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Thema: Richtlinie für die Definition der GPL 3 veröffentlicht

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Von Daniel Baumann am Do, 1. Dezember 2005 um 21:02 #
"Welcher Vetrag? Die GPL ist kein Vertrag."

Ich zitiere aus "Die GPL kommentiert und erklaert - Rechtliche Erlaeuterungen zur GNU General Public License"; Autor: ifrOSS (Institut fuer Rechtsfragen der Freien und Open Source Software); ISBN: 3-89721-389-3; Seite 98:

"Der Vertragsabschluss bei Open Source-Lizenzen

Damit die Lizenzbedingungen der GPL fuer den Lizenzgeber und den Lizenznehmer bindend werden, bedarf es eines Vertrages zwischen den Parteien. [...] Das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu den in der GPL genannten Bedingungen geht klassischerweise vom Rechtsinhaber (als Lizenzgeber) aus. Mit der Unterstellung und Erstverbreitung einer Software unter der GPL gibt der Rechtsinhaber ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages ab. Inhalt dieses Angebots ist die Einraeumung der Nutzungsrechte zu den in der Lizenz genannten Bedingungen."

[Zitat Ende]

Ich habs dir schonmal gesagt, bezueglich GPL solltest du dich erst einlesen (Get a clue, man).

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    Von pinky am Do, 1. Dezember 2005 um 21:36 #
    Das http://lwn.net/Articles/61292/ und das http://www.gnu.org/philosophy/enforcing-gpl.html sagt etwas anders.
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      Von Daniel Baumann am Do, 1. Dezember 2005 um 21:44 #
      Lies nochmal das Zitat. Es sagt nicht, dass die GPL ein Vertrag ist, aber dass dadurch ein Vertrag ensteht. Das sind rechtlich gesehen zwei unterschiedliche Dinge, funktional kommts aber aufs selbe Raus.

      Den Vertrag zur Einhaltung der GPL, zu dem du dich verpflichtet hast indem du das Binary unter GPL vertoeffentlicht hast, musst du halten und ist einklagbar.

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