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Thema: Google wechselt von Ubuntu zu Debian

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Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von Nur ein Leser am Fr, 19. Januar 2018 um 10:57 #

werden die nicht durch die GPL genötigt, das irgendwie zu veröffentlichen ?!??
Nein.

Das scheint ein weitverbreitetes Missverständnis zu sein, deshalb versuche ich mal, das zu erläutern.
Wie der Poster über mir schon schrieb, müsste Google den Quellcode nur veröffentlichen, wenn Sie die Software (gLinux) veröffentlichen.

Wie kommt das zustande?

Die GPL (und andere Copyleft-Lizenzen) erlauben jedem Nutzer einer Software, die Software (im Quelltext) zu untersuchen, zu modifizieren und für jegliche Zwecke einzusetzen.

Das bedeutet hier: Google nutzt Debian, darf es für jegliche Zwecke einsetzen, untersuchen und modifizieren. Das machen sie.

Die GPL (und andere Copyleft-Lizenzen) fordern, das eine modifizierte Software, die in kompilierter Form veröffentlicht wird, unter den gleichen Bedingungen weitergegeben wird.
Die Software muss also wieder unter der GPL lizensiert werden und die oben beschriebenen Rechte müssen für die modifizierte Software gewährt werden.

Das bedeutet hier: Google nutzt die modifizierte Software (gLinux) nur intern, veröffentlicht sie also NICHT.
Somit muss Google auch den Quelltext nicht veröffentlichen.

Würde Google gLinux öffentlich zum Download anbieten oder als Produkt verkaufen, müssten sie auch den Quelltext den Kunden/Nutzern (!) zur Verfügung stellen.
Eine Veröffentlichung für Jedermann im Internet/öffentlichen Repository ist zwar praktisch, aber auch das wird von der GPL NICHT gefordert - es reicht, den Nutzern/Kunden AUF ANFRAGE die Quellen zukommen zu lassen.
Was diese wiederum damit machen, z.B. auch veröffentlichen, ist deren Sache (wobei manche Anbieter versuchen, eine Weitergabe des Quellcodes per AGB zu unterbinden, was aber höchstwahrscheinlich nicht haltbar ist, da es fundamental gegen die Bedingungen der GPL verstößt).

Alle Klarheit beseitigt? ;)

EDIT: Rechtschreibfehler und Klarstellung, das die modifizierte Software unter GPL lizensiert werden muss (nicht "veröffentlicht")

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert. Zuletzt am 19. Jan 2018 um 11:02.
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  • 2
    Von dahofa am Fr, 19. Januar 2018 um 11:27 #

    Die GPL (und andere Copyleft-Lizenzen) erlauben jedem Nutzer einer Software, die Software (im Quelltext) zu untersuchen, zu modifizieren und für jegliche Zwecke einzusetzen.
    Hier ist noch eine genauere Unterscheidung relevant. Bei der GPL muss gerade nicht dem Nutzer der Software der Quellcode zur Verfügung gestellt werden, sondern der Person, die auch das Kompilat erhält (also z.B. die .deb-Pakete). Google kann also durchaus GPL-Software auf allen Arbeitsplätzen ausrollen, und die Mitarbeiter hätten kein Anrecht auf den Quellcode. Aus genau diesem Grund gibt es die AGPL, die eben dies einfordert. Bei der AGPL muss dem Nutzer (also z.B. auch über SSH, Webinterface etc.) der Quellcode zur Verfügung gestellt werden. Diese Lizenz wird z.B. von Nextcloud verwendet.

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      Von Nur ein Leser am Fr, 19. Januar 2018 um 11:44 #

      OK, danke für die Ergänzung bzw. Klarstellung.

      Mit "Nutzer" meinte ich implizit den Empfänger des Kompilats, daher super, dass Du es noch differenzierter beschreibst.

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      Von nico am Fr, 19. Januar 2018 um 12:41 #

      Wobei dann die Frage wäre, wer der Nutzer ist. Bin ich als Angestellter eines Unternehmens Nutzer oder das Unternehmen für das ich tätig bin. Und wie wirken sich einschränkende Reglungen zu Betriebsinterna, NDA auf die AGPL aus?

      Der Punkt der Veröffentlichung ist auch umstritten. Während einige bereits eine Konzerninterne Verbreitung unter unabhängigen Tochterfirmen eine Veröffentlichung darstellt, sehen andere das unproblematisch so. Erst recht dann strittig, wenn die IT-Abteilung in eine eigenständige GmbH ausgegliedert ist.

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        Von Nur ein Leser am Fr, 19. Januar 2018 um 13:31 #

        Wobei dann die Frage wäre, wer der Nutzer ist. Bin ich als Angestellter eines Unternehmens Nutzer oder das Unternehmen für das ich tätig bin.
        Ich glaube, diese Frage kann man recht eindeutig beantworten: Als Angestellter eines Unternehmens handelst Du immer im Auftrag, somit ist das Unternehmen selbst (als "juristische Person") der Nutzer der Software, nicht Du als Person.
        (Ergänzung: Selbst als Prokurist oder Geschäftsführer handelst Du immer noch "im Namen" der Firma, also bist Du quasi Ausführungsorgan der juristischen Person)

        Während einige bereits eine Konzerninterne Verbreitung unter unabhängigen Tochterfirmen eine Veröffentlichung darstellt, sehen andere das unproblematisch so. Erst recht dann strittig, wenn die IT-Abteilung in eine eigenständige GmbH ausgegliedert ist.
        Sehr guter Punkt.
        Da wird es dann richtig interessant, weil das nämlich zwei unterschiedliche juristische Personen sind.

        Letztlich ist es aber doch so: Wenn die empfangende Firma (der Anwender der Software) eine modifizierte GPL-Software von der IT-GmbH bekommt, KANN sie (vermutlich) die Quellen verlangen.
        Da das aber in der Regel die Verantwortlichen einen feuchten Kehricht schert, wird das in der Praxis vermutlich kaum vorkommen.
        Und selbst wenn: Innerhalb des Konzerns sollte das ja unproblematisch sein.

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    Von Oiler der Borg am Fr, 19. Januar 2018 um 12:08 #

    vielen Dank :)

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