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Thema: FSF verklagt Cisco

20 Kommentar(e) || Alle anzeigen ||  RSS || Kommentieren
Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
Score: 3 Von fuffy am Fr, 12. Dezember 2008 um 14:40 #
Demnach nutzt der Hersteller in einer Reihe seiner Produkte freie Software, unter anderem GCC, binutils und die GNU C Library, ohne die Anwender über ihre Rechte zu informieren oder die Quellen der Applikationen gemäß den Bestimmungen der Lizenz zu veröffentlichen.

Soll Cisco hier den GCC erweitert haben und diese Version aus Binary weitergegeben haben? Der reine Gebrauch der GCC zur Kompilation von C-Code macht diesen nicht zu einem abgeleiteten Werk. Für binutils gilt natürlich das gleiche.
Die GNU C Library steht überhaupt nicht unter der GPL. Damit kann hier auch nicht gegen die GPL verstoßen worden sein.

  • Score: 3 Von ... am Fr, 12. Dezember 2008 um 14:52 #
    Da steht unter anderem, es klingt zwar ein wenig so, als ob nur GCC, binutils und die GNU C Library
    gemeint sind, aber dem ist nicht so. Anscheinend hat man nur die bekanntesten/wichtigsten Produkte
    genannt und damit stiftet man durch die unglückliche Ausdrucksweise ein wenig Verwirrung.
    Hier der Link zum Original, ist imo genauso missverständlich geschrieben.
    http://www.fsf.org/news/2008-12-cisco-suit
    Score: 3 Von Reinicke am Fr, 12. Dezember 2008 um 14:56 #
    Im Originaltext bezieht man sich auf die Verbreitung/Weitergabe der Tools (gcc, ...), OHNE den Quellcode:

    "One of those conditions says that anyone who redistributes the software must also provide their recipients with the source code to that program. The FSF has documented many instances where Cisco has distributed licensed software but failed to provide its customers with the corresponding source code."

    Und das auch, wenn die Anwendung nicht verändert wird.

    Score: 3 Von joe am Fr, 12. Dezember 2008 um 16:12 #
    Soll Cisco hier den GCC erweitert haben und diese Version aus Binary weitergegeben haben? Der reine Gebrauch der GCC zur Kompilation von C-Code macht diesen nicht zu einem abgeleiteten Werk.
    Cisco hat den GCC in seiner "Toolchain" als Binary weitergegeben und muss somit (unabhängig von Änderungen) die Sourcen auf Anfrage verteilen. Im übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass bei der Toolchain für Embedded-Geräte Veränderungen am Compiler oder den binutils vorgenommen werden.

    Für binutils gilt natürlich das gleiche.
    Genau.

    Die GNU C Library steht überhaupt nicht unter der GPL. Damit kann hier auch nicht gegen die GPL verstoßen worden sein.
    Die GNU C Library steht unter der LGPL, und dementsprechend müssen die Sourcen für die GNU C Library inklusive aller Änderungen an der C Library auf Anfrage weiter gegeben werden.

Score: 3 Von Catonga am Fr, 12. Dezember 2008 um 14:57 #
Also wenn es nach deutschem Recht gehen würde, dann könnte Cisco sich jetzt auf das Gewohnheitsrecht berufen.

Mich wundert, dass die FSF das so lange hat rechtlich
schleifen lassen, obwohl sie schon lange Kenntnis von der Misslage hatte.

  • Score: 3 Von Anonymous am Fr, 12. Dezember 2008 um 15:19 #
    Ist das wirklich so?

    Die FSF hat ja nicht die Praxis von Cisco stillschweigend für lange Zeit geduldet, sondern jahrelang mit denen vorgerichtlich herumgestriiten, ohne daß das erfolgreich war.

    Score: 3 Von ... am Fr, 12. Dezember 2008 um 16:53 #
    Und du glaubst wirklich, dass das so einfach greifen würde? Was ist denn mit denen, die seit
    Jahrzehnten ein geklautes MS Windows oder MS Office nutzen? Ist das bei denen auch in Ordnung,
    einfach aus Gewohnheit?
    • Score: 3 Von Catonga am Fr, 12. Dezember 2008 um 18:19 #
      Wenn du eine Software herstellst und ich dir dann sage das ich ne Raubkopie einsetze und dir meine Adresse und Name hinterlasse und du dann 10 Jahre später kommst und dann sagst, daß ich doch gefälligst die Kopie doch endlich lizensieren soll, sprich ein Original kaufen soll, dann kann ich mir sehr wohl vorstellen, daß ich mich auf das Gewohnheitsrecht beziehen kann.
      • Score: 3 Von furanku am Sa, 13. Dezember 2008 um 14:16 #
        Das ist hier aber nicht der Fall, die FSF hat immer auf die Einhaltung der GPL gedrängt und nie die nicht-lizenzkonforme Nutzung anerkannt. Das wäre aber zwingend Voraussetzung um auch nur daran zu denken deas Gewohnheitsrecht anzuwenden.

