Login
Newsletter
Werbung

Di, 17. Januar 2006, 08:31

Gesellschaft::Politik/Recht

Erster Entwurf der GPLv3 verfügbar

Der erste Entwurf der GNU General Public License Version 3 ist nun auf den Seiten der Free Software Foundation (FSF) zu finden.

Da die GPL seit fünfzehn Jahren nicht überarbeitet wurde, ist inzwischen ein Bedarf für Anpassungen an die heutigen Verhältnisse und Klarstellungen entstanden. Laut Eben Moglen, der zusammen mit Richard Stallman, dem Vorsitzenden der FSF, den Entwurf erstellt hat, ist die »Kunst des Programmierens« heute dramatisch anders als damals. Die neue GPL, deren Text wie bereits angekündigt in vielen Passagen technisch und komplex geworden ist, versucht dies entsprechend zu berücksichtigen. Schon in der Präambel fallen zwei wesentliche Neuerungen auf. Digitale Rechteverwaltung (DRM), von der FSF als »Digital Restrictions Management« bezeichnet, wird als inkompatibel mit der GPL angsehen. Software unter der GPL darf keinen solchen Restriktionen unterworfen werden und darf selbst keinerlei Inhalte dem DRM unterwerfen. Dies schließt wohl eine GPLv3-lizenzierte DRM-Implementierung aus.

Softwarepatente sind eine konstante Bedrohung für jede Software, schreibt die FSF weiter. Wenn daher für GPLv3-lizenzierte Software Patente erworben wurden, dann müssen diese für jeden Anwender ohne Einschränkung und ohne Kosten zur Verfügung gestellt werden.

Die GPL ist auch in Version 3 eine Copyleft-Lizenz, die den Geist der GPLv2 weiterführt. Entwickler, die mit der neuen Lizenz nicht zufrieden sind, können ihre Software weiterhin unter GPLv2 vertreiben. Im folgenden werden einige Neuerungen der GPLv3 beschrieben.

In Abschnitt 3 sagt die Lizenz ausdrücklich, daß ein unter GPLv3 stehendes Werk niemals einen effektiven technischen Schutz darstellt. Sollte das Umgehen von Schutzmaßnahmen in einem Land ungesetzlich sein, dann kann das Umgehen von Schutzmaßnahmen, die in einem GPL-Programm implementiert sind, also niemals ein Gesetzesverstoß sein.

Die Definition von »Weitergabe« eines Programmes wurde dahingehend erweitert, daß »in manchen Ländern« auch andere Aktivitäten als die, die man sich normalerweise vorstellt, als Weitergabe zählen können.

Sollte ein Programm Schlüssel oder Authentifikationscodes benötigen, so müssen diese Bestandteil des »vollständigen Quellcodes« sein, wenn das Programm unter der GPLv3 steht. Dies gilt nicht, wenn angenommen werden darf, daß ein Benutzer normalerweise bereits über diese Schlüssel oder Codes verfügt. Der Zugang zum Quellcode muß ohne patentierte Verfahren und ohne Zugangscodes möglich gemacht werden.

Wer den Inhaber des Copyrights eines GPLv3-lizenzierten Programms wegen Patentverletzung des Programms verklagt, verliert alle Rechte an der Nutzung des Programms. Dies stellt die Androhung einer Vergeltungsmaßnahme im Falle von Patentklagen dar. Es gibt einige weitere Klauseln, die in geringem Umfang weitere Vergeltungsmaßnahmen erlauben. Die Wirksamkeit und Nützlichkeit dieser Klauseln ist jedoch unklar und wird voraussichtlich heftig diskutiert werden.

Von GPLv3-Programmen abgeleitete Werke, die natürlich nur unter der gleichen Lizenz verbreitet werden dürfen, müssen beim Programmstart oder über einen leicht zugänglichen Menüpunkt Informationen über die Lizenz, den Ausschluß (oder die Gewährung) von Garantien und einen Hinweis zum Erhalten des vollständigen Lizenztextes anzeigen.

Mit genauen Angaben zur Lizenz-Kompatibilität (in Abschnitt 7) soll unter anderem erreicht werden, daß die GPL zu einer größeren Zahl anderer freier Lizenzen kompatibel wird. Es gibt eine begrenzte Zahl von zusätzlichen Bestimmungen, die man auf eigenen Code anwenden darf, den man zu einem GPL-Programm hinzugefügt hat, der Rest des Programms ist davon aber nicht betroffen.

Eine umfangreiche Begründung und Leitgedanken zum Entwurf der GPLv3 findet man in einem begleitenden Dokument.

Werbung
Pro-Linux
Pro-Linux @Facebook
Neue Nachrichten
Werbung