Von Jörg W Mittag am Do, 15. September 2005 um 21:28 #
Der von dir ohne jede Quellenangabe und zudem völlig aus dem Zusammenhang gerissene Absatz aus den LSB-Lizenzkriterien (der aller Wahrscheinlichkeit nach noch dazu in naher Zukunft überarbeitet werden wird), hat nur am Rande etwas mit der GPL zu tun. Die LSB spezifiziert nur Schnittstellen, keine Implementierungen. Der Absatz besagt, dass eine bestimmte Schnittstelle nur dann in den Standard aufgenommen wird, wenn mindestens eine Implementierung unter einer Open-Source-Lizenz und ohne zusätzliche Fallstricke für Entwickler lizenziert ist. Erstens würde sich also nur dann ein Problem ergeben, wenn es nur eine einzige Implementierung gäbe. Wenn es mehrere Implementierungen gäbe, z.B. eine unter der GPL, eine unter einer BSD-Lizenz und eine proprietäre, dann wäre die Bedingung, dass mindestens eine Implementierung ohne Fallstricke und Open Source sein muss durch die BSD-Implementierung erfüllt. Zweitens ergibt sich auch nur dann ein Problem, wenn es bei der GPL überhaupt "Strings" gibt und das ist nur der Fall, wenn Code gegen die GPL gelinkt wird, sprich bei Bibliotheken. Bei Anwendungsprogrammen oder Kerneln gibt es überhaupt kein Problem, denn in dem Falle hat die GPL keine "Strings", weil Applikationen, die mit anderen Applikationen oder dem Kernel über definierte Schnittstellen interagieren nicht als "derived works" im Sinne der GPL gelten. Drittens gibt es nur dann ein Problem, wenn die GPL die einzige Lizenz ist, unter der die betreffende Bibliothek veröffentlicht wurde, wenn die Bibliothek bspw. unter einer dualen GPL/BSD-Lizenz steht, gibt es kein Problem.
Mit anderen Worten, die LSB-Lizenzkriterien schließen eine Schnittstelle nur dann aus, wenn es sich um eine Bibliotheksschnittstelle (nicht aber um eine Anwendung oder einen Kernel) handelt und wenn es nur eine einzige Implementierung dieser Schnittstelle gibt (und nicht etwa mehrere, wie bswp. im Falle von X) und wenn diese Bibliothek ausschließlich unter der GPL veröffentlicht wurde, anstatt bspw. unter einer dualen GPL/MPL-Lizenz. Tatsächlich enthält die LSB-Spezifikation ein Beispiel für eine Schnittstelle, für die es nur eine einzige Implementierung gibt, welche unter der GPL steht: den Linux-Kernel.
Die LSB ist übrigens nicht die einzige Organisation, die derartige Lizenzkriterien hat. Es gab bspw. einen Riesenflamewar auf den UserLinux-Listen und AFAIR auch hier im Forum, als bekannt wurde, dass UserLinux Gnome als einziges Desktop-Environment enthalten würde. Der Grund dafür war genau der, um den es hier geht: die Lizenzkriterien ließen eine Aufnahme der GPL-lizenzierten libQt nicht zu. Wie es bei der direkten Antwort auf UserLinux, Ubuntu, aussieht, weiß ich ehrlich gesagt nicht, aber ich vermute, dass die Tatsache, dass es KDE nur in einer inoffiziellen Variante gibt, ähnliche Gründe hat.
Es wäre aber völlig falsch, daraus zu folgern, dass die GPL "unfrei" sei, noch dazu in derart absolutem Sinne. Eine solche Betrachtung ergibt nur dann einen Sinn, wenn überhaupt eine Definition von "unfrei" bzw. "frei" vorliegt und wenn sich alle Beteiligten über diese Definition einig sind. Wenn sich die Beteiligten über die Definition uneinig sind, dann kann man höchstens sagen, dass die GPL gemäß der Definition soundso eben entweder unfrei oder frei ist, aber allgemein kann man das nicht festlegen. In diesem Falle kann man sich höchstens darüber diskutieren, warum man welchen Aspekt welcher Definition für falsch oder richtig hält. Wenn dagegen gar keine Definition vorliegt, dann ist ein Bezeichnung wie "frei" oder "unfrei" schlicht sinnlos. Man kann in dem Fall natürlich eine der weit verbreiteten Definitionen annehmen, wie etwa die Free Software Definition der Free Software Foundation oder die Debian Free Software Guidelines des Debian-Projektes oder alternativ auch die Open Source Definition der Open Source Initiative, die alle die GPL als "frei" bzw. Falle der OSD als "Open Source" einstufen.
