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Di, 19. August 2003, 05:40

Gesellschaft::Politik/Recht

iX Recht-Artikel zum Thema GPL-Sicherheit

Nach den neulichen Diskussionen um die rechtliche Position von Open-Source-Lizenzen veröffentlicht iX nun einen Artikel, der die Lage klären soll.

Die Rechtsanwälte Tobias Haar und Gabriele Keck stellen in dem Artikel fest, daß es juristisch gesehen um die Bearbeitung, Verbreitung und Vervielfältigung von Computerprogrammen geht. Freie Software schließt Lizenzgebühren aus, nicht jedoch Zahlungen für Handbücher, Installationsroutinen und Support. Diese gehen meist an Distributoren, so daß sich die Frage stellt, ob ein Anwender mit dem Distributor einen Lizenzvertrag schließt oder mit den Autoren der Software. Nach Ziffer 6 Satz 1 der GPL ist letzteres der Fall.

Als Urheber von freier Software treten oft mehrere, manchmal sogar viele Personen auf. Im Falle einer Lizenzverletzung muß man aber nicht alle Miturheber verklagen. Es genügt, einen einzelnen zu belangen.

Ein nützlicher Tip für Autoren ist, daß die Lizenzbedingungen ohne große Mühen einsehbar sein sollten, denn es handelt sich rechtlich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Normalerweise genügt aber das oft gewählte Verfahren, die Lizenz als Datei beizulegen. Es sollte auch kein Problem sein, wenn die Lizenz nur auf Englisch vorliegt, obwohl einige Juristen in diesem Fall die Gültigkeit verneinen.

Im Fall der GPL stellt sich immer wieder die Frage, was als abgeleitete Arbeit von GPL-Software gilt, die wiederum unter der GPL veröffentlicht werden muß. Dies ist eigentlich nur der Fall, wenn die abgeleitete Arbeit Teile der Originalsoftware enthält. Dies ist nicht immer einfach zu entscheiden. Mit GCC compilierte Programme gelten nicht als abgeleitete Arbeit, da kein Code von GCC in die Programme einfließt (wohl aber solcher von glibc, der aber unter LGPL steht). Bei Bison wird Code hinzugefügt, der aber unter anderer Lizenz steht und damit frei verwendet werden kann. In vielen anderen Fällen hängt es aber vom Einzelfall ab. (Dank an C. Stamitz.)

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