Entscheidend ist dabei nicht die Absicht des Täters, sondern, ob es sich um ein Computerprogramm handelt, dessen "Zweck die Begehung einer solchen Tat ist".
Die Strafwürdigkeit hängt also eindeutig vom Zweck des betreffenden Tools ab, nicht von der Absicht des Benutzers.
Entscheidend ist dabei nicht die Absicht des Täters, sondern, ob es sich um ein Computerprogramm handelt, dessen "Zweck die Begehung einer solchen Tat ist".
Die Strafwürdigkeit hängt also eindeutig vom Zweck des betreffenden Tools ab, nicht von der Absicht des Benutzers.
Es steht wirklich glasklar dar.