2. Ich bitte Dich, diesen Hackerparagraphen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen:
Da steht wortwörtlich:
"Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er (...) 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das "Sich-Verschaffen" genügt bereits, da der Zweck des Hackertools die Strafwürdigkeit begründet.
Meiner Meinung nach steht da nämlich (z.B. bezogen auch den Fall einer downloadenden Einzelperson):
Wer ein Computerprogramm [wie z.B. nessus], dessen Zweck die Begehung einer solchen Tat ist [angenommen, der zuständige Richter bzw. das zuständige Gericht kommt zu einer solchen Auffassung], sich verschafft, bereitet eine Straftat nach § 202a oder § 202b vor.
2. Ich bitte Dich, diesen Hackerparagraphen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen:
Da steht wortwörtlich:
"Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten(1)
Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
(...)
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das "Sich-Verschaffen" genügt bereits, da der Zweck des Hackertools die Strafwürdigkeit begründet.
Meiner Meinung nach steht da nämlich (z.B. bezogen auch den Fall einer downloadenden Einzelperson):
Wer ein Computerprogramm [wie z.B. nessus], dessen Zweck die Begehung einer solchen Tat ist [angenommen, der zuständige Richter bzw. das zuständige Gericht kommt zu einer solchen Auffassung], sich verschafft, bereitet eine Straftat nach § 202a oder § 202b vor.