Wenn etwas Open Source Programme killen kann, sind es diese Lizenzen. Da hat ja der normale Anwender keine Übersicht ‒ sofern sie/er sich überhaupt darum kümmert. Der kürzere zieht dann immer der Anwender, wenn plötzlich wegen einer Lizenzstreitigkeit ein Programm nicht mehr verwendet werden darf. Und damit meine ich nicht allfällige Streitigkeiten zwischen den grossen Softwareschmieden und OpenSource, sondern die Streitigkeiten untereinander.
Von Michael Stehmann am Di, 8. März 2016 um 13:29 #
Wie im Artikel stand, ist der Anwender allenfalls indirekt betroffen. Er darf nämlich Programme so kombinieren, wie es ihm gefällt (nutzen für jeden Zweck).
Allenfalls die Notwendigkeit des Compilierens mag ihm Ungemach bereiten.
In erster Linie betroffen sind Distributoren und Entwickler. Es gibt etwa 150 Lizenzen Freier Software und entsprechende Kompatibilitätsprobleme.
Man könnte die Situation entspannen, indem man sich künftig auf einige wenige Lizenzen beschränkt. Aber solange jeder seine "Lieblingslizenz" oder seine "Hauslizenz" (s. CDDL) verwenden will, werden Juristen weiterhin viel Arbeit haben.
Obwohl ich Jurist bin, bedauere ich diese Situation sehr, denn sie behindert den Fortschritt Freier Software, was dann auch wieder den Anwender tangiert.
Aber solange jeder seine "Lieblingslizenz" oder seine "Hauslizenz" (s. CDDL) verwenden will...
Ganze besonders dann, wenn diese Liebingslizenz extra deswegen gewählt wurde um die Kombination mit GPL lizensiertem Code zu verhindern. So wie hier im Falle der CDDL, die von SUN nur für den Zweck erschaffen wurde, gewissen Kernelfeature von Solaris vor der Verwendung in Linux zu schützen.
Daher auch ganz besonders ärgerlich, dass Oracle als aktueller Besitzer, die ja nun nicht mehr Solaris als Heilige Kuh schützen müssen, keinen Lizenzwechels gemacht hat.
Der kürzere zieht dann immer der Anwender, wenn plötzlich wegen einer Lizenzstreitigkeit ein Programm nicht mehr verwendet werden darf.
Das haben Lizenzen so ansich, auch proprietäre Lizenzen.
Es ist nicht unüblich, dass bei Streitigkeiten um proprietär lizenzierte Software auch schon mal eine einstweilige Verfügung beantragt und genehmigt wird, die die Benutzer der Software bis zur Beilegung der Streitigkeiten unterbietet.
Der Vertrieb eines Binärmoduls von ZFS stellt somit eine Lizenzverletzung dar, wenn man die GPLv2 wörtlich nimmt. Es gibt allerdings keinen Anlass für irgendjemand in der freien Software-Gemeinschaft, dagegen vorzugehen, denn niemand wird seiner Rechte beraubt. Dies entspricht einer Auslegung der GPL nach ihrer Intention.
Und genau das ist der Knackpunkt:
Ich möchte mal den Anwalt sehen, der mit so einem Fall freiwillig vor Gericht zieht.
Allen diesen Quellen ist gemeinsam, dass sie mit Hilfe von DKMS aus dem heruntergeladenen Quellcode die Module bauen (Eben halt wie bei den proprietären Treibern).
Ubuntu 16.04 dagegen liefert ein vorkompiliertes ZFS-Modul als Bestandteil des normalen Kernel-Images aus. Dadurch werden zwei angeblich inkompatible Lizenzen miteinander vermischt (Die GPLv2 und die CDDL).
Was die SFLC jetzt aber festgestellt hat, ist der Punkt, dass die Vermischung den Text der GPLv2 verletzt, nicht aber deren Geist, da die CDDL auch eine freie Lizenz ist (Eben nur nicht kompatibel zur GPLv2).
Von Michael Stehmann am Mi, 9. März 2016 um 12:51 #
Der Anwalt braucht auch erst einmal einen Mandanten.
Dies kann nur ein Inhaber von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten am Kernel oder an ZFS sein.
Wenn alle Berechtigten "die Füße still halten", kann auch der "hungrigste" Anwalt nichts machen.
Allerdings würde die Angelegenheit wohl nicht den "tentacles of evil"-Test von Debian bestehen. Mit dem "Geist" von Rechtsvorschriften ist das nämlich so eine Sache.
Ich bin kein Fan davon wenn das geschriebene nicht dem entspricht was gemeint ist, da wäre mir dann ein Lizenzwechsel doch wesentlich lieber.
