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Thema: GPL 3 erscheint 2007

37 Kommentar(e) || Alle anzeigen ||  RSS
Kommentare von Lesern spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.
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Von ein niemand am Fr, 5. August 2005 um 16:38 #
Denn ohne sie, ihre Aufklärungsarbeit, und ihre GPL, die als Vorzeige-Open-Source-Lizenz den Urheberrechtsunsinn von innen aushöhlt, Rechteverwerter-Hyänen ausschließt, und die Freiheit des Codes für ALLE fortwährend sichert, wäre sowohl die Freie Software selber, als auch der Freiheitsgedanke noch für Ewigkeiten in den Kinderschuhen, und jeder von uns müsste bei jedem Mausklick für irgendwelche Rechte und Lizenzen und Erlaubnisse blechen.

In Freiheit und in Unabhängigkeit vom Copyright-Schwachsinn täglich den Rechner bedienen zu können ist schon was wunderbares. Danke dafür.

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Von Henry am Fr, 5. August 2005 um 16:50 #
Anfang 2007 ... dann wird sie ja noch rechtzeitig vor Hurd fertig ... ;-)
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    Von foobar am Fr, 5. August 2005 um 18:46 #
    Wenn Hurd ein Mensch wäre... so wäre er wahrscheinlich du.
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Von einem alten Irren am Fr, 5. August 2005 um 16:57 #
Ich hatte mal Diskussionsschnipsel um die GPL3 aufgeschnappt, Webservices betreffend...

...also wenn ich jetzt ein CGI mit GPL-Anteilen schreibe und zugängig mache, muß ich den Quelltext offenlegen?

...muß ich nun bei jedem CGI dessen Entstehung offenlegen, um ggfs beweisen zu können, daß kein GPL-Code enthalten ist?

Da muß ich doch (hoffentlich) was falsch vertanden haben...

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    Von ein niemand am Fr, 5. August 2005 um 17:09 #
    > ...also wenn ich jetzt ein CGI mit GPL-Anteilen schreibe und zugängig mache, muß ich den Quelltext offenlegen?

    Darauf wirds anscheined hinauslaufen. Ist an sich auch fair: Wenn andere Benutzer Zugriff auf die Software haben, sollten sie auch den Zugriff auf den Code haben, wenn es sich um Freie Software handelt.

    >...muß ich nun bei jedem CGI dessen Entstehung offenlegen, um ggfs beweisen zu können, daß kein GPL-Code enthalten ist?

    Muss doch auch bei anderer nicht freier Software auch keiner, wieso sollte es bei nem cgi anders sein?

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      Von Der Tanzbaer am Fr, 5. August 2005 um 18:22 #
      >> Darauf wirds anscheined hinauslaufen. Ist an sich auch fair: Wenn andere Benutzer Zugriff auf die Software haben, sollten sie auch
      >> den Zugriff auf den Code haben, wenn es sich um Freie Software handelt.

      Finde ich eher seltsam, dass ist als wenn ich, nur weil ich in unserer Uni ein Linux benutze, das Recht habe den Quellcode zu verlangen.

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        Von Christoph am Fr, 5. August 2005 um 18:52 #
        Finde ich eher seltsam, dass ist als wenn ich, nur weil ich in unserer Uni ein Linux benutze, das Recht habe den Quellcode zu verlangen.


        Finde ich ebenfalls eine unerfreuliche Entwicklung. Ich erinnere mich aber dumpf an ein Interview mit Stallmann, in dem er zwei "Probleme" der GPL als korrekturbedürftig für die nächste Verion genannt hat: dass bisher firmeninterne Benutzung/Anpassungen von GPL Software und GPL-Software basierte Webservices ohne Einschränkungen erlaubt sind.

        Wenn diese beiden Anwendungsgebiete von GPL basierter Software ausdrücklich verboten bzw. mit Auflagen verbunden werden, dann halte ich das für eine deutliche Verschlechterung.

        Das Problem wird dadurch entstehen, dass viele Ihren Code einfach unter die neue GPL stellen werden, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein.

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          Von pinky am Fr, 5. August 2005 um 19:07 #
          Ich erinnere mich aber dumpf an ein Interview mit Stallmann, in dem er zwei "Probleme" der GPL als korrekturbedürftig für die nächste Verion genannt hat: dass bisher firmeninterne Benutzung/Anpassungen von GPL Software [..] ohne Einschränkungen erlaubt sind.

