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Thema: Google wechselt von Ubuntu zu Debian

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Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von dahofa am Fr, 19. Januar 2018 um 11:27 #

Die GPL (und andere Copyleft-Lizenzen) erlauben jedem Nutzer einer Software, die Software (im Quelltext) zu untersuchen, zu modifizieren und für jegliche Zwecke einzusetzen.
Hier ist noch eine genauere Unterscheidung relevant. Bei der GPL muss gerade nicht dem Nutzer der Software der Quellcode zur Verfügung gestellt werden, sondern der Person, die auch das Kompilat erhält (also z.B. die .deb-Pakete). Google kann also durchaus GPL-Software auf allen Arbeitsplätzen ausrollen, und die Mitarbeiter hätten kein Anrecht auf den Quellcode. Aus genau diesem Grund gibt es die AGPL, die eben dies einfordert. Bei der AGPL muss dem Nutzer (also z.B. auch über SSH, Webinterface etc.) der Quellcode zur Verfügung gestellt werden. Diese Lizenz wird z.B. von Nextcloud verwendet.

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    Von Nur ein Leser am Fr, 19. Januar 2018 um 11:44 #

    OK, danke für die Ergänzung bzw. Klarstellung.

    Mit "Nutzer" meinte ich implizit den Empfänger des Kompilats, daher super, dass Du es noch differenzierter beschreibst.

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    Von nico am Fr, 19. Januar 2018 um 12:41 #

    Wobei dann die Frage wäre, wer der Nutzer ist. Bin ich als Angestellter eines Unternehmens Nutzer oder das Unternehmen für das ich tätig bin. Und wie wirken sich einschränkende Reglungen zu Betriebsinterna, NDA auf die AGPL aus?

    Der Punkt der Veröffentlichung ist auch umstritten. Während einige bereits eine Konzerninterne Verbreitung unter unabhängigen Tochterfirmen eine Veröffentlichung darstellt, sehen andere das unproblematisch so. Erst recht dann strittig, wenn die IT-Abteilung in eine eigenständige GmbH ausgegliedert ist.

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      Von Nur ein Leser am Fr, 19. Januar 2018 um 13:31 #

      Wobei dann die Frage wäre, wer der Nutzer ist. Bin ich als Angestellter eines Unternehmens Nutzer oder das Unternehmen für das ich tätig bin.
      Ich glaube, diese Frage kann man recht eindeutig beantworten: Als Angestellter eines Unternehmens handelst Du immer im Auftrag, somit ist das Unternehmen selbst (als "juristische Person") der Nutzer der Software, nicht Du als Person.
      (Ergänzung: Selbst als Prokurist oder Geschäftsführer handelst Du immer noch "im Namen" der Firma, also bist Du quasi Ausführungsorgan der juristischen Person)

      Während einige bereits eine Konzerninterne Verbreitung unter unabhängigen Tochterfirmen eine Veröffentlichung darstellt, sehen andere das unproblematisch so. Erst recht dann strittig, wenn die IT-Abteilung in eine eigenständige GmbH ausgegliedert ist.
      Sehr guter Punkt.
      Da wird es dann richtig interessant, weil das nämlich zwei unterschiedliche juristische Personen sind.

      Letztlich ist es aber doch so: Wenn die empfangende Firma (der Anwender der Software) eine modifizierte GPL-Software von der IT-GmbH bekommt, KANN sie (vermutlich) die Quellen verlangen.
      Da das aber in der Regel die Verantwortlichen einen feuchten Kehricht schert, wird das in der Praxis vermutlich kaum vorkommen.
      Und selbst wenn: Innerhalb des Konzerns sollte das ja unproblematisch sein.

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