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Di, 29. April 2003, 08:27

Gesellschaft::Politik/Recht

Studie will GPL-Mythen entzaubern

Eine im Auftrag eines australischen Unternehmens durchgeführte Studie vergleicht die Open-Source-Lizenz GNU General Public License (GPL) mit der End User License Agreement (EULA) für Microsoft Windows XP.

Obgleich ein Vergleich beider Lizenzen eher dem sprichwörtlichen »Apfel und Birne«-Vergleich ähnelt, will Con Zymaris mit seiner Vorstellung vor allem die Nutzer beider Betriebsysteme auf die gravierenden Unterschiede und Politiken der bindenden rechtlichen »Geschäftsbedingungen« aufmerksam machen. So wurde das Dokument nach Aussage des Autors geschrieben, um den Kontrast der Lizenzen aus dem Hause Microsoft und der freien Community näher zu beleuchten.

Die quantitative Analyse der beiden Kontrahenten kommt bereits am Anfang der Studie zu der Schlussfolgerung, dass die von Microsoft eingesetzte EULA überwiegend dazu dienen soll, die Rechte der Nutzer einzuschränken. Dienen bei der GPL lediglich 27 Prozent des Lizenztextes dem Ziel, die Rechte des Nutzers einzuschränken, widmet die EULA 45 Prozent des Platzes diesem Thema. Logisch scheint deshalb zu sein, dass die GPL die Freiheiten auszuweiten versucht. Mit 51 Prozent des Textes liegt die GPL im direkten Vergleich klar vor der Redmonder Lizenz (15 Prozent).

Die Grundstruktur der EULA untersagt deshalb das Kopieren der Software und duldet nur eine Nutzung auf einem Rechner mit maximal 2 Prozessoren. Ferner darf der Rechner nicht als Web- oder Fileserver eingesetzt werden und die eingesetzte Software darf weder durch Reverse-Engineering untersucht werden, noch darf sie an weitere Übertragen werden. Microsoft gestattet sich zudem im Zuge der EULA, Daten des Systems zu erheben, zu speichern und an Dritte wiederzugeben.

Im Gegensatz zu der EULA erlaubt die GPL ausdrücklich das Kopieren, Modifizieren und den Verkauf von Software, wobei Applikationen die dieser Lizenz unterstehen, nicht zwangsläufig kostenlos erhältlich sein müssen. Laut der Definition der GPL muss jedem Anwender einer Applikation, die diese Lizenz nutzt, der Quellcode auf Anfrage ausgehändigt werden. Weiter haftet der Lizenzgeber wie auch bei der EULA weder für Schäden physikalischer noch geistiger Natur.

Auf 30 Seiten beschreibt der Autor anhand von Zitaten beider Lizenzvereinbarungen die Auswirkungen beider Lizenzen. Dabei will der Autor nicht nur die Lizenzen erklären, sondern versucht beide im gleichen Kontext zu bewerten und zu vergleichen.

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