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So, 24. Juni 2007, 00:00

Freie Software für freie Patienten!

Datenschutz vs. Wirtschaftlichkeit im Zeitalter der Telemedizin

Die Politik will natürlich nur des Patienten Allerbestes. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte die Krankenkasse oder das Softwareunternehmen Ihres Vertrauens. Oder lesen Sie diesen Artikel!

Die elektronische Gesundheitskarte

Es herrsche »Goldgräberstimmung« in der Gesundheitstelematik. So jedenfalls wurde ein Siemens-Manager vor zwei Jahren in den Medien zitiert. Ein zentrales Projekt dazu sollte die »elektronische Gesundheitskarte« (eGK) sein: Ein zentrales System zur Speicherung von 80 Millionen Patientendaten (nicht nur Name, Anschrift, Alter und Geschlecht, sondern auch Diagnosen, Rezepte, Therapien, Röntgenbilder etc.). Die eGK sollte in diesem Zusammenhang als Zugangsberechtigung für 21 000 Apotheken, 123 000 niedergelassene Ärzte, 65 000 Zahnärzte und 2 200 Krankenhäuser dienen. Zwecks Abrechnung sollten außerdem 250 gesetzliche und 50 private Krankenkassen angeschlossen werden. Im Endeffekt sollte die schöne neue Gesundheitswelt schnell, unbürokratisch und kostengünstig (Einsparungen von »bis zu 25 Mrd. Euro jährlich«) sein. Soweit die Theorie.

Daß die Nuggets noch immer nicht geschürft werden konnten, liegt auch an dieser einfachen Erkenntnis: Der Gesamtmarkt in einer staatlich kontrollierten (Gesundheits-)Wirtschaft kann nicht beliebig wachsen - also muß viel Licht für die einen genauso viel Schatten für andere hervorrufen. Ärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer vermuten offenbar, daß Patienten und sie selbst am Ende nicht nur im Schatten, sondern sogar im Regen stehen könnten. Der Deutsche Ärztetag lehnte die eGK im Mai 2007 gar als »sozialpolitische Atombombe« ab.

Offene Fragen

Die Bandbreite der Sorgen ist groß - unter anderen sind diese Fragen offen:

Wer entscheidet über die Therapie?

Wer entscheidet über die Therapie - der Arzt zum Wohle des Patienten oder die zentrale Infrastruktur zum Wohle der Krankenversicherung? Der Arzt ist bereits heute gehalten, wirtschaftlich zu arbeiten. Andererseits verlangt seine Berufsordnung, er müsse seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausüben. Eine Krankenkasse ist zunächst einmal ein Wirtschaftsunternehmen, das nach Profit - pro Versichertem - strebt. Die Vermutung liegt nahe, daß die jeweilige Kasse in Bezug auf die Finanzierung weiterer Therapien umso hartleibiger wird, je geringer der Gewinn des jeweiligen Patienten ausfällt, je ungesünder er lebt, je mehr Risikosportarten er betreibt und je geringer seine Lebenserwartung ist... Bereits heute erhalten hessische Ärzte eine »Beratungspauschale« in Höhe von 20 Euro pro Patient, wenn sie besonders günstige Medikamente verschreiben. Die Freie Ärzteschaft sieht dadurch den Tatbestand der Bestechung erfüllt.

Derlei Eindrücke werden künftig per Gesetz vermieden: »Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind, soweit dafür Veranlassung besteht, 1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Indikation), 2. [...]«. Aha... der Mitarbeiter der Krankenkasse hat telepathische Kräfte, mit deren Hilfe er die Güte von Diagnose und Therapie meiner Ärztin prüfen kann! Die Befürchtung der Ärzte scheint berechtigt, daß eine zunehmende Industrialisierung der Medizin Einzug hält, in der kein Platz für den Humanismus irgendwelcher Berufsordnungen mehr übrig bleibt.

Mit subtileren Mitteln scheint dies bereits gängige Praxis zu sein. Der Vorstand der Securvita Betriebskrankenkasse Ellis Huber sagt: »Wenn ein Versicherter mehr kostet als er einbringt, erscheint auf dem Bildschirm des zuständigen Sachbearbeiters ein roter Punkt, und man behandelt ihn etwas weniger freundlich.«

Praktischerweise will die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) ein neues gigantisches Rechenzentrum gleich selbst betreiben - nicht nur für sich, sondern auch für viele andere! Praxisbeispiele zur medizinischen Klassengesellschaft beschreibt die Financial Times Deutschland.

Wie kann ein Arzt nachweisen, daß er seine Schweigepflicht gewahrt hat?

Wie kann ein Arzt nachweisen, daß er seine Schweigepflicht gewahrt hat, falls die Daten seiner Patienten in unbefugte Hände gelangen? Er lebt von dem Vertrauensverhältnis, das er zu seinen Patienten pflegt. Sollte da auch nur der leiseste Zweifel aufkommen, würden ihm wohl die Patienten weglaufen. Insofern ist er gut beraten, an die Vertraulichkeit aller patientenspezifischen Daten höchste Maßstäbe zu legen. Darüber hinaus sieht §203 StGBFreiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bei Verletzung der Schweigepflicht vor. Wie gläsern Patienten werden können, zeigt ein Beispiel aus Großbritannien.

Verfügbarkeit der Daten

Wer haftet, falls aus technischen Gründen kein Zugang zur zentralen Infrastruktur besteht, keine Daten im Notfall ausgelesen werden oder keine Daten im Routinebetrieb einer Arztpraxis eingegeben werden können? Die Ausfallsicherheit muß maximal sein, d.h, auch mit einem eventuellen Stromausfall wegen Hochwasser oder einer Leitungsstörung in den Telekommunikationsnetzen klarkommen. In der Konsequenz bedeutet das, alle Daten mindestens doppelt - und zwar an geographisch verschiedenen Orten - vorrätig gehalten werden müssten.

Aktualität der Daten

Wer haftet, falls die Daten nicht aktuell sind und der Patient falsche Medikamente und Therapien verordnet bekommt? Kann sich ein Notarzt am Unfallort darauf verlassen, daß die Daten, die er mit Hilfe der eGK über den Verletzten erhält, tatsächlich aktuell und vollständig sind?

Zeitaufwand der eGK

Wer bezahlt den Krankengymnastinnen, Optikern und Physiotherapeuten die Zeit, die sie in die eGK stecken sollen? In Österreich ist eine weniger anspruchsvolle Karte im Einsatz. Hier wird von einer Mehrbelastung der Ärzte von 30-60 Minuten je Praxis und Tag berichtet. Die Mängel haben mittlerweile zu einer parlamentarischen Anfrage geführt. Ähnliche Erfahrungen machen Mediziner auch in Spanien und Großbritannien.

Ist die Anonymität des Patienten garantiert?

§303c (2) SGB V sagt:

»Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass für alle Leistungsbereiche ein bundesweit eindeutiger periodenübergreifender Bezug der Abrechnungs- und Leistungsdaten zu dem Versicherten, der Leistungen in Anspruch genommen hat, und zu dem Leistungserbringer, der Leistungen erbracht und verordnet hat, hergestellt werden kann«

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