Man muss da unterscheiden: Wer in Deutschland bereits eine alte Gmail-Adresse hatte, die angelegt wurde, bevor sich der Markenrechtsstreit in Deutschland zutrug, der durfte diese auch uneingeschränkt behalten. Das äußerte sich darin, dass man sowohl Mails nach dem Muster beispiel@gmail.com als auch beispiel@googlemail.com über Gmail verschicken konnten.
Bei Adressen, die nach dem Rechtsstreit angelegt wurden, ging das nicht mehr. Diese neuen Gmail-Kunden konnten keine Mails mit beispiel@gmail.com als Absender verschicken, nur beispiel@googlemail.com war als Absenderadresse möglich. An beispiel@gmail.com verschickte Mails kamen aber trotzdem an.
Man muss da unterscheiden: Wer in Deutschland bereits eine alte Gmail-Adresse hatte, die angelegt wurde, bevor sich der Markenrechtsstreit in Deutschland zutrug, der durfte diese auch uneingeschränkt behalten. Das äußerte sich darin, dass man sowohl Mails nach dem Muster beispiel@gmail.com als auch beispiel@googlemail.com über Gmail verschicken konnten.
Bei Adressen, die nach dem Rechtsstreit angelegt wurden, ging das nicht mehr. Diese neuen Gmail-Kunden konnten keine Mails mit beispiel@gmail.com als Absender verschicken, nur beispiel@googlemail.com war als Absenderadresse möglich. An beispiel@gmail.com verschickte Mails kamen aber trotzdem an.
Jetzt gibt es gar keine Einschränkungen mehr.