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Thema: OpenSource Software Collaboration Counseling nimmt Betrieb auf

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Von Dr.. Michael Stehmann am Sa, 19. Juni 2010 um 17:43 #

Ziffer 1 Satz 1 DFSG:

"Ein Bestandteil der Debian-Distribution darf durch seine Lizenz nicht verhindern, dass irgendjemand diese Software als Bestandteil einer Software-Distribution, die Programme aus den verschiedensten Quellen enthält, verkauft oder weitergibt."

Ziffer 9 DFSG:

"Die Lizenz darf keine Beschränkungen besitzen, die Auswirkungen auf andere Software hat, die mit diesem Programm weitergegeben wird. Beispielsweise darf die Lizenz nicht vorschreiben, dass alle anderen Programme auf dem gleichen Medium Freie Software sein müssen."

http://www.debian.de/social_contract#guidelines

Beide Vorschriften betreffen die Distribution von Programmen und haben sie jeweils selbstständige Werke im Blick.

Das ist aber nicht das Problem.

Problematisch ist vielmehr die Frage, ob ein "abgeleitetes Werk" vorliegt. Nur die Antwort auf diese Frage entscheidet, ob der Rechtsinhaber sein Programm der GPL unterstellen muss oder ob er frei in der Lizenzwahl ist.

Ein Programm. dass nicht der GPL unterstellt werden muss, kann selbstverständlich auch zusammen mit GPL-Software vertrieben werden.

Die GPL fordert in Ziffer 2 b, dass jede verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm, das unter der GPL lizenziert ist, oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt wird.

Wer also ein abgeleitetes Werk unter anderen (nicht kompatiblen) Lizenzbedingungen verbreitet, begeht einen Lizenzverstoß (und eine Urheberrechtsverletzung).

Dass ein Werk in einer eigenen Datei vorliegt, führt nicht zwingend dazu, dass kein abgeleitetes Werk vorliegt. Auch ein Patch in eigenen Datei ist ein abgeleitetes Werk.

Vielmehr kann die Frage, ob ein abgeleitetes Werk vorliegt, im Einzelfall schwierig zu entscheiden sein. Es gibt erfreulicherweise auch klare Fälle, sowohl auf der einen wie auch auf der anderen Seite.

Dass nach Till Jäger (2005) auch Programme oder Softwarebestandteile, die (inhaltlich) nicht voneinander abgeleitet sind, dann insgesamt unter der GPL verbreitet werden müssen, wenn sie ein "Ganzes" bilden, weil keine formale Trennung besteht, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Diese Fragen sind sowohl für Juristen, als auch für Entwickler "schwere Kost".

Wer hier mit vereinfachten Darstellungen arbeitet, fehlinformiert!

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