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Thema: Wikipedia beschließt Lizenzänderung

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Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von pinky am So, 24. Mai 2009 um 18:31 #
>Man kann nicht Vertragsbedingungen im vorneherein zustimmen, die man gar nicht kennt.

Das wir oft genannt, ich halte das Argument aber für fraglich. Denn bei "or-any-later" ändert sich ja nicht der Vertrag, es gommen nur neue Optionen dazu, die man wahrnehmen kann oder eben nicht. Entscheided man sich dagegen, ändert sich für den einen Vertragspartner ("Konsument") nichts und der andere (Produzent) wollte diese Optionen ja (sonst hätte der die "or any later"-Klausel ja nicht aufgenommen).

Was wäre z.B. wenn ich etwas einem Vertragspartner anbiete und sage: "Sie haben die und die Rechte, die werden ihnen nie genommen (ist ja schießlich unser Vertrag)". Es kann aber sein, dass ich von Zeit zu Zeit neue Vetragsoptionen/Verträge veröffentliche. Wenn ihnen einer davon besser gefällt, dann können sie auch diesen wählen."?

Niemand stimmt hier "Vertragsbedingungen von vornherein zu". Ich stimme gewissen Änderungen zu und der Kunde kann frei entscheiden ob er diese Änderungen annimmt oder nicht.

Klar, ich stimme in gewisser Weise etwas zu was ich noch nicht kenne. Aber das ist ja meine freie Entscheidung, wenn mir die dann irgendwann nicht mehr gefällt, dann kann ich gegen mich klagen, da ich selber "gegen" meine Entscheidung bin. Oder im Falle der GPL könnet ich versuchen diese Klause für eine bestimmtes Lizenzupdate für nichtig zu erklären, wenn ich der Meinung bin, dass die neue Version nicht mehr im Geist der alten ist. Denn das ist im Fall der GPL vorgeschrieben.

Aber ich sehe nicht, warum die entscheidung eines mündigen Bürgers von vornherein nicht gültig sein sollte.

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    Von fuffy am Di, 26. Mai 2009 um 00:00 #
    > Denn bei "or-any-later" ändert sich ja nicht der Vertrag, es gommen nur neue Optionen dazu, die man wahrnehmen kann oder eben nicht.
    Diese Entscheidung trifft aber in diesem Fall nicht der Urheber.

    > Entscheided man sich dagegen, ändert sich für den einen Vertragspartner ("Konsument") nichts und der andere (Produzent) wollte diese Optionen ja (sonst hätte der die "or any later"-Klausel ja nicht aufgenommen).
    Der "Produzent" wusste aber nicht im Voraus, welche "Optionen" dazukommen. Was glaubst du, warum Künstler, deren Verträge nicht bereits den Vertrieb über das Internet beinhalteten, erneut gefragt werden mussten? Und das ist auch gut so, denn das Internet brachte die Möglichkeit für den Künstler, selbst in den Vertrieb einzusteigen.

    > Was wäre z.B. wenn ich etwas einem Vertragspartner anbiete und sage: "Sie haben die und die Rechte, die werden ihnen nie genommen (ist ja schießlich unser Vertrag)". Es kann aber sein, dass ich von Zeit zu Zeit neue Vetragsoptionen/Verträge veröffentliche.
    Das tust du aber nicht. Die neuen Verträge veröffentlichst nicht du, sondern jemand ganz anderes, nämlich die FSF.

    > Klar, ich stimme in gewisser Weise etwas zu was ich noch nicht kenne. Aber das ist ja meine freie Entscheidung
    Manche Entscheidungen werden vom Gesetz nicht erlaubt. Es wäre auch deine freie Entscheidung auf deine Menschenrechte zu verzichten und deine Niere bei eBay zu versteigern. Suizid kann auch aus freien Stücken geschehen, dennoch muss die Polizei dich daran hindern.

    > Oder im Falle der GPL könnet ich versuchen diese Klause für eine bestimmtes Lizenzupdate für nichtig zu erklären, wenn ich der Meinung bin, dass die neue Version nicht mehr im Geist der alten ist. Denn das ist im Fall der GPL vorgeschrieben.
    Das könntest du immer. Selbst wenn die Klausel nicht gültig ist, muss immer noch der Urheber sein Recht einklagen. Wenn ihm egal ist, ob du die Lizenz wechselst, wäre das zwar ein Urheberrechtsverstoß, aber ohne irgendwelche Auswirkungen.
    Wenn die Klausel jedoch gültig wäre, hätte der Urheber keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Lizenzänderung vorzugehen, sondern muss dem tatenlos zusehen.

