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Thema: iX Recht-Artikel zum Thema GPL-Sicherheit

16 Kommentar(e) || Alle anzeigen ||  RSS
Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von Stefan am Di, 19. August 2003 um 07:38 #
...das sich immer noch zumindest kein deutsches Gericht mit dieser Frage auseinander setzen musste. Aber da Linux immer mehr im Unternehmensbereich eingesetzt wird, wird es wohl über kurz oder lang soweit kommen. Ich denke mal, die Rechtsunsicherheit hält doch bestimmt einige von einer Migration zu Freier Software im Allgemeinen, in Verbindung mit der GPL im Besonderen ab...

Tschau, Stefan.

p.s.: Als BSD-Nutzer habe ich da weniger Probleme, aber wer weiss, was sich bei genauerer Betrachtung da für Fallstricke auftun...

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    Von g-n-u am Di, 19. August 2003 um 08:42 #
    BSD gefällt mir gar nicht. Ich finde dieses Buggy 5.1 nicht zu gebrauchen.
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    Von Phisiker am Di, 19. August 2003 um 08:43 #
    Das wäre ja noch schöner, wenn jede Lizenz erst vor Gericht geprüft werden müsste! Wenn Software unter eine Lizenz gestellt wird und nicht andere zustehende Rechte beeinträchtigt werden, dann gilt diese erst einmal so, ohne von geldgierigen Juristen zuerst einmal zerissen werden zu müssen.
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      Von Sturmkind am Di, 19. August 2003 um 09:03 #
      Und dazu kommt dann noch das wen die Lizenz als ungültig angesehen würde von Heute auf Morgen das normale Urheberrecht gelten würde welches doch um vieles strikter ist. Außerdem kann wen wieder erwarten die GPL als nicht gültig erklärt würde und das Urheberrecht gelten sollte die Angabe der GPL seitens des Autors des Programmes als Willenserklärung im Sinne des Urheberrechts interpretiert werden womit sie wieder rechtlich bindend wäre.

      Grüße
      Sturmkind

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        Von Roman am Di, 19. August 2003 um 10:20 #
        Vergleichen darf man hier nicht das europäische Urheberrecht und das amerikanische. Da gibt es nämlich kein Urheberrecht, in dem Sinne wie wir es gewohnt sind, sondern nur das Copyright. Ausserdem, werden einem in Europa sehr viel mehr Rechte zugesprochen (Urheberpersönlichkeitsrechte) wie in den USA, wo man als Urheber lediglich Einspruchsrechte gegen die Verwertung hat. Ich sehe darin kein Problem, sollte es dazu kommen das die GPL in Deutschland für ungültig erklärt wird (mal davon abgesehen, dass ich das nicht glaube), dass das Urheberrecht gilt. Das Urheberrecht gilt sowieso, ob GPL oder Nicht-GPL. Schließlich kümmert die Lizenz sich auch nur um die Verwertung der Software ...
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        Von Jan Arne Petersen am Di, 19. August 2003 um 11:24 #
        Ausserdem ist ueblicherweise nicht die ganze AGB (bzw. Lizenz), sondern nur entsprechende Teile ungueltig. Dort ist dann die gesetzliche Regelung anwendbar.

        Ein Beispiel waere eine Firma die in der AGB Gewaehrleistung komplett ausschliesst und an Privatleute Produkte verkauft. Dort wuerde es dann trotzdem 2 Jahre Gewaehrleistung geben.

        Bei der GPL ist in Deutschland der vollstaendige Haftungsausschluss sehr wahrscheinlich ungueltig, da bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit kein Haftungsausschluss moeglich ist.

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          Von gpltux am Di, 19. August 2003 um 11:34 #
          "Bei der GPL ist in Deutschland der vollstaendige Haftungsausschluss sehr wahrscheinlich ungueltig, da bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit kein Haftungsausschluss moeglich ist."

          Das Schöne daran aber ist, daß es keine mir bekannte Softwarelizenz gibt, die entsprechend deutschen/europäischen Recht, bzw. amerikanischen Recht (Produkthaftung) formuliert wäre, bzw. nicht dagegen verstößt. In den USA wäre rein rechtlich es z.B. möglich, Datenjauche für Softwarefehler haftbar zu machen (z.B. Produktionsausfall). Es wird aber nicht gemacht (Gott sei Dank).
          Dadurch ist der entsprechende Passus in der GPL vielleicht ungültig, aber üblich in der Softwarebranche.