          Dafür hätte ich gerne eine Quelle. Ich glaube das nicht, und habe es selber auch nie gehört. Dass würde auch nicht mit der Definition von Freier Software der FSF übereinstimmen, Lizenzen die bereits etwas ahnliches machen wurden von der FSF schon als non-free ingestuft (z.B. Reciprocal Public License).

          Das mit den webservices halte ich nicht für falsch. Wobei man bei der ganzen Diskussion beachten sollte, dass noch niemand weiß welche Fälle mit einer solchen Regelung überhaupt betroffen sind.

          So wie ich es bisher verstanden habe, geht es einfach um die Tatsache, dass es mittlerweile eine starke Tendenz gibt in der Anwender Programme benutzen ohne diese jemals über einen herkömmlichen Distributionsweg bekommen zu habe.
          Ein Beispiel: Jemand bietet einen webservice an der so aussieht: ich gehe auf seine Homepage, klicke auf "ich will einen Brief schreiben" und dann erscheint bei mir ein koffice, dass auf dem webserver läuft und indem ich meinen Brief schreiben kann ohne das ich jemals das Programm wirklich auf meinem PC hatte. Stellen wir uns vor diese Art der Anwendungsverteilung würde in Zukunft die Regel werden. Das würde heißen, dass GPL2 vollkommen ausser Kraft gesetzt wäre, da die Software ja nie "weitergegeben" wird und damit die GPL2 nie greift. Das würde heißen, dass hunderte oder tausende Menschen Freie Software verwenden aber von der Freiheit die die Software den Menschen eigentlich geben soll überhaupt nichts merken.
          Als GPL2 entworfen wurde, war das noch kein (großes) Thema. Mittlerweile ist es eines und wird in Zukunft sicher eher größer als kleiner werden, also muß man darauf eine Antwort in der GPL finden.
          Die FSF hat da mein vollstes Vertrauen.

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            Von Stephan am Mo, 8. August 2005 um 18:15 #
            Als die GPL2 entworfen wurde, waren Web-Services tatsächlich noch kein großes Thema. Aber sind X-Terminals nicht im Prinzip auch das gleiche? Und die gibt es schon sehr lang...
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      Von einem alten Irren am Fr, 5. August 2005 um 18:59 #
      Muss doch auch bei anderer nicht freier Software auch keiner, wieso sollte es bei nem cgi anders sein?

      Wenn ich eine Funktion f(x) als CGI mit GPL-Zutaten schreibe und per Web zugängig (benutzbar, nicht downloadbar!) mache, muß ich den Quelltext offenlegen, obwohl ich den Code nicht wirklich rausgebe? Ja, wie ich damals die GPL3-Doskussion verstand...

      Wenn ich dieselbe Funktion f(x) als CGI ohne GPL-Zutaten implementiere, dürfte meines erachtens niemand auch nur das Ansinnen stellen, den Code einsehen zu wollen. Eigentlich... aber man kann ja mal unterstellen, es wäre GPL-Code herinnen...

      Daher meine Befürchtung, daß mit dem Argument, die GPL-Freiheit des Projektes verifizieren zu wollen, nun manch GPL-freier Code offengelegt weden muß, um sich dem Vorwurf der nicht-GPL-konformen Selbstbedienung zu entlasten.

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        Von peschmae am Fr, 5. August 2005 um 19:04 #
        > Wenn ich dieselbe Funktion f(x) als CGI ohne GPL-Zutaten implementiere, dürfte meines erachtens niemand
        > auch nur das Ansinnen stellen, den Code einsehen zu wollen. Eigentlich... aber man kann ja mal
        > unterstellen, es wäre GPL-Code herinnen...
        >
        > Daher meine Befürchtung, daß mit dem Argument, die GPL-Freiheit des Projektes verifizieren zu wollen,
        > nun manch GPL-freier Code offengelegt weden muß, um sich dem Vorwurf der nicht-GPL-konformen
        > Selbstbedienung zu entlasten.

        Worin sich die Sache wiederum nicht von anderen Programmen unterschiedet - dort hast du das gleiche Problem.
        Aber: Bisher kenne ich keinen einzigen Fall wo GPL-Verletzungen publik gemacht wurden die am Ende gar keine waren. Und "einfach so den Code auf Verdacht mal rausrücken" gabs bisher auch nicht und wirds wohl auch in Zukunft nicht geben - ausser bei SCO, aber das ist eine ganz andere Ebene...

        Mal ganz abgesehen davon könnte ich auch sonst unterstellen es wäre Code von *mir* drin den du nicht nutzen darfst - GPL hin oder her.

