> Die Formulierung "oder eine spätere Version" ist z.B. in Deutschland rechtlich überhaupt nicht haltbar,
Selbstverständlich ist sie es. Die Formulierung ist keine Lizenz an sich, sondern erlaubt eine spätere Umlizenzierung. Sie erlaubt die Umlizenzierung auf zukünftige Versionen der GPL auf die selbe Weise, wie z.B die BSD zukünftige propriätere Beschränkungen erlaubt.
Die Formulierung besagt nichts anderes als: "Ich gewähre dir das Recht unter folgender Lizenz (GPL) oder einer anderen (zukünftigen) Version dieser Lizenz."
> weil dadurch der Autor im Durchgriff durch die Verfügung der FSF über "spätere Versionen" der GPL Autorenrechte (nämlich die Wahl der > Lizenz) dauerhaft an die FSF abtritt.
Er tritt seine Autorenrechte dadurch genausowenig ab, wie wenn er sich für die GPL entscheidet. Er bestimmt hier und jetzt _welche_ Lizenz es sein wird, legt jedoch nicht den wortgenau Text vor. Was in zukünftigen GPL-Texten stehen kann, ist von der FSF auch nciht frei wählbar, und muss "im Sinne" imemr mit der aktuellen GPL kompatibel sein.
> Das ist ein Knebelvertrag und (nach neuem dt. Urheberrecht sogar explizit) unzulässig.
Die Formulierung ist keine Lizenz an sich, sondern erlaubt eine spätere Umlizenzierung.
Die Formulierung ist ein Teil einer Lizenzvereinbarung. Zu lesen in der GPL unter anderem im §9.
Was in zukünftigen GPL-Texten stehen kann, ist von der FSF auch nciht frei wählbar, und muss "im Sinne" imemr mit der aktuellen GPL kompatibel sein.
Das ist schlicht falsch, denn die FSF hat bereits selbst erklärt, dass die GPLv3 _nicht_ kompatibel zu der GPLv2 sein wird. Die FSF kann den Text im übrigen selbst ändern und muss nicht andere konsultieren, denn die Lizenz selbst steht nicht unter der GPL, sondern unter dem Copyright der FSF. Damit ist es der FSF möglich alles mögliche in die Lizenz zu schreiben. Theoratisch, denn wie bereits geschrieben schränkt das Deutsche Urheberrecht die Aussage der GPL in diesem Punkt erheblich ein.
> dass die GPLv3 _nicht_ kompatibel zu der GPLv2 sein wird Logisch, denn pure v2-Projekte wie seine werden nicht übertragbar sein. DAS ist damit gemeint.
> Damit ist es der FSF möglich alles mögliche in die Lizenz zu schreiben Und Du kannst dank "or any later" lesen, was Du willst, denn Du bist der Adressat des Lizenztextes.
Logisch, denn pure v2-Projekte wie seine werden nicht übertragbar sein. DAS ist damit gemeint. Nein, damit ist gemeint, dass man GPLv2- und GPLv3-Software nicht linken darf, da die GPLv3 Beschränkungen aufweist, die gegen die Bedingungen der GPLv2 verstoßen, und zwar aus ähnlichen Gründen, weshalb die MPL GPLv2-inkompatibel und nicht DFSG-frei ist.
Und Du kannst dank "or any later" lesen, was Du willst, denn Du bist der Adressat des Lizenztextes. Vielleicht ist auch jemand Adressat des Lizenztextes, dem manche Bedingungen der GPLv3 besser gefallen als die der GPLv2. Das endgültige Produkt würde unter der GPLv3 (oder neuer) stehen und könnte für GPLv2-Projekte nicht mehr genutzt werden.
Nein. Der Punkt ist: Um in einem von meinem mit v2+ lizensierten Projekt abgeleiteten Projekt dieses Szenario eintreten zu lassen, müßte jemand das gesamte Projekt umlizensieren, inklusive meines, explizit unter v2+ stehenden Codes. Und genau das darf niemand außer mir und den anderen, die zu meinem Originalprojekt beigetragen haben. Das ist doch genau der Punkt, warum es so ewig dauert, ein GPL-Projekt umzulizensieren, eben weil jeder abnicken muß, der mal ein (überspitzt gesprochen) Komma um eine Stelle nach rechts verschoben hat.
Wieso? Es reicht doch, wenn ich deine Software unter der GPL v3 weitervertreibe. Du gibst mir schließlich das Recht, eine beliebige GPL ab v2 zu wählen. Warum sollte ich dich fragen müssen, um deinen Code in einer GPLv3-Software nutzen zu dürfen?
Weil nicht Du "weitervertreibst", sondern weil Du im Prinzip folgendes machen willst: Du willst die Gesamtsoftware, bestehend aus Deiner und meiner unter einer Lizenzvariante (v3+) vertreiben, die ich nicht unterstütze, denn meine ist v2+. Der User/Modifizierer Deiner Software soll ja die v3+ "vorgesetzt bekommen". Also müßtest Du dafür sorgen, daß mein Code, den Du verwendest, unter Dein Lizenzmodell fiele und das geht nicht ohne meine Zustimmung.