In diesem Fall jedoch liegt überhaupt gar keine Definition von "unfrei" vor, denn der zitierte Absatz aus den LSB-Lizenzkriterien beschäftigt sich nicht im entferntesten mit der Freiheit sondern mit Kriterien für die Aufnahme in die LSB-Spezifikation. Wer auch nur ein kleines bisschen was über diese Kriterien weiß, der weiß, dass es hierbei darum geht, dafür zu sorgen, dass auch "unfreie" (ich drücke mich hier mal vor der Definition, wer will, darf sich statt dessen auch das Wort "proprietär" oder "binär" da hindenken oder alternativ die FSD, DFSG oder OSD anwenden) Applikationen mit der LSB entwickelt werden können. Nochmal: die zitierten Lizenzkriterien dienen dem Schutz der Entwickler unfreier Software! Wenn die GPL also tatsächlich von einer Klausel, die dem Schutz "unfreier" Software dient, ausgeschlossen wird, dann doch wohl nicht, weil sie "unfrei" ist, sondern eher weil sie "zu frei ist", oder?
Wie auch immer, die ganze Diskussion könnte in relativ kurzer Zeit obsolet werden, weil ja, wie ich bereits erwähnte, die Lizenzkriterien eventuell geändert werden sollen, um eine Aufnahme von Qt (welches ja unter anderem unter der GPL veröffentlicht wird) zu ermöglichen.
Mit anderen Worten, die LSB-Lizenzkriterien schließen eine Schnittstelle nur dann aus, wenn es sich um eine Bibliotheksschnittstelle (nicht aber um eine Anwendung oder einen Kernel) handelt und wenn es nur eine einzige Implementierung dieser Schnittstelle gibt (und nicht etwa mehrere, wie bswp. im Falle von X) und wenn diese Bibliothek ausschließlich unter der GPL veröffentlicht wurde, anstatt bspw. unter einer dualen GPL/MPL-Lizenz.
Tatsächlich enthält die LSB-Spezifikation ein Beispiel für eine Schnittstelle, für die es nur eine einzige Implementierung gibt, welche unter der GPL steht: den Linux-Kernel.
Die LSB ist übrigens nicht die einzige Organisation, die derartige Lizenzkriterien hat. Es gab bspw. einen Riesenflamewar auf den UserLinux-Listen und AFAIR auch hier im Forum, als bekannt wurde, dass UserLinux Gnome als einziges Desktop-Environment enthalten würde. Der Grund dafür war genau der, um den es hier geht: die Lizenzkriterien ließen eine Aufnahme der GPL-lizenzierten libQt nicht zu. Wie es bei der direkten Antwort auf UserLinux, Ubuntu, aussieht, weiß ich ehrlich gesagt nicht, aber ich vermute, dass die Tatsache, dass es KDE nur in einer inoffiziellen Variante gibt, ähnliche Gründe hat.
Es wäre aber völlig falsch, daraus zu folgern, dass die GPL "unfrei" sei, noch dazu in derart absolutem Sinne. Eine solche Betrachtung ergibt nur dann einen Sinn, wenn überhaupt eine Definition von "unfrei" bzw. "frei" vorliegt und wenn sich alle Beteiligten über diese Definition einig sind. Wenn sich die Beteiligten über die Definition uneinig sind, dann kann man höchstens sagen, dass die GPL gemäß der Definition soundso eben entweder unfrei oder frei ist, aber allgemein kann man das nicht festlegen. In diesem Falle kann man sich höchstens darüber diskutieren, warum man welchen Aspekt welcher Definition für falsch oder richtig hält.
Wenn dagegen gar keine Definition vorliegt, dann ist ein Bezeichnung wie "frei" oder "unfrei" schlicht sinnlos. Man kann in dem Fall natürlich eine der weit verbreiteten Definitionen annehmen, wie etwa die Free Software Definition der Free Software Foundation oder die Debian Free Software Guidelines des Debian-Projektes oder alternativ auch die Open Source Definition der Open Source Initiative, die alle die GPL als "frei" bzw. Falle der OSD als "Open Source" einstufen.
In diesem Fall jedoch liegt überhaupt gar keine Definition von "unfrei" vor, denn der zitierte Absatz aus den LSB-Lizenzkriterien beschäftigt sich nicht im entferntesten mit der Freiheit sondern mit Kriterien für die Aufnahme in die LSB-Spezifikation. Wer auch nur ein kleines bisschen was über diese Kriterien weiß, der weiß, dass es hierbei darum geht, dafür zu sorgen, dass auch "unfreie" (ich drücke mich hier mal vor der Definition, wer will, darf sich statt dessen auch das Wort "proprietär" oder "binär" da hindenken oder alternativ die FSD, DFSG oder OSD anwenden) Applikationen mit der LSB entwickelt werden können. Nochmal: die zitierten Lizenzkriterien dienen dem Schutz der Entwickler unfreier Software! Wenn die GPL also tatsächlich von einer Klausel, die dem Schutz "unfreier" Software dient, ausgeschlossen wird, dann doch wohl nicht, weil sie "unfrei" ist, sondern eher weil sie "zu frei ist", oder?
Wie auch immer, die ganze Diskussion könnte in relativ kurzer Zeit obsolet werden, weil ja, wie ich bereits erwähnte, die Lizenzkriterien eventuell geändert werden sollen, um eine Aufnahme von Qt (welches ja unter anderem unter der GPL veröffentlicht wird) zu ermöglichen.
jwm