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    Von gpltux am Di, 19. August 2003 um 11:27 #
    Warum wundert dich das ? Bedingt durch den nicht geringen Einsatz von Software im geschäftlichen und privaten Bereich, die unter der GPL steht, zeigt sich doch, daß die GPL allgemein als gültige Lizenz anerkannt wird.

    Auch konnte ich nicht feststellen, daß die "Rechtsunsicherheit" der GPL die Verbreitung oder Nutzung von GPL Software bisher behindert hat. Es nutzen inzwischen so viele "große" Firmen GPL Software, bzw. entwickeln auf und für freie Betriebssysteme (wie GNU/Linux). Falls es eine "Rechtsunsicherheit" geben würde, wäre dies sicher nicht passiert.

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Von lunetic am Di, 19. August 2003 um 11:01 #
> Freie Software schließt Lizenzgebühren aus..

Die Rechtsanwälte sollten erst mal die GPL genau lesen, bevor Sie was behaupten, was noch nie gestimmt hat. Freie Software im Sinne der GPL schließt lediglich die Weitergabe in binärer Form ohne Offenlegung der Quellen bzw. Änderungen aus, jedoch nicht, ob und für wieviel ich die Software verhökern darf. Ich kann z.B. für Linux beliebig hohe Lizenzgebühren verlangen (siehe z.B. SLOX oder RHEL AS als Beispiel) auch ganz ohne Supportleistungen, das ist vollkommen legal. Wenn dann dumme Firmenbosse meinetwegen für SLES eine Stange Geld hinlegen, ist das deren Problem - legal ist es aber trotzdem.

X.

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    Von Mark am Di, 19. August 2003 um 11:26 #
    Hallo

    Ich glaube das es einen großen Unterschied zwischen dem Verkaufen eines Programmes (oder sonstetwas) und der Erhebung von Lizenzen giebt.

    So hat SCO nicht unbedingt die Programme verkauft von denen es jetzt Lizenzen einfordert.

    Ich kann z.B. Dir ein freies Programm verkaufen.
    Aber ich kann kein Geld von Dir verlangen wenn Du es Dir woanders her besorgst.
    Das ist bei nicht freier Software etwas ganz anderes.

    Ich bin leider kein Jurist, verbessert mich also bitte wenn ich mich irre!

    Ansonsten immer schön überlegen bevor man irgendwen angreift!!

    Bis denne
    Mark

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    Von pab am Di, 19. August 2003 um 20:49 #
    > Ich kann z.B. für Linux beliebig hohe Lizenzgebühren

    Totaler unsinn.. du solltest erst denken, dann reden.

    Du darfst keine Lizenzgebühren erheben, tust du das, würdest du die verkaufte software unter eine neue lizenz stellen und das darf nur der urheber.

    Jedoch darfst du gerne 300.- für den CD-Rohlin + deine arbeit (brennen) verlangen, wenn dies jemand zahlt: kein problem.. jedoch darf der käufer die Daten auf der CD gratis weitergeben.. da verdienst du keine 'lizenzgebühren' .

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Von CE am Di, 19. August 2003 um 11:16 #
Hoffen wir, dass es mit ihnen schnell vorbei ist.
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    Von gpltux am Di, 19. August 2003 um 11:43 #
    Harter Tobak von SCO. Ich bin immer wieder erstaunt, wie der angeblich "geklaute" Code sich vermehrt. Inzwischen sind über 800.000 Zeilen.
    Aber einen Übersetzungsfehler enthält die Meldung anscheinend:
    "Copyright für den Code sei nur durch einen unterschriebenen Vertrag mit dem Lizenzgeber zu erlangen, lautet seine Position."
    Mit einem Lizenzvertag erhalte ich das Copyright ? Das wäre ja schön :-) Dann kaufe ich doch eine Lizenz von SCO und als Copyright Inhaber, stelle ich dann den angeblich "geklauten" SCO Code zur Verfügung. Ob Mark Heise (RA SCO), daß so gemeint hat ?
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      Von Kai Lahmann am Mi, 20. August 2003 um 02:15 #
      aha, dann ist als nach SCO jede nicht von beiden Seiten aufm Papier unterschriebene Lizenz ungültig... Schonmal jemand gesehen, dass MS die Eula unterschrieben hat? :)
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