> Die Formulierung ist ein Teil einer Lizenzvereinbarung. Zu lesen in der GPL unter anderem im §9.
Sie ist es eben _nicht_. in §9 wird nur erwähnt, dass aktualisierte Versioen herausgebracht werden könnten, nicht dass die Software automatisch unter die neue Version fällt. Das legt der Entwickler _nach_ dem GPL-Text eigenhändig fest. Den Text der GPL an sich darf er nicht verändern.
> Das ist schlicht falsch, denn die FSF hat bereits selbst erklärt, dass die GPLv3 _nicht_ kompatibel zu der GPLv2 sein wird.
Sie wird aus legaltechnischen Gründen nicht kompatibel sein, aber "im Sinne" der GPLv2 sein, und somit allein von der "Gesinnung" her völlig kompatibel.
> Die FSF kann den Text im übrigen selbst ändern und muss nicht andere konsultieren,
Der Text der GPL besagt aber ausdrücklich dass neue Versionen der GPL nur legale Details berücksichtigen werden und an dem "Copyleft", für den die FSF mit der GPL einsteht, nichts ändern werden, so dass sich kein Entwickler sorgen machen muss, dass "plötzlich was anders wird."
§9: Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new problems or concerns.
> Damit ist es der FSF möglich alles mögliche in die Lizenz zu schreiben.
Siehe oben. Das ist eben _nicht_ möglich. "either version 2 of the License, or (at your option) any later version." wäre damit automatisch ungültig, da §9 nicht eingehalten wird, wenn da plötzlich "alles mögliche" über Nacht verändert würde.
> Theoratisch, denn wie bereits geschrieben schränkt das Deutsche Urheberrecht die Aussage der GPL in diesem Punkt erheblich ein.
Wie gesagt, das ist weder eine Aussage der GPL (da es im GPL-Text nicht erwähnt wird, sondern in den Anmerkungen das Autors unterhalb der GPL), noch schränkt das Urheberrecht ienen Autor in der Lizenzierung seiner Software in diesem Maße ein.
Die Formulierung ist keine Lizenz an sich, sondern erlaubt eine spätere Umlizenzierung. Genau darum gehts doch. Man gewährt anderen das Recht, eine fast beliebige Lizenz für das eigene Werk zu wählen. Fast, weil die Lizenz von der FSF stammen und von ihr GPL genannt werden muss. Was "im Sinne der GPL" ist, bestimmt die FSF und nicht der Urheberrechtsinhaber.
Sie erlaubt die Umlizenzierung auf zukünftige Versionen der GPL auf die selbe Weise, wie z.B die BSD zukünftige propriätere Beschränkungen erlaubt. Im letzteren Fall wäre es keine Umlizenzierung. Denn bei der BSDL ist niemand und war auch nie jemand verpflichtet, den Sourcecode zu veröffentlichen. Das geschah schon immer auf rein freiwilliger Basis. Nur der Copyright-Vermerk muss erhalten bleiben. Und den darf man auch nicht entfernen, wenn man den Code in eigenen Produkten weiterverwendet. Die Lizenz von unter der BSDL lizenziertem Code kann nämlich nie ohne Zustimmung des ursprünglichen Autors geändert werden. Sonst könnte man nämlich eine Lizenz wählen, die keinen Copyright-Vermerk erzwingt und schon dürfte man den Vermerk entfernen.
Selbstverständlich ist sie es. Die Formulierung ist keine Lizenz an sich, sondern erlaubt eine spätere Umlizenzierung. Sie erlaubt die Umlizenzierung auf zukünftige Versionen der GPL auf die selbe Weise, wie z.B die BSD zukünftige propriätere Beschränkungen erlaubt.
Die Formulierung besagt nichts anderes als: "Ich gewähre dir das Recht unter folgender Lizenz (GPL) oder einer anderen (zukünftigen) Version dieser Lizenz."
> weil dadurch der Autor im Durchgriff durch die Verfügung der FSF über "spätere Versionen" der GPL Autorenrechte (nämlich die Wahl der
> Lizenz) dauerhaft an die FSF abtritt.
Er tritt seine Autorenrechte dadurch genausowenig ab, wie wenn er sich für die GPL entscheidet. Er bestimmt hier und jetzt _welche_ Lizenz es sein wird, legt jedoch nicht den wortgenau Text vor. Was in zukünftigen GPL-Texten stehen kann, ist von der FSF auch nciht frei wählbar, und muss "im Sinne" imemr mit der aktuellen GPL kompatibel sein.
> Das ist ein Knebelvertrag und (nach neuem dt. Urheberrecht sogar explizit) unzulässig.
Quatsch.
Die Formulierung ist ein Teil einer Lizenzvereinbarung. Zu lesen in der GPL unter anderem im §9.
