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Thema: Welche Lizenz bevorzugen Sie bei Anwendungen?

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Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von Sumpftaucher am Sa, 9. September 2017 um 11:53 #

Interessant, folglich müssten deutsche Softwarehersteller für Sicherheitslücken haften? Oder gar amerikanische Softwarehersteller, wenn sie in Deutschland Geschäfte machen?

Wer zieht Microsoft für die Lahmlegung des deutschen Bahnverkehres durch WannaCry zur Verantwortung?

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    Von Schulz am Sa, 9. September 2017 um 12:11 #

    Ich glaube du hast die Sache falsch verstanden:

    -in dein MIT-lizensiertes Programm fügst du einen Codeschnipsel ein den du irgendwo im Internet gefunden hast oder an den du dich gerade erinnerst.
    -ich verwende dein MIT-lizensiertes Programm in meinem kommerziellen Programm.
    -es stellt sich später heraus das der Codeschnipsel unter dem Copyright von XYZ steht
    -XYZ verklagt mich auf Schadensersatz
    -Du bist in Europa als Verbreiter des MIT-lizensierten Programms uneingeschränkt haftbar, MIT-Lizenz hin oder her. Ich hingegen bin fein raus.

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      Von Sumpfbewohner am Sa, 9. September 2017 um 13:21 #

      Interessant. Und in den USA wäre ich in der Situation fein raus, obwohl ich nachweislich den Code verbreitet habe, an dem XYZ die Urheberrechte hält? Das zu glauben fällt mir schwer.

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        Von Schulz am Sa, 9. September 2017 um 14:56 #

        Dann solltest du dir die MIT-Lizenz mal durchlesen:

        ...SOWIE JEGLICHER RECHTSVERLETZUNG< , JEDOCH NICHT DARAUF BESCHRÄNKT. IN KEINEM FALL SIND DIE AUTOREN ODER COPYRIGHTINHABER FÜR JEGLICHEN SCHADEN ODER SONSTIGE ANSPRÜCHE HAFTBAR ZU MACHEN...

        Das US-amerikanische Recht erlaubt durchaus solche Einschränkungen, besonders wenn kein Vorsatz vorliegt. Es ist ja durchaus möglich das man unabsichtlich geschützten Code, patentierte Algorithmen u.ä. verwendet. Wer in den USA MIT-lizensierten Code verwendet, der muss diesen selbst auf Rechtsverstösse nachprüfen.

        Der komplette Ausschluss der Gewährleistung in den US-amerikanisch geprägten Lizenzen steht jedoch in Widerspruch zum deutschen AGB-Recht (hier §§ 307, 308 BGB), wonach u.a. die Gewährleistungsrechte nur in geringem Umfang eingeschränkt werden können. Allerdings wird man sich im Rahmen der OSS auf §§ 516 ff. BGB berufen, wonach u.a. die Haftung bei Schenkungsverträgen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist und eine Sachmängelhaftung nur bei Arglist in Betracht kommt. Trotzdem: Gehaftet wird trotzdem bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie Arglist. Ein völliger Ausschluß der Haftung ist in Europa nicht möglich.

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