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Thema: EUPL statt GPLv3

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Von Kevin Krammer am Fr, 24. Oktober 2008 um 12:57 #
Plugin (proprietär) -> linkt gegen -> Anwendung (MIT/X) -> linkt gegen -> Bibliothek, die von LGPL auf GPL wechselt.

Wo siehst du da einen Unterschied zu einer GPL lizenzierten Anwendung, die eine MIT/X11 lizenzierte Pluginschnittstelle implementiert?

Da ist der Plugin-Anbieter am Arsch. Er wird auf irgendeine GPL-kompatible Lizenz wechseln ober der Vertrieb einstellen müssen.

Wozu?
Nachdem die MIT/X11 Lizenz der Schnittstelle bzw. Plugin SDKs praktisch jede Lizenz für Applikationscode erlaubt, könnte ein Pluginhersteller mit voreilendem Gehorsam ebenfalls nur MIT/X11 benutzen um sicher mit jeder Applikationslizenz kompatibel zu sein.

Für den Pluginhersteller ist aber lediglich die Lizenz des Codes von Bedeutung, auf dem sein Code aufbaut, also das Plugin SDK.
Für den Applikationshersteller ist ebenfalls nur dieser Codebereich interessant, er muss genau so wenig mit allen theoretisch möglichen Pluginlizenzen kompatibel sein.

Seine zukünftigen Einnahmen sind futsch.

Unter der Annahme, dass er das Plugin mit geänderter Lizenz gratis vertreibt und das bisher nicht tat.

Adobe und Opera können es sich leisten, das Risiko einzugehen, gegen LGPL zu linken.

Sowohl als Applikationshersteller (Opera) als auch als Pluginhersteller (Adobe) haben sie keine Notwendigkeit gegen LGPL zu linken, sie linken gegen das "Netscape Plugin Application Programming Interface (NPAPI)".

Das ist eben der springende Punkt: jeder der beiden Hersteller erfüllt die von seinen verwendenten Komponenten verlangten Auflagen, es besteht keine Notwendigkeit, die dem jeweilig anderen abverlangten Auflagen zu erfüllen.

Es ist für Opera unbedeutend, ob ein Benutzer als Plugin für MIME Type "x-shockwave-flash" das proprietär lizenzierte Plugin von Adobe oder das GPL lizenzierte Gnash installiert hat.
Es ist für Adobe unbedeutend, ob ein Benutzer einen proprietären Pluginhost wie Opera oder copyleft Pluginhost wie Konqueror einsetzt.

Sie sind gegenwärtig nicht auf den Vertrieb ihrer Produkt unter Linux angewiesen...

Inwiefern sollte das etwas mit Linux zu tun haben?
Haben die Lizenzen von Opera oder Adobe spezielle Linuxklauseln? Die GPL, MIT/X11, Mozilla PL, usw. haben das meines Wissen nicht, die darauf basierende Betrachtungen gelten also unabhängig von der Plattform.

Aber soweit mir bekannt ist, linkt keiner von denen gegen GPL-Code ohne seperate Lizenz.

Was sehr schön verdeutlicht, dass sich die GPL nicht magisch oder "viral" auf eine unabhängige Codebasis auswirkt.

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    Von Rufus am Fr, 24. Oktober 2008 um 14:17 #
    Wo siehst du da einen Unterschied zu einer GPL lizenzierten Anwendung, die eine MIT/X11 lizenzierte Pluginschnittstelle implementiert?

    Es macht einen Unterschied bei der Argumentation, ob ein Werk B auf einem anderen Werk A "basiert" (GPL3) oder davon "abgeleitet ist" (GPL2).

    Wenn der Autor des Plugins den GPL-Code nutzen mußte, um sein Plugin zu erstellen, brauchte er die Lizenz des GPL-Autors. Wenn dieser der Interpretation von GNU/FSF folgt, wird er sagen, das Plugin sei ein auf dem GPL-Code basierendes Werk, weil sie "Datenstrukturen teilen und Funktion aufrufen". Das Plugin hätte damit nur unter einer GPL-kompatiblen Lizenz vertrieben werden dürfen!

