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Thema: GPL-Prozess gegen VMware in erster Instanz gescheitert

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Von Nur ein Leser am Do, 11. August 2016 um 14:27 #

Ich denke, der Vorposter meint folgendes:

Wenn ein Produkt GPL-Code enthält und dies z.B. in den Lizenzinformationen auch dokumentiert ist, wie z.B. bei vielen Routern, Smart TVs, Smartphones etc., hat der Käufer/Kunde ein Anrecht darauf, den Quellcode zu erhalten. Mindestens für die Teile, die unter der GPL stehen, im Zweifelsfall auch für das Gesamtprodukt. Das ist dann wieder die Frage nach der Definition des abgeleiteten Werkes.

Etwas kniffeliger wird es sicherlich, wenn ein Produkt zwar vermuteterweise (oder offensichtlich) GPL-Code enthält, dies aber in den Lizenzinformationen nicht deklariert wird. Im Prinzip müsste der Kunde hier auch ein Recht auf Herausgabe des Quellcodes haben, weil sich das aus der Verwendung des GPL-Codes ergibt. Allerdings obliegt ihm dann auch die Nachweispflicht, das tatsächlich GPL-Code in dem von ihm erworbenen Produkt verwendet wird. Dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen.
Aber ich sehe es auch so, das der Kunde dieses Recht hat, wenn er es denn nachweisen kann. Die GPL ist an der Stelle m.E. eindeutig.

P.S.: Übrigens kann es auch im ersten Fall, also Produkt wird mit einer proprietären Software angeboten, die GPL-Code enthält und dies auch deklariert, schwierig sein. Ich habe selbst schon als Kunde bei einem bekannten Hersteller von Embedded-Geräten den Quellcode für die damals aktuelle Firmware angefragt. Das hat sich sehr lange hingezogen und ich habe nach mehreren Nachfassaktionen schließlich die FSFE eingeschaltet - dann ging es auf einmal zügig.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert. Zuletzt am 11. Aug 2016 um 14:32.
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    Von Felix Schwarz am Do, 11. August 2016 um 18:16 #

    also mal etwas "armchair lawyering":

    Das ist dann wieder die Frage nach der Definition des abgeleiteten Werkes.

    Diese Frage ist im Kontext "wer darf überhaupt klagen" irrelevant.

    Nehmen wir ein ganz einfaches Beispiel, wo einfach der Linux-Kernel auf einem Gerät eingesetzt wird, der GPL-Lizenztext ebensowenig mitgeliefert wird wie der Quelltext.

    Etwas kniffeliger wird es sicherlich, wenn ein Produkt zwar vermuteterweise (oder offensichtlich) GPL-Code enthält, dies aber in den Lizenzinformationen nicht deklariert wird. Im Prinzip müsste der Kunde hier auch ein Recht auf Herausgabe des Quellcodes haben, weil sich das aus der Verwendung des GPL-Codes ergibt. Allerdings obliegt ihm dann auch die Nachweispflicht, das tatsächlich GPL-Code in dem von ihm erworbenen Produkt verwendet wird. Dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen.
    Aber ich sehe es auch so, das der Kunde dieses Recht hat, wenn er es denn nachweisen kann. Die GPL ist an der Stelle m.E. eindeutig.

    Die Verwendung des Linux-Kernels ist oft sogar noch recht einfach nachzuweisen (z.B. "Android"-Handy oder Zugang zu Systemprotokollen).

    Natürlich hat der Kunde nach der GPL dann das Recht, den Quellcode zu bekommen. Nur was passiert, wenn der Hersteller sagt "mir doch egal, GPL gilt gar nicht"?

    In diesem Fall greift der "Trick" der GPL: Wenn der Hersteller sich nicht an die GPL hält, ist er auf die Regeln des normalen Urheberrechts beschränkt, um überhaupt den GPL-Code verwenden/verbreiten zu dürfen. Und da er natürlich keine explizite Erlaubnis vom Urheber hat, darf er den Code überhaupt nicht benutzen/verbreiten -> illegal.

    Auf das Urheberrecht kann sich aber eben nur der Urheber berufen -> ein reiner Käufer darf gar nicht klagen.

    Andersherum: Der Hersteller hat ja i.d.R. dem Käufer nie die Einhaltung der GPL zugesichert, sondern sie einfach unter den Tisch fallen lassen. Der Kauf wurde mit den AGB/Lizenzbedingungen des Herstellers durchgeführt. Es gibt für den Nutzer also überhaupt gar keine Basis, um sich auf die GPL berufen zu können. Sie war eben nie Vertragsbestandteil beim Kauf.

    Dagegen muss die GPL zwingend verwendet werden (das geht auch implizit), wenn der Hersteller sich während der Entwicklung den GPL-Code beschafft - weil der Hersteller ansonsten eben gar keine Rechte zur Verbreitung des Werkes hat.

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      Von Nur ein Leser am Do, 11. August 2016 um 20:27 #

      Cool, vielen Dank für die Erläuterung! Da habe ich etwas dazugelernt (die Pflichtvorlesungen zum bürgerlichen Recht sind schon ne Weile her...).

      Jetzt habe ich auch Deine Aussage von oben verstanden und auch den "Trick" der GPL, der hier für die Klage genutzt werden soll.

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