Und schon weider muss ich Dir leider wiedersprechen... :-( Ausnahmerweise liegst Du mit Deiner Aussage falsch: Hier der Gesetzestext: "Ist eine Schrift in die Liste der jugendgefaehrdenden Schriften aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, unterliegt sie bestimmten Abgabe-, Praesentations-, Verbreitungs- und Werbebeschraenkungen. Diese Beschraenkungen sind in den Paragraphen 3 - 5 des Gesetzes ueber die Verbreitung jugendgefaehrdender Schriften im einzelnen aufgefuehrt. Ein Verstoss gegen die Vorschriften wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 21 GjS)."
Hier ein Auszug aus der Seite des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefaehrdend ist. Die Nennung auch nur des Titels eines indizierten Mediums ist verboten (sogenannte gegenstandsneutrale Werbung)." Nachzulesen ueber : http://www.bmfsfj.de/bpjs/zensur/zensur2.htm
Und schon weider muss ich Dir leider wiedersprechen... :-(
Ausnahmerweise liegst Du mit Deiner Aussage falsch:
Hier der Gesetzestext:
"Ist eine Schrift in die Liste der jugendgefaehrdenden Schriften aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, unterliegt sie bestimmten Abgabe-, Praesentations-, Verbreitungs- und Werbebeschraenkungen. Diese Beschraenkungen sind in den Paragraphen 3 - 5 des Gesetzes ueber die Verbreitung jugendgefaehrdender Schriften im einzelnen aufgefuehrt. Ein Verstoss gegen die Vorschriften wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 21 GjS)."
Hier ein Auszug aus der Seite des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
"Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefaehrdend ist. Die Nennung auch nur des Titels eines indizierten Mediums ist verboten (sogenannte gegenstandsneutrale Werbung)."
Nachzulesen ueber :
http://www.bmfsfj.de/bpjs/zensur/zensur2.htm
Gruss
DEMON