Von irgendwer_hier am Do, 11. April 2013 um 08:57 #
Sheevaplug und NSLU2 sind ja betroffen. Aber auch viele Geräte von Synology und NAS, welche alle den Marvell Feroceon nutzen. Betrifft dies nur die aktuelle Kernel >=3.9 Entwicklung oder muss ich mir Sorgen machen, dass bei Debian 7 beim nächsten Kernel Fix auch die Erweiterung fehlt. Debian arbeitet derzeit mit 3.2 und bringt, dank Testing, regelmäßig updates raus.
Debian würde gegen seine Richtlinien verstoßen, wenn es den Code mit bekannten Lizenzproblemen darin belassen würde. Noch ist aber nicht klar, ob wirklich eine Inkompatiblität vorliegt, und unklar ist auch, ob der Code überhaupt noch benötigt wird.
Irgendwie verstehe ich nicht, wieso das eine Einschränkung sein soll, wenn doch Abschnitt 11. (und 12.) der GPLv2 nach meinem Verständnis das selbe fordern:
11. [...] THERE IS NO WARRANTY FOR THE PROGRAM [...] THE ENTIRE RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE PROGRAM IS WITH YOU. SHOULD THE PROGRAM PROVE DEFECTIVE, YOU ASSUME THE COST OF ALL NECESSARY SERVICING, REPAIR OR CORRECTION.
Wo liegt hier mein Denkfehler?
EDIT: Typo korrigiert
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert. Zuletzt am 11. Apr 2013 um 08:58.
Da bist du nicht der Einzige, der dass nicht versteht. Der Autor der Software wäre ja schön blöd, wenn er die Lizenz jetzt so ändern würde, dass er für entstehende Fehler haftbar gemacht werden kann !?
Das Problem ist, dass in der Lizenz etwas der Art steht: "Der Autor John ... haftet nicht für eventuelle Schäden, die durch diesen Code entstehen." Das ist zwar im Sinne der GPL, aber zu spezifisch. Würde dort stehen: "Der keiner der Autoren haftet für eventuelle Schäden, die durch diesen Code entstehen." Wäre das GPL Konform. Das sich ein Autor speziell und exklusiv ausschließt ist die unzulässige Einschränkung. Sie impliziert, das jeder andere der an dem Code herum doktort für seine Fehler zur Verantwortung gezogen werden kann, was der GPL widerspricht.
Das der Autor abgelehnt hat das zu ändern dürfte ein Kommunikationsproblem sein.
Es ist aber nicht logisch, dass niemand in der Lage ist, den Sachverhalt ebenso logisch zu diskutieren.
Anscheinend benötigen die FSF und die Kernel-Hacker mittlerweile eine Art Rechtsabteilungssekretariat, um vernünftig miteinander kommunizieren zu können. Die beiden Updates zu dieser News zeigen ja das entstandene Chaos.
Anscheinend ändert sich an der rechtlichen Situation des Autors durch das Weglassen des Satzes rein gar nichts.
Ich empfehle in solchen Fällen immer den Debian GU/Linx-Disclaimer: Debian GNU/Linux bzw. ARM software X comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY, to the extent permitted by applicable law.
An diesem Satz sieht man, dass der versuchte Eigenhaftungsausschluss der Autors Hauser auch noch ein anderes Problem aufwirft: Man kann keine geltenden Gesetze für sich selbst ausschließen.
Doch kann man, man verbietet einfach den Einsatz der Software in Ländern mit derartigen Gesetzten. Auch das läßt sich per Lizenz, also per Vertrag regeln.
> Das sich ein Autor speziell und exklusiv ausschließt ist die unzulässige Einschränkung. Sie impliziert, das jeder andere der an dem Code herum doktort für seine Fehler zur Verantwortung gezogen werden kann, was der GPL widerspricht.
"Und wer froh ist, ist ein König" heißt also, dass alle, die nicht froh sind, keine Könige sind? Das ist meiner Meinung nach ein unzulässiger Umkehrschluss. Aber seit wann denken die Juristen logisch...
Von Diskrete Strukturen am Do, 11. April 2013 um 20:03 #
Danke für die Erklärung.
Nach der mathematischen Logik ist dies nun logisch, juristisch betrachtet ist das nicht klar, hier müßte ein Gericht erstmal entscheiden, wie der Text auszulegen ist.
Sheevaplug und NSLU2 sind ja betroffen. Aber auch viele Geräte von Synology und NAS, welche alle den Marvell Feroceon nutzen.
