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Thema: GPL besteht vor Gericht

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Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von Björn am Sa, 23. September 2006 um 10:46 #
Ja, das ist im Moment die herrschende Meinung. Aber der BGH hat im Falle der GEMA-Verträge auch bereits mehrmals entschieden, dass es sich dabei, obwohl sie ebenfalls für eine große Anzahl Vertragspartner gleichlautend sind, nicht um AGBs handelt, sondern um urheberrechtliche Individuallizenzvereinbarungen. Der Unterschied für den Kläger besteht darin, dass bei einer AGB der Antrag auf einstweiligen Erlass deutlich schwieriger zu bekommen ist, da davon ausgegangen werden muss, dass die Rechtverletzung -- so sie besteht -- in einer größeren Anzahl Fälle vorliegt und daher die für eine einstweilige Entscheidung nötige Eile nicht unmittelbar gegeben ist. Der Vorteil für den Beklagten besteht in einer AGB darin, dass er bei einer Anfechtung trotzdem den etwaigen Eigentumsvorbehalt seiner Leistungen geltend machen kann. Inwiefern dies auch auf Software anzuwenden ist, wurde bisher allerdings nicht geklärt. Für umschließende Leistungen gilt dies natürlich nicht.
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    Von nicht-jurist am Sa, 23. September 2006 um 13:02 #
    hmm, also so wie ich das sehe geht es hier aber nicht um eine grosse anzahl an lizenzverstössen, sondern nur um einen, denn soweit ich weis ist in der privaten nutzung ja das kombinieren von gpl mit closed source code ja erlaubt. man darf es nur nicht weitergeben. und der einzige der hier was weitergibt ist d-link.

    aber ich bin kein jurist und habe davon deshalb eigendlich auch keine ahnung....

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