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Di, 30. Juli 2002, 23:14

Gemeinschaft

Obelix gegen Mobilix: Schriftliche Urteilsbegründung

Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2002 hat das Landgericht Muenchen I die Markenrechtsklage von Obelix gegen MobiliX abgewiesen, nun liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor.

In seinen Entscheidungsgründen schreibt das Gericht: »Die überragende Bekanntheit der Comic-Figur "Obelix" vermag nicht zu indizieren, dass dieser Begriff als bekannte Marke einzustufen ist.« Auch eine Verwechslungsgefahr beider Marken schliesst das Gericht aus: "Eine schriftbildliche oder sinngehaltliche Ähnlichkeit zwischen den Begriffen 'Obelix' und 'MobiliX' scheidet aus,...". Eine möglicherweise klangliche Ähnlichkeit sei ohne Belang, da "bei Verwendung eines Wortes mit einem jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt trotz klanglicher Übereinstimmungen die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet ist, [...] Eine klangliche Verwechslungsgefahr käme nur dann noch in Betracht, sofern unterstellt werden könnte, dass alleine durch das Suffix 'ix' bzw. die Endsilbe 'lix' der Verkehr eine Verbindung mit der Klagemarke herstellt. Ein solch weitgehender Schutz ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, da der Suffix "ix" nicht nur für die Benennung von Comicfiguren verwendet wird, sondern auch wie vom Beklagten belegt zumindest auch für die Benennung von Computersystemen, wie z.B. 'Unix'." Zum Beleg dieser Argumentation war dem Gericht auch ein Exemplar der Fachzeitschrift iX aus dem HEISE Verlag überreicht worden.

Die Frist für eine mögliche Berufung der Klägerin beim Oberlandesgericht München hängt vom Eingangsdatum der Klagebegründung ab. Sie dürfte etwa am 29.8.2002 enden.

Die schriftliche Urteilsbegründung gibt im Tatbestand zunächst eine zusammengefasste Darstellung der Argumente der Klägerin und des Beklagten. Die folgenden Entscheidungsgründe enthalten die ausführliche Argumentation des Gerichtes zur Zurückweisung der Klage. Sie ist mit der Dokumentation des Rechtstreites wieder online verfügbar.

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