Wo hat asus denn gegen die GPL verstoßen? afaik muss man lediglich die Möglichkeit anbieten, den Quellcode zu erhalten (z. B. auf dem Postweg). demnach müssten die den Quellcode weder gleich mitgeben, noch auf der Homepage zum Download anbieten.
Das stimmt soweit, allerdings muß man gemäß der GPL dann auch erwähnen auf welchem Weg man an den Code kommen kann, z.B. per Beipackzettel oder auf der Webseite: "Auf Anfrage stellen wir ihnen gerne den Quellcode zur Verfügung. Schicken Sie uns hierfür eine Nachricht an: ..."
Von Richard Pöttler am Mi, 28. November 2007 um 10:18 #
Ich kenne mich nicht so genau aus, deshalb frage ich: Ist auch vorgeschrieben, welche Form der Quellcode haben muss? Z.B. wäre es ihnen auch möglich zigtausende Codezeilen auszudrucken und das dann per Post zu verschicken (mal abgesehen davon, ob das Sinn macht, oder nicht...)?
Und insbesondere bei GPLv2 etwa, "in der für Modifikationen bevorzugten Form". Wer seine Software in Stein meisselt, darf dann bestimmt auch Steintafeln anbieten. :-)
> Ist auch vorgeschrieben, welche Form der Quellcode haben muss?
Wenn du es genau wissen willst: Der in Frage kommende Absatz ist 6b:
b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen auf einem haltbaren physikalischen Medium, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-Server zu kopieren. aus Übersetzung der GPLv3
Nachtrag zu meinem eigenen Kommentar: Welche Lizenz genau zum Zuge kommt, hängt natürlich von der jeweiligen Software ab. Ich habe die GPLv3 nur exemplarisch herangezogen, da dieses Thema dort recht ausführlich behandelt wird.
afaik muss man lediglich die Möglichkeit anbieten, den Quellcode zu erhalten (z. B. auf dem Postweg).
demnach müssten die den Quellcode weder gleich mitgeben, noch auf der Homepage zum Download anbieten.
"Auf Anfrage stellen wir ihnen gerne den Quellcode zur Verfügung. Schicken Sie uns hierfür eine Nachricht an: ..."
Gruss,
Kay
Wenn du es genau wissen willst: Der in Frage kommende Absatz ist 6b:
b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen auf einem haltbaren physikalischen Medium, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-Server zu kopieren.
aus Übersetzung der GPLv3
Autch
In der alten Form war es eine Verletzung weil sie die Kunden nicht darüber informiert hatten.
Nun gibt es dank download eine einfache Möglichkeit.
Ende der Sache.
Nachtrag zu meinem eigenen Kommentar:
Welche Lizenz genau zum Zuge kommt, hängt natürlich von der jeweiligen Software ab.
Ich habe die GPLv3 nur exemplarisch herangezogen, da dieses Thema dort recht ausführlich behandelt wird.
Das hat hier nix verloren, die betroffene Software ist GPL2 und nur GPL2 betrifft sie auch, KEINE andere Lizenz.