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Do, 10. Dezember 2015, 13:37

Gesellschaft::Politik/Recht

GPLv3 in Rechtsstreit in Halle erfolgreich angewandt

Dass die GNU GPL gerichtlich durchgesetzt werden kann, wurde mittlerweile in mehreren Verfahren gezeigt. In einem aktuellen Fall konnte aufgrund einer Klausel, die in der GPLv3 neu hinzu kam, eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

Mirko Lindner

Das teilte die auf Urheberrecht spezialisierte Anwaltskanzlei JBB jetzt mit. In einem Verfahren vor dem Landgericht Halle eines nicht namentlich genannten Mandaten gegen eine nicht genannte Hochschule konnte der Kläger bereits am 27. Juli eine einstweilige Verfügung wegen einer Verletzung der GPLv3 erwirken. In der Entscheidung musste sich laut JBB erstmals ein deutsches Gericht auch mit Verstößen gegen die Lizenzbedingungen der GPLv3 befassen. Die GPLv2 wurde zuvor bereits mehrfach erfolgreich durchgesetzt, eine partielle Liste findet man beim Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software.

Das LG Halle (LG Halle, Urteil v. 27.07.2015, 4 O 133/15) bestätigte das Bestehen des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs und erließ die einstweilige Verfügung gegen die Hochschule, die sich geweigert hatte, auf die Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Sachverhalt war offenbar unstrittig. Die Hochschule hatte eine freie Software, möglicherweise in modifizierter Form, zum Download angeboten. Da diese zumindest Mitarbeitern und Studenten zur Verfügung stand, galt sie als öffentlich zugänglich. Doch fehlten Hinweise auf die Lizenz und den Quellcode, wie sie die GPL fordert.

Dadurch verlor die Hochschule gemäß den Bestimmungen der GPLv3 unmittelbar die Lizenz, diese Software weiter zu nutzen. In der GPLv2 war nicht geregelt, unter welchen Bedingungen man die Lizenz zurück erhält, nachdem die Lizenzverletzung beigelegt ist. In der GPLv3, die 2007 publiziert wurde, wird dies dagegen in Absatz 8 geregelt und passiert automatisch, wenn die Lizenzverletzung binnen 30 Tagen beseitigt wird.

Der Streitpunkt war nun, dass der Kläger von der Hochschule eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte, dass sie in Zukunft solche Lizenzverstöße nicht mehr begeht. Die Hochschule hatte die Lizenzverletzung zwischenzeitlich beseitigt, indem sie die Software nicht mehr anbot. Sie war der Meinung, die Unterlassungserklärung daher nicht unterschreiben zu müssen. Das Gericht sah das jedoch anders und diktierte der Hochschule nun sozusagen die Unterlassungserklärung. Im Falle eines nochmaligen Verstoßes gegen die GPL wurde eine Strafe zwischen fünf und 250.000 Euro oder ersatzweise bis zu sechs Monaten Haft für den Rektor angedroht.

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