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Thema: Landgericht Bochum bestätigt Gültigkeit der LGPL

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Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von Flying Circus am Do, 14. März 2013 um 14:54 #

Lies bitte das Urteil von 2011.

Zitat: "Die Bedingungen der Lesser General Public License hat die Beklagte unstreitig nicht eingehalten, so daß eine unberechtigte Nutzung vorliegt."

DA hat das Landgericht die LGPL damit sehr wohl für bindend erklärt.

Darüber hinaus: wenn die LGPL nicht bindend wäre, hätte sich das Unternehmen ja nicht auf einen Vergleich einlassen müssen.

Die Verfechter der (L)GPL gehen gerne Vergleiche ein, weil es ihnen um die Sache nicht, nicht ums zwanghafte Rechtbehalten.

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    Von Alzheimer am Do, 14. März 2013 um 18:13 #

    Bei solchen Zivilstreitigkeiten gibt es immer die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs.

    Und auch wenn der Kläger sich relativ sicher sein kann, dass das Gericht die LGPL bestätigen würde, heisst das trotzdem nicht, dass es für ihn keinen Grund gibt, auf einen Vergleich einzugehen.

    Sollte das Urteil zu Gunsten des Klägers ausfallen, so muss zwar der Beklagte auch die Kosten des Verfahrens tragen; der Betrag richtet sich jedoch nach einem dann festgelegten Streitwert. Anteilig erhält der Rechtsanwalt des Klägers eine Vergütung gemessen am einfachen Satz der RVG.

    Sofern der Kläger sich keinen einfachen Wald-und-Wiesen-Anwalt genommen hat, sondern einen guten Anwalt, der mit mehr als dem einfachen Satz abrechnet, würde der Kläger auch im Falle eines gewonnen Prozess noch Anwaltskosten haben. Unabhängig davon kostet es ihm viel Arbeitszeit, die er auch produktiver einsetzen könnte.

    In sofern kann es lukrativer gewesen sein, sich auf einen Vergleich einzulassen, als am Ende mehr Geld für das Verfahren ausgegeben zu haben, als es dann gebracht hat.

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      Von Roadrunner123 am Do, 14. März 2013 um 22:29 #

      Falsch, in Zivilrechtsstreitigkeiten kann sogar ein Vergleich angeordnet werden - ob er dann dennoch zu Stande kommt ist erstmal dahingestellt.

      ZPO § 278

      Und ich denke, das ist hier den streitenden Parteien nahelgelegt worden.

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