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Mi, 3. September 2003, 21:09

Gemeinschaft

Obelix gegen MobiliX endgültig entschieden

Der Markenrechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Obelix und MobiliX ist überraschend schnell rechtskräftig abgeschlossen worden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Werner Heuser, dem Inhaber der beklagten Marke MobiliX, zurückgewiesen. Der BGH hielt es nicht für nötig, auf die Argumentation des Antragstellers einzugehen, er begnügte sich mit der Wiederholung des Wortlauts von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Dies ist laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer, der die Beschwerde vor dem BGH vertreten hat, ein übliches Verfahren.

Prof. Dr. Krämer schrieb in der Nichtzulassungsbeschwerde: "Die geschäftliche Verwendung von Domain-Namen führt, wie der vorliegende Fall zeigt, schon bei der Anmeldung des Namens oder Namensteils als Marke zu vorbeugenden Abwehrmassnahmen der Inhaber prioritätsälterer Zeichen, die Verletzungstatbestände geltend machen. Besonderen Risiken unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die allgemeinsprachliche Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenüblichen Suffixen oder Präfixen verbunden werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes in diesen Fällen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch ausserordentlich bekannte Phantasienamen weite Bereiche des kennzeichenrechtlichen Sprachgebrauchs bei der Schöpfung von Wortmarken blockiert." Ausserdem sah Prof. Dr. Krämer die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert Rene, als Inhaber der Markenrechte an Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der Autor der bekannten Website MobiliX (nun TuxMobil). Auf diesen Seiten gibt es Informationen zu Unix auf mobilen Computern. Daher wählte Werner Heuser eine Domainbezeichnung, welche dies in ihren beiden Wortbestandteilen: "mobil" und "ix" zum Ausdruck bringt. Das Oberlandesgericht hatte den Begriff MobiliX (im Gegensatz zum Landgericht München I) als mit der Marke Obelix verwechselungsfähig angesehen. Der Ausgang des Verfahrens ist umso bedauerlicher, weil einige finanzstarke Markeninhaber inzwischen recht abstruse Klagen anstrengen, denen ohne große Streitkasse nicht ausreichend entgegengetreten werden kann. Bekanntlich geht es z.B. der Deutschen Telekom um die Monopolisierung des Buchstabens T. Sogar Domains wie t-wurst.de, tsex.de und t-beutel.de hat sie eingekauft und einige Firmen, die ein T im Logo führen, verklagt.

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