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      Von pinky am Di, 26. Mai 2009 um 14:12 #
      >Diese Entscheidung trifft aber in diesem Fall nicht der Urheber.

      Doch, er hat ja die "or any later"-Klausel bewusst in seine Lizenz (übrigens mit bestimmten Bedingungen) aufgenommen.

      >Was glaubst du, warum Künstler, deren Verträge nicht bereits den Vertrieb über das Internet beinhalteten, erneut gefragt werden mussten?

      Weil es der Vertrag in keinster Weise vorgesehen hat bzw. weil sie wohl nicht alle Nutzungsrechte abgegeben haben?!

      Mein Arbeitgeber muss mich z.B. nicht fragen, wenn er meine Werke plötzlich ganz anders vermarkten will, da ich ihm mit dem Arbeitsvertrag alle Nutzungsrechte abgetreten habe.

      >Das tust du aber nicht. Die neuen Verträge veröffentlichst nicht du, sondern jemand ganz anderes, nämlich die FSF.

      Z.B. im Fall von GNU Software ist es die gleiche Identität, so einfach ist es also nicht... ;-)
      Ausserdem sehe ich nicht, warum ich das nicht Grundsätzlich auch abtreten kann. In der Arbeit mache ich das mit meinem Arbeitgeber auch und ein Vertragswerk wie die Treuhändische Lizenzvereinbarung der FSFE macht das auch. Sowas ist also durchaus möglich, evtl. kann man sich darüber streiten ob die Form die z.B. die GPL wählt ausreichend ist. Sowas aber grundsätzlich als nicht möglich zu bezeichnen halte ich für falsch.

      >Das könntest du immer. Selbst wenn die Klausel nicht gültig ist, muss immer noch der Urheber sein Recht einklagen. [..] Wenn die Klausel jedoch gültig wäre, hätte der Urheber keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Lizenzänderung vorzugehen, sondern muss dem tatenlos zusehen.

      Klagen kann ich immer, die Frage ist halt ob ich recht bekomme oder nicht.
      Ich würde es zumindest für fragwürdig halten, dass wenn ich mich einverstanden erkläre, dass man die Lizenz unter bestimmten Bedingungen ändern kann (die neue kommt von der FSF und sie ist im Geist die gleiche wie die alte), ich später erfolgreich dagegen klagen kann, vorausgesetzt die Bedingungen wurden eingeghalten und ich kann nicht beweisen, dass ich zu dem Vertrag gezwungen wurde oder aus irgendeinem Grund (zu dem Zeitpunkt) geschäftsunfähig war.

      Ein weiterer Punkt ist, dass man davon ausgehen kann, dass die Leute die die Lizenz so wählen wissen was sie machen. Warum sollten sie also später dagegen klagen (egal ob mit oder ohne Erfolgsaussichten). Ich veröffentliche meine Software z.B. unter GPLv3-or-later, da ich will, dass nicht nur die technische, sondern auch die juristische Seite meiner Software langfristig wartbar bleibt. Warum sollte ich also dann dagegen vorgehen, wenn einer meiner "Kunden" später mal die GPLv4 wählt, diese Option will/wollte ich ja. Natürlich immer vorausgesetzt die Bedingungen werden aus meiner Sicht eingehalten (GPLV4 kommt von der FSF und trägt den gleichen Geist wie die GPLv3).

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        Von fuffy am Sa, 30. Mai 2009 um 12:31 #
        > Doch, er hat ja die "or any later"-Klausel bewusst in seine Lizenz (übrigens mit bestimmten Bedingungen) aufgenommen.
        Er trifft aber nicht die spätere Entscheidung, ob GPL v2 oder v3 zum Einsatz kommt. Die trifft dann nämlich der spätere Nutzer.

        > Weil es der Vertrag in keinster Weise vorgesehen hat bzw. weil sie wohl nicht alle Nutzungsrechte abgegeben haben?!
        Weil die Verträge nicht explizit das Internet vorgesehen haben und das Internet völlig neue Möglichkeiten bietet, die vor 20 Jahren gar nicht absehbar waren. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung des Künstlers.

        > Mein Arbeitgeber muss mich z.B. nicht fragen, wenn er meine Werke plötzlich ganz anders vermarkten will, da ich ihm mit dem Arbeitsvertrag alle Nutzungsrechte abgetreten habe.
        Arbeitsverhältnisse stellen im Urheberrecht eine Sonderrolle dar (§ 69b UrhG). In anderen Fällen ist eine Übertragung des Urheberrechts nicht möglich.

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