        Auch denke ich, ist Dein Beispiel schlecht gewählt. Ein bessseres wäre: Du nutzt die Kopie mit Billigung des Herstellers, die Du irgendwie nachweisen kannst (ein Brief an diesen, daß Du eine Raubkopie nutzt, ist da zuwenig, da kann der Hersteller einfach behaupten diesen nie erhalten zu haben). Dann wird die Software-Firma verkauft und der neue Nutzer will nun Geld von Dir. Dann könntest Du Dich vielleicht auf das Gewohnheitsrecht berufen. Aber auch dann stehen Deine Chancen äußerst schlecht.

        Das Gewohnheitsrecht ist eher für harmlose Fälle gedacht, wie daß Du ein Gründstück überqeurst um an Dein Haus zu kommen, und die Sachlage bei einer Linzenzrechtsverletzung bei der es um (viel) Geld wirst Du wohl kaum damit begründen können.

      Score: 3 Von Catonga am Fr, 12. Dezember 2008 um 18:21 #
      Nachtrag:

      Entscheident ist also, wann du als Kläger davon Kenntnis erhalten hast und wann du handelst.

      • Score: 3 Von Catonga am Fr, 12. Dezember 2008 um 18:24 #
        Nachtrag 2:

        Und mit handeln meine ich rechtliches handeln kurz nachdem der normale Weg sich als Sackgasse herauszustellen scheint.

        • Score: 3 Von Frickler am Fr, 12. Dezember 2008 um 18:29 #
          Nachdem da ständig versucht wurde, zu verhandeln, wird Gewohnheitsrecht nicht greifen.

          Sonst würde man ja Hinhaltetaktiker belohnen.

Score: 3 Von yo am Fr, 12. Dezember 2008 um 15:02 #
Gewohnheitsrecht :-) finde ich gut .. zumal dass erst nach so 20 Jahren eintreten dürfte aber der Ansatz finde ich Hammer :-)
  • Score: 3 Von Catonga am Fr, 12. Dezember 2008 um 18:26 #
    Ja, schon möglich das das erst nach 20 Jahren nach Erhalt der Kenntnis gilt, so genau habe ich das jetzt nicht recherchiert.
    • Score: 3 Von Frickler am Fr, 12. Dezember 2008 um 18:31 #
      "Offenbar sind die Gespräche immer wieder im Sande verlaufen"

      --> Wenn man das einigermaßen glaubwürdig vor Gericht vermitteln kann, ist mit Gewohnheitsrecht sowieso Essig.

      Mal abgesehen davon, daß die FSF Cisco hinterhergestiegen ist. Nicht umgekehrt. Was Dein Beispiel mit dem Raubkopierer auf den Kopf stellt.

Score: 3 Von osch am Fr, 12. Dezember 2008 um 22:19 #
Wo ist der Nutzen wenn Softwarefirmen den Quellcode bei unveränderten tools, die der GPL untersterstehen beilegen.
Der Quellcode ist für jemanden der Ihn haben will schon irgendwie zu bekommen. Bei veränderungen an den tools sollte
es natürlich selbstverständlich sein.
Wichtiger wäre für mich etwas anderes. Wenn GPL software verwendet wurde sollte es eine Auflage geben ein offizielles Logo
auf die Verpackung mit abzudrucken. Mit der Aufschrift Unter Verwendung von GPL Software. Das wär im übrigen mal eine nette Gehste
seitens der Hersteller.
  • Score: 3 Von anonymous am Fr, 12. Dezember 2008 um 22:50 #
    *gähn*

    Aber gegen die BSD-Lizenz wegen der Werbeklausel wettern ...

    Score: 3 Von Neuer Troll am Sa, 13. Dezember 2008 um 13:15 #
    Am besten noch den abgrundtief hässlichen Ochsen auf die Hälfte der Verpackung... Kann man gleich "Software klauen tötet Menschen" draufschreiben. ;-) ahhh Markenrecht verletzt :P

    Geste ohne 'h'

    Score: 3 Von akf am Sa, 13. Dezember 2008 um 13:43 #
    > Wo ist der Nutzen wenn Softwarefirmen den Quellcode bei unveränderten tools, die der GPL untersterstehen beilegen.

    Weil sonst die Last beim Software-Autor läge, alle alten Versionen, die eventuell noch in Umlauf sein könnten, zum Download anbieten zu müssen. Eine große Organisation, wie die FSF könnte sich das eventuell leisten, aber nicht der kleine Software-Bastler von nebenan. Deswegen ist der Anbieter der ausführbaren Programme dazu verpflichtet, die entsprechenden Quellpakete anzubieten.

    Es reicht auch nicht, wenn nur die neuste Version zur Verfügung steht. Stell dir vor, bei einem Gerät tritt ein Fehler auf, und man will versuchen herauszufinden, woran es liegt. Bei einer neueren Version kann der Fehler bereits behoben sein, oder der problematische Bereich wird rein zufällig nicht mehr angesprochen. Wenn man nicht die gleiche Version, wie bei der installierten Software hat, kann man dann trotzdem nicht feststellen, woran es lag.

Score: 3 Von Feynman am Mo, 15. Dezember 2008 um 14:21 #
Interessant:

Die Klageschrift scheint mit LaTeX gesetzt zu sein. Das ist das erstemal, daß ich ein solches Schriftstück sehe, das nicht mit dem US-amerikanischen "Legal Pleading"-Wizard von MS Word 2003 gesetzt zu sein scheint...

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