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Mo, 9. Dezember 2013, 12:16

Gesellschaft::Politik/Recht

Bundespatentgericht erklärt FAT-Patent erneut für nichtig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat das von Microsoft gehaltene Patent zum Dateisystem »File Allocation Table« (FAT) laut einer Mitteilung des Patentbeobachters Florian Müller erneut für nichtig erklärt. Demnach fehle es dem Patent weiterhin an Technizität.

Demonstration gegen die Legalisierung von Softwarepatenten im Jahre 2003

Stephan Uhlmann

Demonstration gegen die Legalisierung von Softwarepatenten im Jahre 2003

Nachdem FAT seit der Einführung neuer Windows-Versionen von vielen für tot erklärt wurde, gewann das Dateisystem mit der zunehmenden Verbreitung von mobilen Medien wieder an Bedeutung. So nutzen zahlreiche Speichermedien wie beispielsweise Datenkarten für Kameras oder MP3-Spieler das altgediente Format. Kaum verwunderlich, dass Microsoft als Patentinhaber von der Verbreitung der Technologie profitieren und seine Ansprüche an FAT festigen will.

Der Streit um das Patent für »File Allocation Table« (FAT) reicht deshalb schon etliche Jahre zurück. Bereits im Juni 2004 intervenierte die Public Patent Foundation (PUBPAT) beim US-Patent- und Markenamt USPTO bezüglich der Microsoft-Patente 5,579,517 und 5,758,352. Grund für die Aktion waren Bedenken, dass Microsoft bei Ausnutzung des Patents der Open-Source-Bewegung großen Schaden zufügen könnte, und die Tatsache, dass die beschriebenen Technologien zum Zeitpunkt der Patentierung schon Stand der Technik gewesen seien.

Zunächst erklärte das Patentamt die eingetragenen Ansprüche in der Tat für vorläufig ungültig und stellte den Fall von »Prior Art« fest. Anfang 2006 revidierte es allerdings die Entscheidung und stellte dem US-Multi ein so genanntes »Patent Re-Examination Certificate« zu. Damit hat das USPTO Microsofts Ansprüche an FAT bestätigt und dem Unternehmen einen Weg aufgetan, angedrohte Lizenzen für die Erfindung einzuholen.

Zumindest in Deutschland hat das Bundespatentgericht das Microsoft-Patent EP0618540 allerdings für nichtig erklärt. Das am 26. Oktober 2006 verkündete und 2007 veröffentlichte Urteil (PDF) der Richter revidierte die Ansprüche an FAT und klassifizierte die Methode, »einen gemeinsamen Speicherbereich für lange und kurze Dateinamen« zu verwenden, als nicht schützenswert. Die Richter argumentieren damals, dass die Lehre des Streitpatents in der erteilten Fassung so deutlich und vollständig sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Nichtigkeitsklage hat schon deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 2010 hob allerdings der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf.

Wie nun der Patentbeobachter Florian Müller berichtet, hat das 2. Nichtigkeitssenat am Bundespatentgericht in einer Anhörung am vergangenen Donnerstag das Patent EP0618540 für ungültig erklärt. Die Patentspezifikation beschreibt die Implementierung langer Dateinamen im FAT. Laut Müller stellte die vorsitzende Richterin ähnlich wie bereits ihre Vorgänger fest, dass es dem Patent an Technizität mangele.

Details zur Entscheidung liegen noch nicht vor und werden wohl erst im kommenden Jahr vom Bundespatentgericht in Form einer Urteilsbegründung veröffentlicht werden. Ob Microsoft gegen die Entscheidung vorgehen wird, steht nicht fest. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Unternehmen die Entscheidung nicht kommentar- und widerspruchslos hinnehmen wird.

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