        MfG Peschmä

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    Von simon am Fr, 5. August 2005 um 20:02 #
    Was ist eigentlich wenn jemand jetzt eine Software,
    die unter der GPL2 steht als basis für einen Webservice benutzt.
    Diese Software aber in einem Jahr unter der GPL3 steht.
    Gilt dann die GPL2 oder 3?
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      Von Matthias am Fr, 5. August 2005 um 20:09 #
      Dann gilt die Lizenz unter der er das Teil erhalten hat - Lizenzen lassen sich nicht rückwirkend ändern. Das heißt etwas was jetzt unter GPL2 steht, bleibt auch drunter. Ändern kann nur der Autor die Lizenz (bei Projekten mir vielen Autoren muss jeder Autor der Lizenzänderung zustimmen).

      Bei vielen Paketen steht der Source unter der "GPL2 oder neuer" meistens mit dem Zusatz der freien Wahl. Und dann gilt das was da steht - nimm die GPL2 und benutzt es - oder release deine Software unter GPL2, GPL3 oder neuer ...

      Mfg

      Matthias

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      Von icke am Fr, 5. August 2005 um 20:13 #
      Es gibt in der GPL 2 steht:
      This program is free software; you can redistribute it and/or modify
      it under the terms of the GNU General Public License as published by
      the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or
      (at your option) any later version.

      Der Linux-Kernel schliesst "z.B. any later version" aus

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        Von peschmae am Fr, 5. August 2005 um 20:44 #
        > Der Linux-Kernel schliesst "z.B. any later version" aus

        Aus Gründen die ich verstehen kann. Allerdings dürfte es damit auch fast unmöglich sein Linux unter der GPL 3.0 zu veröffentlichen wenn die Leute das dann möchten. Nach meinem Wissen bräuchte man dazu ja die Zustimmung von so ziemlich jedem der mal was relevantes zum Kernel beigetragen hat.

        Das wiederum bedeutet das mittelfristig ein bisschen Chaos herrschen wird weil halt gewisse Projekte GPL 2 sind, andere GPL 3, andere GPL 2 oder neuer, etc... - schade eigentlich.

        MfG Peschmä

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          Von pinky am Fr, 5. August 2005 um 20:57 #
          Aus Gründen die ich verstehen kann.

          ich kann sie nicht verstehen.
          Stell dir mal vor SCO oder irgendjemand wäre es gelungen die GPL in der jetzigen Form als ungütlig zu erklären. Da hätte Linux ein mittleres bis großes Problem, mit der Klausel könnte man dagegen ohne Probleme auf die nächste Version der GPL wechseln die dann (hoffentlich) vor Gericht bestehen könnte.
          Ich halte das Risiko, sich für immer auf eine Lizenz festzulegen, größer als das Risiko der "or any later" Klausel, wobei ich diese Klausel garnicht als Risiko bezeichnen würde.

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            Von thtde am Sa, 6. August 2005 um 13:47 #
            Das Problem ist, dass man ja nie weiß, was die zukünftigen Versionen bringen werden. Sie könnten Klauseln enthalten, die man nicht in seiner Lizenz sehen möchte.
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              Von Gegenteil am Sa, 6. August 2005 um 19:49 #
              Kein Problem!

              Die Entscheidung ist freigestellt, nicht festgelegt.

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                Von fuffy am Sa, 6. August 2005 um 23:00 #
                Genau das ist das Problem: Diese Entscheidung ist jedem freigestellt.
                Horrorszenario: Würde eine GPL 4 den Einsatz in proprietärer Software erlauben und der Kernel die Option "any later version" bieten, könnte eine Firma einfach den Linux-Kernel nehmen und einen Fork unter der GPL 4 weitervertreiben, d.h. als Closed-Source-Produkt.

                Auch wenn ich nicht daran glaube, dass RMS so etwas bringen würde, für den ursprünglichen Entwickler bedeutet die Option, das "sein" Code später von anderen unter Bedingungen weiterverbreitet werden, die ihm nicht passen. Er hat ja keinen Einfluss auf Stallman und Moglen.

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                  Von pinky am Sa, 6. August 2005 um 23:13 #
                  ich finde das ist eine sehr theoretische Annahme, wem willst du denn im Punkt Freie Software vertrauen wenn nicht RMS und der FSF?

