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Von André am Sa, 21. Januar 2006 um 14:53 #
" Das ist so nicht ganz richtig ...
Das Persönlichkeitsrecht besteht bei Verstorbenen eingeschränkt weiter und kann auch (bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis) von den Angehörigen als Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch geltend gemacht werden.
Allerdings eben nur eingeschränkt, z.B. bei grob ehrverletzenden Behauptungen.
Die vermögenswerten Bestandteile des Perönlichkeitsrechts gehen übrigens auf die Erben über."

Mich interessiert solcher Rechtspositivismus nicht. Wenn es herrschenden Irrsinn gibt, dann helfe ich mir mit dem gesunden Menschenverstand. Die Nennung eines Namens ist sicherlich nicht "grob ehrverletzend", der Offenbarung 23 Schrott schon.

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