fr, 22. September 2006 um 19:19 #
      >Laut GPL 2b) sind die Pflichten doch eh von jedem ("to all third parties") einklagbar und nicht auf den Urheber beschränkt.

      Nein, 2b beschreibt an wen die Software lizenziert wird, 2b beschreibt quasi den copyleft Ansatzes:
      "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License."

      Mit der Frage wer was einklagen kann hat das garnichts zu tun. Gegen Urheberrechtsvrletzungen kann nur der Urheber klagen. Da gab es nie Unstimmigkeiten. Deswegen gibt es beim GNU Projekt auch das "Copyright Assignment", damit die FSF bei Problemen handeln kann.

      [
      | Versenden | Drucken ]
0
Von cm am Fr, 22. September 2006 um 18:42 #
Weiß jemand, wie es um die Creative Commons Licenses http://creativecommons.org/licenses/ steht? Sind die auch rechtlich voll anerkannt?
[
| Versenden | Drucken ]
  • 0
    Von Sascha am Fr, 22. September 2006 um 19:00 #
    Ich denke mal das die auf Deutschland angepaßten CC-Lizenzen (http://creativecommons.org/worldwide/de/) in Deutschland genauso *rechtlich anerkannt* sind wie jede andere Lizenz die nicht vor Gericht abgeklopft wurde (also wahrscheinlich die meisten Lizenz). Letztendlich ist es so das wenn eine Lizenz nicht anerkannt wird das weitaus restriktivere Urheberrecht greift, welches dann den Benutzer außer wen er eine Vereinbarung mit dem Urheber hat sämtliche Rechte an einem Werk des Urhebers entzieht. Aber ich bin kein Rechtsverdreher, ein entsprechend ausgerichteter Anwalt kann Dir sicher noch näheres dazu erzählen.

    Grüße
    Sascha

    [
    | Versenden | Drucken ]
0
Von brum am Fr, 22. September 2006 um 21:23 #
ja, gerade d-link, die ihr zeug nur mit windows treiber verkloppt, klaut dann bei gnu/linux ...
[
| Versenden | Drucken ]
  • 0
    Von chodo am Sa, 23. September 2006 um 00:05 #
    Auch sehr unverschämt, von den Herrschaften, sich noch über das Reverse Engineering aufzuregen, dass das Vergehen erst aufdeckte. Von D-Link kaufe ich jedenfalls nichts, wenn sie sich derart unverblümt als Gauner-Laden enttarnen.
    [
    | Versenden | Drucken ]
    • 0
      Von Kai F. Lahmann am Sa, 23. September 2006 um 23:03 #
      ich dachte eigentlich, dass die allgemeine Produktqualität ein weitaus wirksameres Argument gegen D-Link wäre. Dazu fällt mir ziemlich aktuell ein Test von WLAN-USB-Adaptern unter MacOS in der c't 19/06 ein. 5 Geräte, darunter ein D-Link DWL-G122. Selbiger ist zwar nominell ein 54MBit-Adapter, schafft aber selbst bei nur 1m Abstand nur 5MBit (bei dem Abstand kommen alle anderen auf 20-25) und nach 10m ist alles vorbei. Verschlüsselungen (so überhaupt unterstützt) ruinieren dann jede Stabilität. Davon abgesehen, dass der Schrott nur unter einem der 4 getesten Macs lief... echte D-Link-Qualität eben, der Switch hier unterm Tisch funktioniert ähnlich gut.
      [
      | Versenden | Drucken ]
Pro-Linux
Pro-Linux @Facebook
Neue Nachrichten
Werbung