    Wenn der Autor des Plugins keinen GPL-Code nutzen mußte (sondern vielleicht nur MPL-Code), dann brauchte er zu keinem Zeitpunkt die Lizenz des GPL-Autors. Damit unterliegt er und sein Plugin nicht den Bedingungen der GPL.

    Letzteres ist der Fall bei den Browser-Plugins.

    Und nur um das nochmal zu betonen: Ich glaube, das ist die Logik der FSF und des GNU Projektes. Und ich würde mich als Autor von Software davor in Acht nehmen.

    Was sehr schön verdeutlicht, dass sich die GPL nicht magisch oder "viral" auf eine unabhängige Codebasis auswirkt.

    Nochmal: Von "magisch" war nie die Rede. Mit Aids steckt sich auch niemand auf "magische" Art und Weise an. Die Übertragungswege sind gut bekannt. Trotzdem nennt man AIDS einen Virus und sein Wirken viral.

    Ebenso ist es mit GPL-Code: Auf magische Art und Weise passiert das nicht und das hat auch niemand behauptet. Aber wer ungeschützten Kontakt mit GPL-Code hat (über Copy'n'Paste oder auch nur dynamisches Linken), der infiziert sich.

    Ich halte die Metapher daher nach wie vor für treffend.

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      Von Kevin Krammer am Fr, 24. Oktober 2008 um 14:50 #
      Wenn der Autor des Plugins den GPL-Code nutzen mußte, um sein Plugin zu erstellen, brauchte er die Lizenz des GPL-Autors.

      Natürlich. Aber das ist ja auch eine direkte Benutzung von Teilen der GPL lizenzierten Komponente. So lange Komponenten von einandern unabhängig sind, obliegt die Einhaltung der Lizenzverträglichkeit lediglich dem Kombinierer, in unserem Fall dem Applikationsentwicklern.

      Wenn der Autor des Plugins keinen GPL-Code nutzen mußte (sondern vielleicht nur MPL-Code), dann brauchte er zu keinem Zeitpunkt die Lizenz des GPL-Autors. Damit unterliegt er und sein Plugin nicht den Bedingungen der GPL.

      Richtig. Daher hat auch die Verwendung einer GPL Komponenten durch den Applikationsentwickler keine Auswirkung auf die Lizenzfreiheit eines Pluginentwicklers.

      Wenn ein Applikationsentwickler GPL lizenzierte Funktionalität in sein Produkt einbringt, kommt es nicht, wie leider oft fälschlicherweise behauptet, automatisch zu einer "Infektion" andere Fremdfunktionalität.

      Die Benutzung jeder Art von Fremdcode und damit einhergehend etwaige Lizenzklauseln ist stehts ein bewusster Akt. Aus unerfindlichen Gründen wird im Falle von GPL lizenziertem Fremdcode angenommen oder behauptet, die Klauseln würden sich darüber hinaus auf virale Weise verbreiten.

      Ebenso ist es mit GPL-Code: Auf magische Art und Weise passiert das nicht und das hat auch niemand behauptet.

      Leider wird genau das behauptet. Es wird der Irrglaube probagiert, dass sich die Klauseln der GPL anders als die Klauseln anderer Lizenzen "viral" auf davon unabhängigen Code "verbreiten".

      Zu sehen unter anderem in deinem vorletzten Kommentar, wo das Einführen einer GPL lizenzierten Bibliothek in einen Pluginhost auf angeblich zu einer Auswirkung für Pluginhersteller führt.

      Etwas was trivial durch die genau so vorliegenden Situation von Browserplugins zu entkräften war.

      Es gibt einfach keine Lizenz welche die Relizenzierung von Code einer dritten Partei erfordert, weil der Verwender im Normalfall keine Rechte am Code dieser Partei hat und somit deren Lizenz nicht mal ändern dürfte, wenn er wollte.

      Ich halte die Metapher daher nach wie vor für treffend.

      So lange keine unfreiwillige Übernahme von Eigenschaften vorliegt, halte ich die Metapher weiterhin für falsch.

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