                  Das Risiko andersherum ist doch viel größer. Stell dir vor jemand schafft es die GPL2 vor Gericht als ungültig zu erklären oder sie in einer Art zu interpretieren wie es nie gedacht war. Selbst wenn du es unter der aktuellen Situation für unwahrscheinlich hältst, wer weiß wie Gesetze im Bereich Urheberrecht in 10, 20 oder 30 Jahren aussehen? Wird dann die GPL2 immer noch die Wirkung haben wie wir sie heute kennen?

                  Ohne der "upgrade-Klausel" nimmt man sich jede Reaktionsmöglichkeit!

                  Mit der "upgrade-Klausel" besteht nur die sehr theoretische Gefahr, dass (wohlgemerkt) die FSF eine Version der GPL heraus bringt unter der Linux nichtmehr so frei ist wie es die Entwickler wollen. D.h. aber das unter diesen sehr theoretischen Annahme max. eine proprietäre Linux Version entsteht, welche aber keinen Einfluss auf das original Linux hätte dessen Entwickler dann bei GPL2, GPL3 oder GPLX ich bleiben. Das schlimmste was passieren kann ist also dass man den anderen mehr erlaubt als man wollte, man behält aber seine eigene Rechtssicherheit. Andersherum hat man aber die Gefahr, dass man seine komplette rechtliche Grundlage verliert.

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                    Von fuffy am So, 7. August 2005 um 01:05 #
                    Ich vertraue bei einer Lizenz nur mir selbst. Deshalb hab ich auch für manches die BSDL gewählt. Da weiß ich genau, was auf mich zukommt.
                    Außerdem musst du beim Linux-Kernel den Hintergrund berücksichtigen, so von wegen GNU vs. GNU/Linux vs. Linux. Linus wollte unbedingt die Kontrolle über sein Schätzchen behalten und sich nicht der FSF, also quasi dem GNU Projekt, in Lizenzfragen unterwerfen.

                    Zur GPL3:
                    Ich möchte nicht jede kleine Änderung am Code einer Software veröffentlichen müssen.
                    Oder soll ich jetzt Patches bei hartcodierten Pfaden, die nicht mit meinem System übereinstimmen (/dev/sound/dsp vs. /dev/dsp), an die Entwickler schicken?
                    Aber das soll ja ne Ente sein. Hoffentlich.

                    Unter der GPL Version 2 lizenzierter Code steht so oder so unter der GPL in der Version 2.
                    Wenn man die jetzt so interpretieren kann, dass eine Firma die Software unfrei machen kann, dann kann sie das auch mit der Upgradeklausel. Da steht ja nicht, dass immer die aktuelle Version gilt.
                    Man könnte nur zukünftige Versionen unter GPL 3 oder höher lizenzieren.
                    Das ist natürlich extrem schwierig, wenn nicht unmöglich, wenn viele Leute dazu beigetragen haben. Da hast du natürlich Recht.
                    Allerdings muss man das immer abwägen.

                    Wenn die GPL für ungültig erklärt wird, tritt das Urheberrecht in Kraft. Dann darf zwar keiner die Software weiterverbreiten, aber die Closed-Source-Industrie darf sich auch nicht bereichern. Für freie Software, die bisher unter der GPL stand, dürfte es das Aus bedeuten, aber ich bezweifle, dass sie für ungültig erklärt wird.

                    Was wäre, wenn BSD Lizenz oder MIT Lizenz für ungültig erklärt werden? Dann wars das auch. Denn in dem Fall darf ich den Code nicht mehr einfach in eine andere Lizenz überführen, da das Urheberrecht in Kraft tritt und ich eine Genehmigung des Urhebers benötige. Versuch die mal alle zu finden.

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                      Von pinky am So, 7. August 2005 um 02:22 #
                      Wenn man die jetzt so interpretieren kann, dass eine Firma die Software unfrei machen kann, dann kann sie das auch mit der Upgradeklausel. Da steht ja nicht, dass immer die aktuelle Version gilt.


                      ja, aber mit der upgrade klausel kann ich aus "GPLv2 or later" "GPLv3 or later" machen. Klar, wenn die Firma X noch eine Kopie mit GPLv2 hat, dann könnte sie das ausnutzen. Abern man könnte für die Weiterentwicklung auf eine sichere Lizenz gehen. Wenn du diese Möglichkeit nicht hast, dann hast du verloren.

                      Wenn die GPL für ungültig erklärt wird, tritt das Urheberrecht in Kraft. Dann darf zwar keiner die Software weiterverbreiten, aber die Closed-Source-Industrie darf sich auch nicht bereichern.

