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Mi, 6. April 2011, 09:11

Gesellschaft::Politik/Recht

Entscheid des Schweizer Bundesgerichts stärkt den Wettbewerb

Das Schweizer Bundesgericht hatte jüngst eine Klage von Open-Source-Firmen gegen eine Auftragsvergabe an Microsoft ohne Ausschreibung abgewiesen. Nach einer Analyse der Initiative Wilhelm Tux ist das Urteil jedoch grundsätzlich positiv für Anbieter freier Software.

Die Initiative Wilhelm Tux, die sich die Förderung freier Software in der Schweiz zum Ziel gesetzt hat, hat das Urteil nun eingehend analysiert. Die Klage von mehreren Open-Source-Dienstleistern richtete sich gegen einen dreijährigen Vertrag in Höhe von 42 Millionen Franken (ca. 28 Millionen Euro), den das Schweizer Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Ende Februar 2009 mit Microsoft abgeschlossen hatte. Ihrer Ansicht nach hätte eine öffentliche Ausschreibung erfolgen müssen. Das Bundesgericht entschied jedoch in letzter Instanz, dass das hier nicht der Fall war, da es keine ausreichenden Nachweise gab, dass es Konkurrenzprodukte gegeben habe.

Wilhelm Tux kann dem Urteil, dessen Begründung mittlerweile vorliegt, aber auch positive Aspekte abgewinnen. Mindestens vier Punkte sind laut dem Verein dazu geeignet, bezüglich freier Software optimistisch in die Zukunft zu schauen.

Zum einen müssen Ausschreibungen grundsätzlich »primär funktional«, also produkteneutral sein. Dies hatte allerdings auch schon die Vorinstanz bejaht. Die Klage richtete sich aber gegen einen Fall, in dem es keine Ausschreibung gab. Das Gericht stellt sich hier auf den Standpunkt, dass eine Vergabe ohne Ausschreibung nur zulässig ist, wenn es keine Alternativen gibt. In einem solchen Fall wäre eine Ausschreibung unsinnig.

Fehlt aber eine Ausschreibung, sind andere Anbieter, die behaupten, ein gleichwertiges Produkt anzubieten, naturgemäß ausgeschlossen. Folgerichtig müssen ausgeschlossene Anbieter Beschwerde einreichen können, wenn sie nachweisen, dass eine Ausschreibung notwendig gewesen wäre. Wenn dieser Nachweis erbracht werden kann, dann darf die Vergabe nicht ohne Ausschreibung erfolgen. Offen ist laut Wilhelm Tux, ob die Behörden sich daran halten werden oder künftig noch einmal ein Gericht bemüht werden muss.

Das Gericht lehnte mit seinem Urteil auch ein Ansinnen der Behörde ab, Beschwerden gegen Auftragsvergaben grundsätzlich unmöglich zu machen. Im Gegenteil ist, wie oben beschrieben, eine Beschwerde immer zulässig. Damit wurde der Standpunkt alternativer Anbieter wesentlich gestärkt.

Eine große Chance für freie Software sieht Wilhelm Tux auch in der Bestimmung, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot in einer Ausschreibung gewinnt. Der Nachweis, dass ein Angebot mit freier Software das günstigste ist, dürfte nicht immer leicht fallen. Im Einzelfall und mit dem Ziel, kontinuierlich den IT-Produkte-Mix von Monokultur weg zu bewegen, müsste freie Software mit zunehmendem Trend aber als günstigste Variante hervorgehen, schreibt Wilhelm Tux.

Ein weiterer günstiger Punkt des Urteils ist laut Wilhelm Tux, dass auch freihändige Vergaben veröffentlicht werden müssen, woraus auch das Recht entsteht, gegen sie Einspruch einzulegen. Nicht erfreulich ist hingegen aus Sicht von Wilhelm Tux, dass das Gericht die Forderung, bei Beschaffungen müsse grundsätzlich Wettbewerb herrschen, in einem einzigen Satz an die Wettbewerbsbehörden delegiert.

Zusammenfassend schreibt Wilhelm Tux, dass die Chancengleichheit von inländischen Anbietern und von Anbietern freier Software gegenüber multinationalen Konzernen auf politischem und gesellschaftlichem Weg errungen werden muss. Die beiden Extrempositionen »es gibt keine Alternativen« und »Migration auf Alternativen sofort« seien kaum hilfreich bei einer sich rasch verändernden informationstechnischen Landschaft. Vielmehr sei zunächst die Chancengleichheit bei Vergaben anzustreben. Multinationale Konzerne oder Quasi-Monopolisten sollten nicht mehr einseitig bevorzugt werden. Offene Standards und Formate sollten proprietären vorgezogen werden. Der Markt solle gefördert werden, um Monopole zu vermeiden, und auch Arbeitsplätze in der Schweiz und in kleineren und mittleren Unternehmen sollen als Kriterium mitberücksichtigt werden.

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