Betrifft dies nur die aktuelle Kernel >=3.9 Entwicklung oder muss ich mir Sorgen machen, dass bei Debian 7 beim nächsten Kernel Fix auch die Erweiterung fehlt. Debian arbeitet derzeit mit 3.2 und bringt, dank Testing, regelmäßig updates raus.
Debian würde gegen seine Richtlinien verstoßen, wenn es den Code mit bekannten Lizenzproblemen darin belassen würde. Noch ist aber nicht klar, ob wirklich eine Inkompatiblität vorliegt, und unklar ist auch, ob der Code überhaupt noch benötigt wird.
Irgendwie verstehe ich nicht, wieso das eine Einschränkung sein soll, wenn doch Abschnitt 11. (und 12.) der GPLv2 nach meinem Verständnis das selbe fordern:
Wo liegt hier mein Denkfehler?
EDIT: Typo korrigiert
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert. Zuletzt am 11. Apr 2013 um 08:58.Das frage ich mich auch. Aber auch Linus kann das nicht nachvollziehen. Irgendwie werden die Ansichten der FSF immer seltsamer.
Da bist du nicht der Einzige, der dass nicht versteht. Der Autor der Software wäre ja schön blöd, wenn er die Lizenz jetzt so ändern würde, dass er für entstehende Fehler haftbar gemacht werden kann !?
Das Problem ist, dass in der Lizenz etwas der Art steht:
"Der Autor John ... haftet nicht für eventuelle Schäden, die durch diesen Code entstehen."
Das ist zwar im Sinne der GPL, aber zu spezifisch.
Würde dort stehen:
"Der keiner der Autoren haftet für eventuelle Schäden, die durch diesen Code entstehen."
Wäre das GPL Konform.
Das sich ein Autor speziell und exklusiv ausschließt ist die unzulässige Einschränkung. Sie impliziert, das jeder andere der an dem Code herum doktort für seine Fehler zur Verantwortung gezogen werden kann, was der GPL widerspricht.
Das der Autor abgelehnt hat das zu ändern dürfte ein Kommunikationsproblem sein.
Danke für die Erläuterung. Klingt jetzt für mich auch logisch.
Es ist aber nicht logisch, dass niemand in der Lage ist, den Sachverhalt ebenso logisch zu diskutieren.
Anscheinend benötigen die FSF und die Kernel-Hacker mittlerweile eine Art Rechtsabteilungssekretariat, um vernünftig miteinander kommunizieren zu können. Die beiden Updates zu dieser News zeigen ja das entstandene Chaos.
Anscheinend ändert sich an der rechtlichen Situation des Autors durch das Weglassen des Satzes rein gar nichts.
Ich empfehle in solchen Fällen immer den Debian GU/Linx-Disclaimer:
Debian GNU/Linux bzw. ARM software X comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY, to the extent permitted by applicable law.
An diesem Satz sieht man, dass der versuchte Eigenhaftungsausschluss der Autors Hauser auch noch ein anderes Problem aufwirft: Man kann keine geltenden Gesetze für sich selbst ausschließen.
Doch kann man, man verbietet einfach den Einsatz der Software in Ländern mit derartigen Gesetzten.
Auch das läßt sich per Lizenz, also per Vertrag regeln.
> Das sich ein Autor speziell und exklusiv ausschließt ist die unzulässige Einschränkung. Sie impliziert, das jeder andere der an dem Code herum doktort für seine Fehler zur Verantwortung gezogen werden kann, was der GPL widerspricht.
"Und wer froh ist, ist ein König" heißt also, dass alle, die nicht froh sind, keine Könige sind? Das ist meiner Meinung nach ein unzulässiger Umkehrschluss. Aber seit wann denken die Juristen logisch...
Vielleicht hat der Autor auch keine Zeit und Lust sich um die Lizenz 11 Jahre alten Codes zu kümmern?
Danke für die Erklärung.
Nach der mathematischen Logik ist dies nun logisch, juristisch betrachtet ist das nicht klar, hier müßte ein Gericht erstmal entscheiden, wie der Text auszulegen ist.
Krümelkackerei, oder?
Es ging 11 Jahre gut und nun gibts keinen Rechtsverantwortlichen....
Ist doch offen....
Ohne diesen Gleitcreme-Masturbationscode kann ich das Zeug nicht brauchen.
Genau, wir sind hart im Nehmen und arbeiten mit Talkum-Puder
Wer ARM sagt, muss auch Bein sagen...
Und bei Russel denk ihr an Russ Meyer?
5W40 geht genauso.