Nein, das Problem ist, dass die Lizenzen (GPL und CDDL) zueinander inkompatibel sind. Für eine Inkompatibilität braucht es mindestens zwei. Es ist eine symmetrische homogene Relation.
Sie können also nicht die eine Lizenz für die Inkompatibilität verantwortlich machen, und die andere davon ausnehmen. Die Ausnahme davon bildet der eventuelle Fall, dass eine Inkompatibilität der zuletzt verfassten Lizenz (hier die CDDL) mit der zuerst verfassten (hier GPL1 und GPL2) beabsichtigt war. Demnach läge in diesem Fall die argumentierte Verantwortung für die Inkompatibilität also bei der CDDL bzw. deren Autorinnen.
Über die Faktenlage dieses Themas (der Absicht der Inkompatibilität) schrieb ich bereits hier (siehe geklammerte Bemerkung in Punkt 1 Absatz 1).
Sie können also nicht die eine Lizenz für die Inkompatibilität verantwortlich machen, und die andere davon ausnehmen. Die Ausnahme davon bildet der eventuelle Fall, dass eine Inkompatibilität der zuletzt verfassten Lizenz (hier die CDDL) mit der zuerst verfassten (hier GPL1 und GPL2) beabsichtigt war. Demnach läge in diesem Fall die argumentierte Verantwortung für die Inkompatibilität also bei der CDDL bzw. deren Autorinnen.
Über die Faktenlage dieses Themas (der Absicht der Inkompatibilität) schrieb ich bereits hier (siehe geklammerte Bemerkung in Punkt 1 Absatz 1).