Was in zukünftigen GPL-Texten stehen kann, ist von der FSF auch nciht frei wählbar, und muss "im Sinne" imemr mit der aktuellen GPL kompatibel sein.
Das ist schlicht falsch, denn die FSF hat bereits selbst erklärt, dass die GPLv3 _nicht_ kompatibel zu der GPLv2 sein wird. Die FSF kann den Text im übrigen selbst ändern und muss nicht andere konsultieren, denn die Lizenz selbst steht nicht unter der GPL, sondern unter dem Copyright der FSF. Damit ist es der FSF möglich alles mögliche in die Lizenz zu schreiben. Theoratisch, denn wie bereits geschrieben schränkt das Deutsche Urheberrecht die Aussage der GPL in diesem Punkt erheblich ein.
Logisch, denn pure v2-Projekte wie seine werden nicht übertragbar sein. DAS ist damit gemeint.
> Damit ist es der FSF möglich alles mögliche in die Lizenz zu schreiben
Und Du kannst dank "or any later" lesen, was Du willst, denn Du bist der Adressat des Lizenztextes.
lg
Erik
Nein, damit ist gemeint, dass man GPLv2- und GPLv3-Software nicht linken darf, da die GPLv3 Beschränkungen aufweist, die gegen die Bedingungen der GPLv2 verstoßen, und zwar aus ähnlichen Gründen, weshalb die MPL GPLv2-inkompatibel und nicht DFSG-frei ist.
Und Du kannst dank "or any later" lesen, was Du willst, denn Du bist der Adressat des Lizenztextes.
Vielleicht ist auch jemand Adressat des Lizenztextes, dem manche Bedingungen der GPLv3 besser gefallen als die der GPLv2. Das endgültige Produkt würde unter der GPLv3 (oder neuer) stehen und könnte für GPLv2-Projekte nicht mehr genutzt werden.
lg
Erik
lg
Erik
Sie ist es eben _nicht_. in §9 wird nur erwähnt, dass aktualisierte Versioen herausgebracht werden könnten, nicht dass die Software automatisch unter die neue Version fällt. Das legt der Entwickler _nach_ dem GPL-Text eigenhändig fest. Den Text der GPL an sich darf er nicht verändern.
> Das ist schlicht falsch, denn die FSF hat bereits selbst erklärt, dass die GPLv3 _nicht_ kompatibel zu der GPLv2 sein wird.
Sie wird aus legaltechnischen Gründen nicht kompatibel sein, aber "im Sinne" der GPLv2 sein, und somit allein von der "Gesinnung" her völlig kompatibel.
> Die FSF kann den Text im übrigen selbst ändern und muss nicht andere konsultieren,
Der Text der GPL besagt aber ausdrücklich dass neue Versionen der GPL nur legale Details berücksichtigen werden und an dem "Copyleft", für den die FSF mit der GPL einsteht, nichts ändern werden, so dass sich kein Entwickler sorgen machen muss, dass "plötzlich was anders wird."
§9: Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new problems or concerns.
> Damit ist es der FSF möglich alles mögliche in die Lizenz zu schreiben.
Siehe oben. Das ist eben _nicht_ möglich. "either version 2 of the License, or (at your option) any later version." wäre damit automatisch ungültig, da §9 nicht eingehalten wird, wenn da plötzlich "alles mögliche" über Nacht verändert würde.
> Theoratisch, denn wie bereits geschrieben schränkt das Deutsche Urheberrecht die Aussage der GPL in diesem Punkt erheblich ein.
Wie gesagt, das ist weder eine Aussage der GPL (da es im GPL-Text nicht erwähnt wird, sondern in den Anmerkungen das Autors unterhalb der GPL), noch schränkt das Urheberrecht ienen Autor in der Lizenzierung seiner Software in diesem Maße ein.
Genau darum gehts doch. Man gewährt anderen das Recht, eine fast beliebige Lizenz für das eigene Werk zu wählen.
Fast, weil die Lizenz von der FSF stammen und von ihr GPL genannt werden muss. Was "im Sinne der GPL" ist, bestimmt die FSF und nicht der Urheberrechtsinhaber.
Sie erlaubt die Umlizenzierung auf zukünftige Versionen der GPL auf die selbe Weise, wie z.B die BSD zukünftige propriätere Beschränkungen erlaubt.
Im letzteren Fall wäre es keine Umlizenzierung. Denn bei der BSDL ist niemand und war auch nie jemand verpflichtet, den Sourcecode zu veröffentlichen. Das geschah schon immer auf rein freiwilliger Basis. Nur der Copyright-Vermerk muss erhalten bleiben. Und den darf man auch nicht entfernen, wenn man den Code in eigenen Produkten weiterverwendet.
Die Lizenz von unter der BSDL lizenziertem Code kann nämlich nie ohne Zustimmung des ursprünglichen Autors geändert werden. Sonst könnte man nämlich eine Lizenz wählen, die keinen Copyright-Vermerk erzwingt und schon dürfte man den Vermerk entfernen.