                      Wenn sie insgesammt für ungültig erklärt wird, ja. Was aber wenn nur Teile als ungültig erklärt werden, z.B. der copyleft Teil?

                      Für freie Software, die bisher unter der GPL stand, dürfte es das Aus bedeuten, aber ich bezweifle, dass sie für ungültig erklärt wird.

                      Nach der heutigen Rechtslage ja, aber was ist mit der Rechtslage von morgen? Man muß sich nur ansehen was bei der WIPO zum Teil besprochen wird, keiner kann vorhersagen wie das Urheberrecht morgen aussieht und da ist es sehr wichtig beweglich zu bleiben, vorallem für große Kernkomponenten wie Linux.

                      Wie gesagt ist diese Gefahr imho um ein vielfaches größer als die Gefahr, dass die FSF sich gegen die Freiheit entscheidet.

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                        Von peschmae am So, 7. August 2005 um 17:18 #
                        > Wenn sie insgesammt für ungültig erklärt wird, ja. Was aber wenn nur Teile als ungültig erklärt werden,
                        > z.B. der copyleft Teil?

                        Als nicht-Jurist würde ich erwarten dass dann der Ball beim Urheber liegt, eine neue Lizenz zu wählen, wenn seine Bedingungen so nicht gültig sind.

                        Aber Juristen können das sicher drehen wie sie möchten...

                        MfG Peschmä

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                    Von gustl am So, 7. August 2005 um 18:40 #
                    Ohne Upgrade-Klausel gilt die GPL genauso wie sie dortsteht.
                    Wenn ein Richter meint, er müsse die GPL für ungültig erklären, dann ist die GPL eben ungültig und die ganz normalen Copyright GESETZE treten in Kraft, d.h. jede weitere Kopie kann vom jeweiligen Urheber als Urheberrechtsverletzung angezeigt werden.

                    Falls das jemals der Fall sein sollte, hätte ich überhaupt kein Problem damit, Linux illegalerweise zu kopieren und samt Quellcode weiterzugeben. Warum? Weil ich mit 100%-iger Sicherheit weiß, das mich keiner der Kernel-Progger dafür klagen würde, sondern mir einen imaginären Orden dafür umhängen würde.

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Von Jochen Plumeyer am Fr, 5. August 2005 um 21:14 #
Kennt sich da jemand aus:

Wenn für eine beliebige Programmiersprache eine Funktion existiert um z.B. C-Quelltext in jene andere Sprachsyntax umzuwandeln, darf ich dann als praktisches Beispiel den vsftpd-Quellcode nehmen, und die mit dem importierten Quelltext erstellte Applikation als "SupersecureFTPServer(TM) für .net" verkaufen?

Nach meinem Verständnis würde in diesem Beispiel der Quellcode nicht streng kopiert, sondern nur gelesen und uminterpretiert.
Man könnte das vielleicht "Kopieren von abstrahierter Information" nennen.

Ich bin sicher, daß solche Situationen in Zukunft vermehrt auftreten werden.
Ist diese Nische in der GPL3 bedacht?

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    Von Censor am Fr, 5. August 2005 um 22:15 #
    Hallo Jochen,

    ich bin kein Jurist, aber nach meiner Eischätzung dürfte das ein klarer Verstoss gegen das Urheberrecht sein.

    Aus Wikipedia (wie passend am heutigen Tag :-) ):
    Urheberrecht wird in der Regel nur dann gewährt wenn die Schöpfung neu ist, eine gewisse Eigenleistung und eine Einmaligkeit aufweisen kann.

    Die vermeintliche Schöpfung ist weder im weiteren Sinne neu noch liegt Eigenleistung vor (nur eine automatisierte Umformung) und ist definitiv nicht einmalig, sondern kopiert die Funktionalität.
    Urheberrecht ist also weiter gefasst als nur das Recht an den blossen Quellcode-Zeilen.

    Gruss,
    Censor

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      Von Daniel Baumann am Sa, 6. August 2005 um 00:18 #
      Nein, das ist falsch.

      Bei einer Uebersetzung liegt ein neues, aber abhaengiges, Werk vor. D.h. es geniesst den vollen Rechtsschutz im Umfang des Urheberrechtes, benoetigt aber eine Erlaubnis des Urheberrechtshalter des urspruenglichen Originals.

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    Von Daniel Baumann am Sa, 6. August 2005 um 00:24 #
    "Ich bin sicher, daß solche Situationen in Zukunft vermehrt auftreten werden."

