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Thema: Einbau einer »Hintertür« in Linux-Kernel fehlgeschlagen

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Von Jörg W Mittag am So, 9. November 2003 um 23:39 #
>> Die Frage ist, ib der Täter berechtigt war, die Daten zu verändern und das ist nicht der Fall.
> Genau diesen Umstand kann ich aus der Meldung nicht klar erkennen. Es kann ja auch jemand gewesen sein, der das Recht hatte, Daten im CVS zu verändern. Man weiß ja nicht, wer es war.

Wer sollte denn, deiner Meinung nach, Schreib-Berechtigung für ein Read-Only-Repository haben?

>> Wenn du den §303b StGB nochmal liest, dann sollte dir auffallen, dass es neben der von dir zitierten Ziffer 2 auch noch eine Ziffer 1 gibt.
> Wenn du den $303b StGB nochmals liest, dann sollte dir auffallen, das Ziffer 1 lediglich ein Verweis auf §303a ist.

Eben. Und deswegen wäre, genau wie ich geschrieben habe, der §303b StGB einschlägig, falls die Tat in Deutschland begangen worden wäre.

> Warum sollte ich den also nochmals erwähnen?

Du hast versucht, meine Aussage mit der Ziffer 2 des §303b StGB zu widerlegen, obwohl in diesem Falle Ziffer 1 einschlägig ist. Auf diesen Fehler wollte ich hinweisen, mehr nicht. Was du erwähnst oder nicht erwähnst, ist deine Sache.

jwm

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