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Thema: Richard Stallman soll den alleinigen Vorstand des GNU-Projekts aufgeben

7 Kommentar(e) || Alle anzeigen ||  RSS
Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von klopskind am Di, 8. Oktober 2019 um 23:19 #

Betrifft das auch OpenBSD von Theo de Raadt, der vermeintlich nur schwerlich zur Kooperation mit plündernden Enterprise-Legionären zu bewegen ist?

Auf API-Brüche alle 6 Monate, keine Binärpatches (Base & Ports), Verstöße gegen Security-Disclosure-Agreements, mangelhafte Performance und Abwesenheit gewisser Features haben die meisten Enterprise-Legionäre gar keinen Bock.

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    Von Anonymous am Di, 8. Oktober 2019 um 23:35 #

    So weit ich weiss, hat OpenBSD die gleiche Lizenz wie die anderen BSDs. Oder irre ich mich da?

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      Von kraileth am Mi, 9. Oktober 2019 um 08:19 #

      Jein. OpenBSD ist tatsächlich das BSD-Betriebssystem, das nicht unter der BSD-Lizenz steht. Die OpenBSDler bevorzugen die ISC-Lizenz. Das ist überwiegend aber nur eine Geschmacksfrage, da es sich dabei um eine sehr permissive Lizenz handelt. Durch die Lizenz in Kombination mit den genannten Einwänden kann ein Ausplündern ziemlich sicher ausgeschlossen werden.

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      Von klopskind am Mi, 9. Oktober 2019 um 09:48 #

      Wie viele größere Projekte, verteilt OpenBSD Software im Basissystem mit verschiedenen Lizenzen.

      Absolute Projektpräferenz ist allerdings die ISC-Lizenz. Andere permissive Lizenzen ohne Copyleft wie MIT, X11, die modernere Varianten der BSD oder zlib-Lizenz gelten schon als Kompromisse. Public Domain braucht eine spezielle Einzelfallgenehmigung.

      Lizenzen mit Copyleft wie Apache-Lizenz (ASL), GPL oder MPL werden höchstens zähneknirschend als Ausnahme zugelassen, falls etwaige Komponente absolut notwenig und alternativlos erscheint. Beispiele:
      - Apache HTTP: lange Zeit als Fork in OpenBSD und inzwischen durch OpenSMTPd abgelöst
      - GCC (und andere Teile der GNU-toolchain): auf x86 und amd64 kommt seit 2017 LLVM zum Einsatz, später wechselte LLVM zur Apache-Lizenz 2.0 (früher unter MIT-Lizenz; Kommentar von Theo zum Lizenzwechsel)

      Quelle

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        Von kraileth am Mi, 9. Oktober 2019 um 10:23 #

        Das mit der speziellen Einzelfallgenehmigung hatte ich anders in Erinnerung - ich meine, daß Pubdom nicht grundsätzlich unwillkommen ist, sondern man nur schlechte Erfahrung damit gemacht hatte, auf Projekte zu setzen, die angeblich gemeinfrei waren, sich diese Annahme dann aber als unrichtig herausstellte. Übriggeblieben ist davon wohl, daß es eine sorgfältige Prüfung geben soll, ob etwas wirklich gemeinfrei ist. Falls ja, ist nach meinem Verständnis alles gut.

        Danke aber für den Kommentar von Theo zum LLVM-Lizenzwechsel. Hatte den seinerzeit auch gelesen, aber er bringt mich noch immer zum Schmunzeln (u.a. wegen der Erwähnung, daß viele Projekte irgendwann ihren „inneres XFree86“ entdecken)! *g*

        Und kleine Korrektur: Sie meinen sicher den HTTPd als Webserver-Ersatz, nach dem flüchtigen Gastauftritt von Nginx im Basissystem. OpenSMTPd ist natürlich der wunderbare OpenBSD-Mailer! ;)

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          Von klopskind am Mi, 9. Oktober 2019 um 11:08 #

          Zu Ihrem ersten Absatz:
          Laut der oben erwähnten Quelle (Urheber der Hervorhebungen bin ich):

          While material that is truly entered into the "public domain" can be included in OpenBSD, review is required on a case by case basis. Frequently the "public domain" assertion is made by someone who does not really hold all rights under copyright law to grant that status or there are a variety of conditions imposed on use. For a work to be truly in the "public domain" all rights are abandoned and the material is offered without restrictions.

          In some jurisdictions, it is doubtful whether voluntarily placing one's own work into the public domain is legally possible. For that reason, to make any substantial body of code free, it is preferable to state the copyright and put it under an ISC or BSD license instead of attempting to release it into the public domain.

          Ich möchte keine Haare spalten, aber wo liegt für Sie der Unterschied zwischen einer Genehmigung im Einzelfall und einer "sorgfältige[n] Prüfung"? Wollen wir uns auf Prüfung im Einzelfall einigen?


          Zu Ihrem zweiten Absatz:
          typtisch Theo halt :)


          Zu Ihrem dritten Absatz:
          Ja, natürlich meinte ich Schussel eigentlich HTTPd. Danke für die Korrektur und Ergänzung! :up:

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            Von kraileth am Mi, 9. Oktober 2019 um 11:47 #

            Prüfung ist wunderbar, nur darum ging es mir. Bei einer Genehmigung denke ich daran, daß eine gewisse Chance auf Ablehnung besteht, während Pubdom ja kein grundsätzliches Problem ist, für das man nur ab und an Ausnahmen zu machen bereit ist, sondern einfach nur sorgfältig geprüft werden muß. Aber insgesamt stimme ich zu, daß die Problematik bleibt - wir sind ja in Deutschland davon auch betroffen. Man kann hier ja sein Urheberrecht nicht rechtswirksam aufgeben. Bleiben also CC0, WTFPL & Co. :x

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