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Thema: CMG nimmt Stellung zu SAMBA

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Von eh am Di, 8. August 2000 um 10:42 #
Meine Meinung - und als Rechtsanwalt mit einigen Erfahrungen im Markenrecht habe ich einen gewissen Vorsprung:

Zuerst einmal müsste man klären, in welchen Ländern CMG den Begriff SAMBA hat schützen lassen. Das kann nur Deutschland sein, kann die gesamte EU sein, können aber auch zahlreiche andere Staaten sein. Ein Problem dürfte also die Tatsache sein, dass CMG vermutlich nicht in allen Staaten den Begriff SAMBA registriert hat. Dann wird SAMBA in Deutschland verboten - ist aber in Italien erlaubt.

In den Ländern, in denen der Begriff als Marke für die Software geschützt ist, sieht es für die nicht geschützte Bezeochnung "SAMBA" relativ schlecht aus. Also in Deutschland würde man damit ziemlich sicher vor Gericht gewinnen, weil eine Marke für eine bestimmte Warenklasse eingetragen wird. Wenn jemand anderes die gleiche Bezeichnung für eine Ware in der selben Warenklasse benutzt, hat derjenige, der eine eingetragene Marke hat, einen Unterlassungsanspruch (den der mit der Abmahnung geltend macht, bevor es zu Gericht geht).

Bei den Warenklassen wird nicht zwischen Serversoftware und Bankensoftware unterschieden, sondern zwischen Getränken, Schuhen, Möbel, Werkzeugen, Papier, Arzneimittel etc (insgesamt 42 Warenklassen). Software fällt in eine Warenklasse und damit sind bei gleicher Bezeichnung die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gegeben.

Es gibt hier einige Ausnahmen, wennn die Marke aber bereits Anfang der 90er Jahre eingetragen wurde für ein Produkt, dass es es auf dem MArkt gibt, sieht es recht schlecht für die *nix Software Bezeichnung aus. (Außer CMG hat es seit längerem geusst, dass es die BEzeichnung SAMBA auch für eine Software gibt und hat das über Jahre hinweg geduldet.

CMG könnte also wahrscheinlich mit guten Gründen Unterlassung verlangen und wird dies wissen.

Allerdings ist CMG offenbar nicht so "blöd", gleich mit dem Holzhammer auf alles, was die Bezeichnung SAMBA trägt einzuschlagen. Daran würde nämlich CMG überhaupt nichts verdienen, sondern nur die Anwälte und Gerichte. Im Gegenzug würde CMG sich gerade bei der SAMBA-Nutzergemeinde ziemlich unbeliebt machen und das wäre dem Geschäft nicht unbedingt zuträglich. Treffen würde es vor allem Unternehmen, die damit Werbung machen, eine Distri mit SAMBA verkaufen, einen SAMBA-Server einzurichten etc., da diese Personen gewerblich handeln.

Also versucht man sich im Guten zu einigen - was bei keinem konkreten Ansprechpartner für SAMBA nicht unbedingt einfach ist. Üblicherweise trifft man eine Abgrenzungsvereinbarung in dem Sinne: Ihr benutzt den Begriff SAMBA nicht im Zusammenhang mit Bankensoftware - Kontenverwaltung und fügt außerdem einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzu - z. B. *nix-SAMBA. Ist also eine verfahrene Situation, denn an die "Eigetümer" von SAMBA kommt CMG eigentlich gar nicht ran. Die stellen ihr Programm nämlich als OPEN SOURCE zur Verfügung und arbeiten damit gerade nicht gewerblich. Wenn aber nicht gewerblich gehandelt wird, besteht in aller Regel kein Unterlassungsanspruch. Im Gesetz heißt es so schön: Dritten ist es untersagt, im geschäftlichen Verehr die Marke zu benutzen. Und das mit dem geschäftlichen Verkehr passt auf die Urheber von SAMBA bei Open Source nur bedingt - auf RedHat, Caldera, Suse hingegen schon - nur ob CMG sich mit RedHat, Suse etc anlegen will, ist fraglich.

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