Wenn etwas Open Source Programme killen kann, sind es diese Lizenzen. Da hat ja der normale Anwender keine Übersicht ‒ sofern sie/er sich überhaupt darum kümmert. Der kürzere zieht dann immer der Anwender, wenn plötzlich wegen einer Lizenzstreitigkeit ein Programm nicht mehr verwendet werden darf. Und damit meine ich nicht allfällige Streitigkeiten zwischen den grossen Softwareschmieden und OpenSource, sondern die Streitigkeiten untereinander.
Wie im Artikel stand, ist der Anwender allenfalls indirekt betroffen. Er darf nämlich Programme so kombinieren, wie es ihm gefällt (nutzen für jeden Zweck).
Allenfalls die Notwendigkeit des Compilierens mag ihm Ungemach bereiten.
In erster Linie betroffen sind Distributoren und Entwickler. Es gibt etwa 150 Lizenzen Freier Software und entsprechende Kompatibilitätsprobleme.
Man könnte die Situation entspannen, indem man sich künftig auf einige wenige Lizenzen beschränkt. Aber solange jeder seine "Lieblingslizenz" oder seine "Hauslizenz" (s. CDDL) verwenden will, werden Juristen weiterhin viel Arbeit haben.
Obwohl ich Jurist bin, bedauere ich diese Situation sehr, denn sie behindert den Fortschritt Freier Software, was dann auch wieder den Anwender tangiert.
Meine Zusammenfassung fuer Laien:
Der selbstaendige Service- und Support-orientierte Admin freut sich ueber den verguetbaren Mehraufwand
Der Admin ist nur genauso betroffen wie der Nutzer, den er unterstützt. Mehraufwand entsteht nur durch das Kompilieren.
Betroffen sind in erster Linie Entwickler und Juristen.
Ganze besonders dann, wenn diese Liebingslizenz extra deswegen gewählt wurde um die Kombination mit GPL lizensiertem Code zu verhindern.
So wie hier im Falle der CDDL, die von SUN nur für den Zweck erschaffen wurde, gewissen Kernelfeature von Solaris vor der Verwendung in Linux zu schützen.
Daher auch ganz besonders ärgerlich, dass Oracle als aktueller Besitzer, die ja nun nicht mehr Solaris als Heilige Kuh schützen müssen, keinen Lizenzwechels gemacht hat.
Das haben Lizenzen so ansich, auch proprietäre Lizenzen.
Es ist nicht unüblich, dass bei Streitigkeiten um proprietär lizenzierte Software auch schon mal eine einstweilige Verfügung beantragt und genehmigt wird, die die Benutzer der Software bis zur Beilegung der Streitigkeiten unterbietet.
mal überlegen, dann macht wie beim Distriwirrwarr:
forkt die Lizenz,,,
Ich möchte mal den Anwalt sehen, der mit so einem Fall freiwillig vor Gericht zieht.
Also die von nVidia und AMD z.B.
Da wird mir bei der Installation des System der Hinweis gegeben, es sei ein proprietärer Treiber verfügbar und ob ich den verwenden möchte.
Ich als Benutzer entscheide mich für JA und dann wird er zusammenbaut. Das scheint lizentechnisch niemanden zu stören.
Warum geht so etwas mit ZFS nicht?
http://zfsonlinux.org/debian.html
https://launchpad.net/~zfs-native/+archive/ubuntu/stable
usw.
Allen diesen Quellen ist gemeinsam, dass sie mit Hilfe von DKMS aus dem heruntergeladenen Quellcode die Module bauen (Eben halt wie bei den proprietären Treibern).
Ubuntu 16.04 dagegen liefert ein vorkompiliertes ZFS-Modul als Bestandteil des normalen Kernel-Images aus. Dadurch werden zwei angeblich inkompatible Lizenzen miteinander vermischt (Die GPLv2 und die CDDL).
Was die SFLC jetzt aber festgestellt hat, ist der Punkt, dass die Vermischung den Text der GPLv2 verletzt, nicht aber deren Geist, da die CDDL auch eine freie Lizenz ist (Eben nur nicht kompatibel zur GPLv2).
Gut, dann steht einer Nutzung von ZFS nichts im Wege und wenn Canonical mit dem Kopf durch die Wand will, müssen sie eben abwarten, ob es Beulen gibt.
Also kein Grund, sich weiter mit dem Thema zu beschäftigen - es sei denn, man ist Anwalt auf Beuteschau.
Der Anwalt braucht auch erst einmal einen Mandanten.
Dies kann nur ein Inhaber von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten am Kernel oder an ZFS sein.
Wenn alle Berechtigten "die Füße still halten", kann auch der "hungrigste" Anwalt nichts machen.
Allerdings würde die Angelegenheit wohl nicht den "tentacles of evil"-Test von Debian bestehen. Mit dem "Geist" von Rechtsvorschriften ist das nämlich so eine Sache.