    Glaube ich nicht. In Laendern wo Software ueber das Patentrecht schuetzbar ist, kann damit jeglicher Verwendung von bestimmten Ideen verhindert werden. Das ist aus sicht des Rechteinhabers viel effektiver und kosteneffizienter, als langwierige Urheberrechtsprozesse.

    Ausserdem, Code zu analysieren und umzuschreiben dauert viel laenger, als ihn komplett neu zu schreiben. Wenn also Zeit eine Rolle spielt, nimmt man entweder gleich das freie Original und akzeptiert dessen Lizenzbedingungen oder man entwickelt etwas unabhaengig neues.

    "Ist diese Nische in der GPL3 bedacht?"

    Nicht noetig, weil das sowieso ueber das Urheberrecht selber geregelt ist (in den meisten Laendern zumindest).

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    Von pinky am Sa, 6. August 2005 um 21:17 #
    Ich bin sicher, daß solche Situationen in Zukunft vermehrt auftreten werden.

    Ich denke davon sind wir sehr weit entfernt, falls es überhaupt mal eintreffen wird, was ich bezweifel.
    Diese "Funktion" der Sprachumwandlung gibt es eben nicht. Selbst wenn wir bei einer Sprache und einem Toolkit bleiben zeigt das Beispiel Qt4 wie schwer/unmöglich es ist ein tool zu erstellen das Projekte zuverlässig von Qt3 nach Qt4 portiert.
    Das ganze dann zwischen verschiedenen Sprachen zu machen die Gegenseitig vollkommen unterschiedliche Sprachelemente haben und zum Teil Datentypen usw die es in der anderen Sprache garnicht gibt, halte ich für nahezu (unmöglich) eine "Funktion" zu haben die aus einem Projekt in Sprache A zuverlässig und fehlerfrei ein Projekt in Sprache B macht.

    PS: Ganz abgesehen davon ob es technisch mölgich ist, ist es eine ganz einfache Urheberrechtsfrage die ich auch so stellen könnte: Kann ich ein original Buch (in englishc) von Stephen King ins deutsche übersetzen und es dann als mein Buch verkaufen?
    Ich denke dir Frage kannst du dir selber beantworten und damit hast du auch deine Frage beantwortet.

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    Von AKFoerster am So, 7. August 2005 um 10:21 #
    > Nach meinem Verständnis würde in diesem Beispiel der
    > Quellcode nicht streng kopiert, sondern nur gelesen
    > und uminterpretiert.
    > Man könnte das vielleicht "Kopieren von abstrahierter
    > Information" nennen.

    Meines Erachtens ist das das selbe wie Compilieren. Wenn du ein Programm Compilierst entsteht mE. ein im rechtlichen Sinne "abgeleitetes Werk", das auch unter dem Urheberrecht steht.

    Übersetzer wie f2c (Fortran nach C) oder p2c (Pascal nach C) werden ja auch als Compiler bezeichnet.

    IANAL

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Von just am Di, 9. August 2005 um 12:26 #
wir (kleine GmbH) entwickeln ein Multiplattform (Linux, BSD, Windows und MacOSX) fähiges Warenwirtschaftsprogramm (Perl/wxPerl) mit einer Anbindung an EBay (ähnlich dem Turbolister)

Das Programm würden wir gerne unter Open Source stellen.

Jetzt unser Problem:
Von EBay bekommen wir Tokens und Schlüssel für das Programm die wir nicht veröffentlichen dürfen was bedeuten würde das eine Config-Datei nur verschlüsselt mitgeliefert werden darf.

Wir müssen weiterhin das Modul Verkaufsabwicklung kostenpflichtig machen da wir die APIs von EBay kaufen müssen. APIs zum einstellen von Artikel sind nicht kostenpflichtig.

Ist das dann noch Open Source ???

Welsches Lizenz-Model sollten wir nehmen ( wir haben an OSL (Open Software License) gedacht ). Wir möchten vermeiden das jemand das Programm mit 1 oder 2 Sourcecode Änderungen unter einem anderen Namen veröffentlicht.

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    Von Daniel Baumann am Mi, 10. August 2005 um 04:22 #
    Das Programm unter LGPL und die Entschluesselung in ein closed-sourced Plugin auslagern (beruecksichtigt das 'Wir möchten vermeiden das jemand das Programm mit 1 oder 2 Sourcecode Änderungen unter einem anderen Namen veröffentlicht' nicht, finde ich aber sowieso nicht sinnvoll).
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