> Ich denke aber der tatbestand der beweismittelvernichtung ist in beiden systemen mehr oder weniger unerheblich da er in dem eigentlichen tatbestand untergeht(es ist unerheblich ob ein mörder versucht hat die tatwaffe zu verstecken oder nicht, er bekommt deswegen kein extra verfahren ^^)
Natürlich, als Tatbestand schon. Es könnte sogar sein das der Mörder das darf oder es zumindest straffrei ist.
Aber wenn man seine Unschuld darlegen möchte und es kommt raus das man alle möglichen Dinge nach Aufnahme des Verfahrens verschwinden lassen hat, hat man bestimmt ein Problem.
Und Recht wird nicht Eins zu Eins aus den Gesetzbüchern gesprochen. Der Richter hat meist eine Große Einflussmöglichkeit auf das Urteil. Erst das Unschuldslämmchen spielen und dann Beweismittel vernichten nagt heftigst an der Glaubwürdikeit.
Wenn SCO allerdings nichts aufweisen kann als diese Löschung (wenn sie denn tatsächlich stattfand) werden sie keine schlüssige Argumentation hinbekommen.
Natürlich, als Tatbestand schon. Es könnte sogar sein das der Mörder das darf oder es zumindest straffrei ist.
Aber wenn man seine Unschuld darlegen möchte und es kommt raus das man alle möglichen Dinge nach Aufnahme des Verfahrens verschwinden lassen hat, hat man bestimmt ein Problem.
Und Recht wird nicht Eins zu Eins aus den Gesetzbüchern gesprochen. Der Richter hat meist eine Große Einflussmöglichkeit auf das Urteil.
Erst das Unschuldslämmchen spielen und dann Beweismittel vernichten nagt heftigst an der Glaubwürdikeit.
Wenn SCO allerdings nichts aufweisen kann als diese Löschung (wenn sie denn tatsächlich stattfand) werden sie keine schlüssige Argumentation hinbekommen.
Gruß
Mark