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Thema: Fedora will die RPM-Datenbank RPMDB von Berkeley DB zu SQLite wechseln

21 Kommentar(e) || Alle anzeigen ||  RSS
Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von Yugga am Di, 17. März 2020 um 10:30 #

Jemand sagte mal was von Krebsgeschwuer...bei der AGPL hatte er da aber sowas von recht ;)

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    Von Humble Bundle am Di, 17. März 2020 um 10:41 #

    Die Re-Lizensierung war nur möglich, weil der Code zuvor unter der BSD-Lizenz stand.

    Dagegen dürften BSD-Lizenz-Fans jetzt wirklich nichts einzuwenden haben, das ist halt die vielgerühmte "Freiheit" der BSD-Lizenz. :D

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      Von kraileth am Di, 17. März 2020 um 10:49 #

      Nein, Freunde permissiver Lizenzen sind damit ziemlich sicher einverstanden: Es geht hier sogar für das RedHat-Universum von BSD nach gemeinfrei (dank AGPL). Die Richtung stimmt somit absolut: Mehr Freiheit, weniger Anwalt. :up:

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      Von Yugga am Di, 17. März 2020 um 11:40 #

      Du kannst auch von GPL nach AGPL gehen wenn Du den Inhaber der software bist, Oracle ist Inhaber von Sleepycat und kann die Software in jede Lizenz umwandeln die sie wollen, da braucht es kein erlaubter Lizenz-migration-pfad, ja sie koennten sogar von GPL zu irgendeiner prop. Lizenz gehen.

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        Von Manuela am Di, 17. März 2020 um 12:18 #

        Berkeley DB originated at the University of California, Berkeley as part of BSD

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          Von Tobias_SP am Di, 17. März 2020 um 12:28 #

          Ändert nichts an der Tatsache, dass einzig der Rechteinhaber die Lizenz ändern kann. Wenn die University of California ihre Rechte an der Berkeley DB an Oracle verkauft hat, steht es Oracle frei die Berkeley DB unter jeder x-beliebigen Lizenz zu vertreiben.

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          Von kraileth am Di, 17. März 2020 um 12:28 #

          Korrekt, deswegen heißt sie so!

          Zu ihrer Zeit war sie sicher auch ziemlich gut, weswegen sie dann von Sleepycat weiterentwickelt wurde. Heute braucht man sie aber offensichtlich immer weniger, da es für viele Anforderungen geeignetere Alternativen gibt. Es kann jeder Software passieren, daß sie irgendwann Stück um Stück von einer anderen abgelöst wird. In diesem Fall von SQLite. Die einzigen, denen das Herz schwer werden dürfte, sind Nostalgiker. Bestimmt irgendwie mit Recht, aber darauf nimmt die Entwicklung keine Rücksicht.

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          Von Yugga am Di, 17. März 2020 um 12:41 #

          später von der Firma Sleepycat vertrieben, die das Produkt unter eine eigene Copyleft-Lizenz stellte.
          Und sleepycat wurde dann von Oracle gekauft

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            Von Berichtiger am Di, 17. März 2020 um 13:49 #

            später von der Firma Sleepycat vertrieben, die das Produkt unter eine eigene Copyleft-Lizenz stellte.
            Und sleepycat wurde dann von Oracle gekauft

            FAST richtig: Die Firma Sleepycat nahm den BSD-Code von Berkeley, entwickelte den weiter und stellte den dann unter eine andere Lizenz.
            Von der Universität Berkeley wurde nichts "gekauft", das war nicht notwendig.

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      Von Yugga am Di, 17. März 2020 um 11:44 #

      Und ja, BSD Fans sind mit Oracle einverstanden und sehen dass Version 6 nicht genutzt wird....point taken
      SQlite ist unter PublicDomain und nun rate mal was der PD am naechsten kommt? :D

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        Von Tobias_SP am Di, 17. März 2020 um 12:30 #

        Natürlich die ISC Lizenz.

