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Mo, 27. Januar 2003, 20:28

Gemeinschaft

Obelix und MobiliX »hochgradig ähnlich«

Für das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil des OLG München in dem Rechtsstreit "Obelix gegen Mobilix" ist heute die Urteilsbegründung vorgelegt worden - demnach sind »Obelix« und »MobilX« »hochgradig ähnlich«.

Wie Werner Heuser heute bekannt gab,sieht das OLG München in »Obelix« zwar keine berühmte Marke, gibt der Klage aber mit der Begründung statt, dass wegen der »hochgradigen Ähnlichkeit« der Marken »Obelix« und »Mobilix« für das Publikum eine Verwechslungsgefahr bestünde. Es komme dabei nicht darauf an, dass das Suffix »ix« in Kennzeichen der Informationstechnologie häufig verwendet wird, da auch dann ein »ausreichender Abstand« gewahrt werden müsse.

»Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen Abweichung - e bzw. i in der Mittelsilbe - die gleiche Vokalfolge auf und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M. Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kennzeichen muss davon ausgegangen werden, dass Mobilix zumindest vom überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird«, so das OLG München.

Im Herbst 2001 hatte Les Editions Albert René, als Inhaber der Markenrechte für Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der Autor der bekannten Website MobiliX. Auf diesen Seiten gibt es Informationen zu UNIX auf mobilen Computern. Daher wählte Werner Heuser nach eigenen Aussagen einen Unternehmensnamen und eine Domainbezeichnung, welche den Unternehmensgegenstand durch die Wortbestandteile: »mobil« und »ix« zum Ausdruck bringen. Anschließend meldete er auch eine Marke "MobiliX" für die Bereiche Software, Hardware und Telekommunikation an. Nach Auffassung der Klägerin lehnte er sich dabei klanglich stark an ihre berühmte Marke Obelix an, um deren Berühmtheit für sich auszunutzen. Diese Argumentation wurde jedoch vom OLG München verworfen, da die Marke Obelix im Gegensatz zur gleichnamigen Comicfigur nicht berühmt ist. Allerdings sah das Berufungsgericht - im Gegensatz noch zum Landgericht - die bereits genannte Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung des OLG München bedeutet nicht nur für Werner Heuser die Aufgabe der Domain »mobilix.org«, die Löschung seiner Marke »Mobilix« sowie Schadensersatzansprüche wegen des Betriebs seiner Website, sondern auch nach Meinung des Beklagten »einen Rückschlag für die Open Source-Gemeinde, sich gegen Markenansprüche zur Wehr zu setzen«. Werner Heuser lässt derzeit durch seine Anwälte Jaschinski Biere Brexl - JBB Rechtsanwälte die Möglichkeit der Revision prüfen.

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Kommentare (Insgesamt: 69 || Alle anzeigen )
Re[3]: Einfach nix mehr von denen kaufen! (Asterix, Fr, 31. Januar 2003)
Re[3]: Bundesgerichtshof (Stoerte, Do, 30. Januar 2003)
urheberrechtliche Nickeligkeiten (Johannes Hüsing, Mi, 29. Januar 2003)
Re: Das Ganze ist sowieso extrem komisch (bazik, Di, 28. Januar 2003)
Das Ganze ist sowieso extrem komisch (panzi, Di, 28. Januar 2003)
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