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Thema: SystemRescueCD 0.4.0 erschienen

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Von Fabian Wolf am Sa, 6. Oktober 2007 um 15:38 #
"Die Brisanz dieses Paragraphen wird schon beim ersten Durchlesen überdeutlich. Die Feststellung einer Straftat hängt damit allein von dem möglichen, von Dritten hineininterpretierten Zweck eines verwendeten Computerprogramms ab und nicht mehr von der Absicht des Benutzers. Das kommt defacto einem Benutzungsverbot von Sicherheitstools gleich, selbst wenn man damit nur die Sicherheit des eigenen Rechners überprüfen will: Denn sie könnten ja theoretisch auch für böse Zwecke mißbraucht werden."

Du hast wie viele andere den ersten Absatz, Satz 1 des § 202c StGB nicht gelesen. Es kommt nämlich sehr wohl auf den Vorsatz des Täters an, eine Straftat nach §202{a,b} StGB vorzubereiten!

Das kann gar nicht genug betont werden! Es kommt nicht darauf an, was mit einem Stück Software gemacht werden kann, sondern was die Intention des Herstellers, Verschaffers, Verkäufers usw... ist. Das heißt es muß ein Vorsatz nachgewiesen werden!

Es kommt nämlich eben nicht darauf an, was man theoretisch mit ihnen machen könnte! Das ist ein zur Zeit weitverbreiteter Irrglaube!

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    Von sd07 am So, 7. Oktober 2007 um 04:14 #
    Nein, der Vorsatz ist schon da, wenn Du Dir ein solches Tool verschaffst. Das reicht nach diesem Satz völlig.

    Sieh Dir doch bitte einmal den Satz genau an, es steht Folgendes dar, nett versteckt, zugegeben:

    Indem er [der besagte wer]
    (...)
    2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht (...),
    bereitet er eine Straftat nach § 202a oder § 202b vor.

    Der Satz bedeutet von der Logik her immer dasselbe, egal wie man es dreht und wendet.

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    Von sd07 am So, 7. Oktober 2007 um 04:21 #
    Eines habe ich noch vergessen:

    Entscheidend ist dabei nicht die Absicht des Täters, sondern, ob es sich um ein Computerprogramm handelt, dessen "Zweck die Begehung einer solchen Tat ist".

    Die Strafwürdigkeit hängt also eindeutig vom Zweck des betreffenden Tools ab, nicht von der Absicht des Benutzers.

    Es steht wirklich glasklar dar.

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