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          Von Yugga am Di, 17. März 2020 um 12:42 #

          Ohhhyess :love:

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          Von klopskind am Di, 17. März 2020 um 22:31 #

          Die ISC-Lizenz ist wirklich verdammt nah dran, aber ich denke WTFPL, CC0, Unlicense und 0BSD sind noch näher am Konzept von public domain dran. Quelle

          Die WTFPL ist aus meiner laienhaften Sicht aber nicht wirklich juristisch seriös.

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            Von Martin R. am Mi, 18. März 2020 um 09:54 #

            CC0 gibt's nur im angesächsischen Common Law und ist anderswo problematisch.

            Der Rechtsbegriff Public Domain[16] steht im angelsächsischen Common Law für „frei von Urheberrechten“. Die Bedeutung englischer Begriffe wie Copyright und Public Domain kann nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ übertragen werden.

            So kennt das angelsächsische Copyright kein ausdrückliches Urheberpersönlichkeitsrecht, das in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen dazu führen kann, dass trotz Gemeinfreiheit einer Schöpfung bestimmte Nutzungsformen im Einzelfall als Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Urhebers unzulässig sein können; in Frankreich sogar mit ewiger Dauer. Aus demselben Grund ist eine Aufgabe des Copyrights und die Entlassung eines Werkes in die Public Domain unproblematisch, während sie in Kontinentaleuropa umstritten und nach der herrschenden Meinung unzulässig ist.

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              Von klopskind am Mi, 18. März 2020 um 10:57 #

              Danke, aber genau jener Problematik bin ich mir bewusst.

              Aus Ihrem Zitat geht nicht hervor, dass die CC0 nur im angesächsischen Common Law existieren würde. Ich glaube, Sie verwechseln hier die CC0 mit public domain. Ein entsprechender Quellverweis fehlt, aber das hilft inhaltlich nichts zur Sache.

              Übrigens gibt es die CC0 nicht nur im angesächsischen Common Law, eben weil das juristische Konzept der public domain nicht weltweit existiert. Zitat:

              Besides licenses, Creative Commons also offers through CC0 a way to release material worldwide into the public domain.[25] CC0 is a legal tool for waiving as many rights as legally possible.[40] Or, when not legally possible, CC0 acts as fallback as public domain equivalent license.[40]
              Quelle

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      Von Tobias_SP am Di, 17. März 2020 um 12:25 #

      Die BSD-Lizenz erlaubt keine Re-Lizensierung, nur der Rechteinhaber kann eine Lizenzänderung vornehmen.

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        Von Berichtiger am Di, 17. März 2020 um 16:49 #

        Der TCP/IP-Stack in Windows NT 3.1 enthält BSD-Code.

        Wenn nur der Rechteinhaber kann eine Lizenzänderung vornehmen kann: Wer genau hat die Lizenz von BSD zu Microsoft proprietär geändert?

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          Von Yugga am Di, 17. März 2020 um 17:55 #

          Die BSD-2 (freebsd) sagte exact dass:

          Weiterverbreitung und Verwendung in nichtkompilierter oder kompilierter Form, mit oder ohne Veränderung, sind unter den folgenden Bedingungen zulässig:

          Weiterverbreitete Software-Quelltexte müssen den obigen Copyright-Vermerk, diese Liste der Bedingungen und die ihnen folgende Haftungsklausel enthalten.

          Weiterverbreitete kompilierte Exemplare müssen den obigen Copyright-Vermerk, diese Liste der Bedingungen und die ihnen folgende Haftungsklausel in der Dokumentation und/oder anderen Materialien, die mit dem Exemplar verbreitet werden, enthalten.

          Basta

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            Von Tobias_SP am Di, 17. März 2020 um 19:01 #

            Exakt. Und damit bleiben BSD lizenzierte Quelltexte auch stets BSD lizenziert. Nur der Rechteinhaber kann/darf die Lizenz ändern.

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              Von Jockel am Di, 17. März 2020 um 20:55 #

              Richtig. Veränderungen am Quellcode unterliegen nicht der BSD-Lizenz, sondern ausschließlich der Lizenz des Rechteinhabers der Änderungen.

              Wenn das Programm ausschließlich kompiliert vertrieben wird (wie bei Windows NT), dann reicht es die BSD-LIzenz inklusive der Originalautoren irgendwo in der Dokumentation zu verstecken.

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