Soweit ich weiß haftet man nur Zivilrechtlich (Z.B. Schadensersatzklagen der Musikindustrie) bei offenem WLAN wegen Fahrlässigkeit. WEP, auch wenn es unsicher ist, reicht um zu demonstrieren, dass Zutritt unerwünscht ist.
Strafrechtlich ist es eine andere Sache. Dort kann man höchstens wegen Beihilfe zu einer Straftat verurteilt werden, aber nicht wegen der Straftat selber. Dort gilt immer noch: "In dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten).
Strafrechtlich ist es eine andere Sache. Dort kann man höchstens wegen Beihilfe zu einer Straftat verurteilt werden, aber nicht wegen der Straftat selber. Dort gilt immer noch: "In dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten).