1. Der ZWECK von Wireshark ist es nicht, irgendwas zu "hacken" (Staftat lt. § 202a und § 202b). 2. Selbst WENN es so wäre, dann wäre der Besitz nicht strafbar sondern nur die Herstellung und Verbreitung. 3. Das Ganze gilt sowieso nur, wenn du eben solche Computerprogramme herstellst UND eine Straftat (202a und b) planst (Das "und" ist hier sehr wichtig).
2. Selbst WENN es so wäre, dann wäre der Besitz nicht strafbar sondern nur die Herstellung und Verbreitung.
3. Das Ganze gilt sowieso nur, wenn du eben solche Computerprogramme herstellst UND eine Straftat (202a und b) planst (Das "und" ist hier sehr wichtig).
4. Interessieren solche idiotengesetze sowieso niemanden.
Eine zum Himmel schreiende Inkompetenz hat uns an diesen Punkt gebracht...